Messehallen Köln: Förmliche Aufforderung der EU-Kommission

Aus aktuellem Anlass geht es hier um die Anwendung des Vergaberechts auf Grundstückskaufverträge und städtebauliche Verträge/Erschließungsverträge (Folgen der Ahlhorn-Entscheidung).

Messehallen Köln: Förmliche Aufforderung der EU-Kommission

Beitragvon Veelken am 08.06.2010, 19:44

Die EU-Kommission hat gem. ihrer Mitteilung vom 3. Juni 2010 (IP/10/683) die Bundesrepublik Deutschland inzwischen förmlich aufgefordert, den entsprechenden Vertrag zu beenden
IP/10/683
Brüssel, den 3. Juni 2010

Öffentliches Auftragswesen: Kommission fordert Deutschland auf, dem Urteil des Gerichtshof zum Messehallenbau in Köln nachzukommen (...)

Die Europäische Kommission ist tätig geworden, um sicherzustellen, dass EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen – die Verwendung öffentlicher Gelder durch staatliche Stellen – in Deutschland eingehalten werden. Die Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 (Rechtssache C‑536/07) nachzukommen. Darin hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen verstoßen hat, dass die Stadt Köln ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens einen Vertrag über den Bau und die Vermietung von Messehallen mit einer privaten Investmentgesellschaft geschlossen hat. Nach Auffassung der Kommission haben die deutschen Behörden nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, das sie verpflichtet, den unter Verstoß gegen EU-Recht geschlossenen Vertrag zu beenden. (...)

Das Gerichtshofsurteil von 2009 betraf eine vertragliche Regelung für den Bau von vier neuen Hallen für die Kölner Messe. Eine private Investmentgesellschaft sollte die Hallen gemäß detaillierten Vorgaben der Stadt Köln errichten. Die Stadt wollte die Gebäude dann für einen festen Zeitraum von 30 Jahren mieten, zu einem Mietzins von insgesamt 600 Mio. Euro. Der Gerichtshof bestätigte den Standpunkt der Kommission, dass diese Regelung als öffentlicher Bauauftrag anzusehen war. Indem die deutschen Behörden den Auftrag ohne ein wettbewerbliches Verfahren vergaben, haben sie gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen verstoßen.

Nach Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Nach Auffassung der Kommission sind die deutschen Behörden verpflichtet, den Vertrag zwischen der Stadt Köln und der Investmentgesellschaft so bald wie möglich zu beenden.

Die Kommission hat Deutschland offiziell aufgefordert, dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Die Aufforderung ergeht in Form einer sogenannten „förmlichen Aufforderung" nach Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Kommen die deutschen Behörden dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof anrufen und die Auferlegung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds beantragen.


Verfahrensdaten:
DE 2005/4955 MARK COLOGNE TRADE FAIR CENTRE Mise en demeure 260(ex228)

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