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Musterbescheide nach IFG NRW

Verfasst: 21.03.2008, 20:53
von Sebastian Veelken
Hier finden Sie für die verschiedenen Fallgruppen jeweils einen Musterbescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) bzw. ein Musterschreiben.

Auch wenn das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW nun schon seit einigen Jahren in Kraft ist, stellt die Bearbeitung derartiger Anträge z.B. für die Bauaufsichtsbehörden, aber auch für viele andere Behörden weiterhin ein Problem dar. Die Materie ist stark verrechtlicht, ihre Bearbeitung obliegt aber vielfach jeweils den Sachbearbeitern, die für die fachlichen Grundentscheidungen in der Sache zuständig sind. Daher sind Unsicherheiten im Umgang mit dem IFG NRW weit verbreitet. Den einzelnen Mitarbeiter trifft ein solches Informationsersuchen nämlich nur höchst selten, so dass er damit keine Erfahrung hat.
Diese Internetseite unternimmt den Versuch, Ihnen Musterschreiben und Musterbescheide anzubieten. Die Bescheide werden in der Praxis verwendet, sind aber noch nicht "klageerprobt". Etwaige Verbesserungsvorschläge sind willkommen!
Sie finden hier:
  • Eingangsbestätigung an Antragsteller
  • Antragstellerinformation über Beteiligungserfordernis
  • Beteiligung des Betroffenen bei personenbezogenen Daten
  • Ablehnung der Informationsgewährung wegen fehlender Einwilligung
  • Informationsgewährung
  • Betroffeneninformation gem. § 9 Abs. 1 e IFG nach Erteilung der Information

1. Eingangsbestätigung an Antragsteller

Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz
Eingangsbestätigung


[Anrede],

Ihr Antrag ist am ##.##.#### bei mir bei eingegangen und wird unter dem oben rechts angegebenen Aktenzeichen von mir bearbeitet.
Sie möchten [begehrte Information, z. B.: die Baugenehmigung für das Gebäude ... einsehen.]
Dadurch würden personenbezogene Daten des bzw. der Eigentümer dieser Grundstücke offenbart. Deshalb ist ihre Einwilligung erforderlich, entsprechend habe ich den bzw. die Eigentümer bereits angeschrieben. Es steht dem oder den Eigentümern frei, die Einwilligung zu erteilen oder zu verweigern. Nach Eingang der Einwilligung bzw. spätestens nach gut einem Monat erhalten Sie weitere Nachricht von mir.
Ich möchte Sie noch darauf aufmerksam machen, dass ich dem bzw. den Eigentümern zum Schutze Ihrer Daten nicht mitteilen durfte, wer konkret die Baugenehmigung einsehen möchte. Erfahrungsgemäß führt das dazu, dass Eigentümer eher dazu tendieren, die Einwilligung zu verweigern. Dann kann ich Ihnen die Informationen nicht gewähren. Ich möchte Ihnen deshalb empfehlen, den oder die Eigentümer von sich aus darüber zu informieren, dass gerade Sie hinter dem Informationsantrag stehen.
[Keine Rechtsbehelfsbelehrung]

2. Antragstellerinformation über Beteiligungserfordernis

Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Fehlende Angaben

[Anrede],
Ihr Antrag ist bei mir eingegangen und unter dem Aktenzeichen ####/## registriert.
Bei den gewünschten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten. Ihre Bekanntgabe ist auch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG) regelmäßig nur mit Einwilligung des oder der Betroffenen zulässig. Diese Einwilligung haben Sie nicht vorgelegt.
Wenn ich in diesen Fällen den Betroffenen selbst anfrage, ob er der Preisgabe der Information zustimmt, lehnt der Betroffene dies erfahrungsgemäß ab. Zumeist erfolgt erst gar keine Reaktion, so dass nach Ablauf eines Monats die Einwilligung gem. § 5 Abs. 3 IFG als verweigert gilt. Dies gilt besonders in den Fällen, in denen der Antragsteller seinerseits nicht wünscht, dass seine eigenen Daten dem Betroffenen mitgeteilt werden.
Eine Ausnahme könnte sich nach § 9 Abs. 1 lit. e) ergeben, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information geltend machen können. Dafür haben Sie in Ihrem schriftlichen Antrag jedoch nichts vorgetragen. Auch in diesem Fällen informiere ich übrigens den oder die Betroffene.
Von dem Verfahren nach IFG gänzlich unabhängig ist die Vorlage von Akten in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten. Wenn in diesen Fällen das Gericht die Akten anfordert, werden sie selbstverständlich vorgelegt. Sofern Ihnen also die gewünschten Informationen tatsächlich bereits bekannt sind und Sie Ihren Antrag praktisch nur zur Sammlung von Beweismitteln gestellt haben, sollten Sie - ggf. mit einem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt - prüfen, ob die Beiziehung im gerichtlichen Verfahren Ihren Interessen nicht im selben Maße dienen kann.
Bitte teilen Sie mir bis zum ##.##.#### mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten und ergänzen Sie Ihren Antrag ggf. entsprechend.
Bitte gehen Sie auch darauf ein, ob ich dem Betroffenen erforderlichenfalls Ihren Namen mitteilen darf, falls seine Einwilligung erforderlich bleibt.
Für etwaige Rückfragen steht Ihnen der Unterzeichner unter der u. a. Telefonnummer gern zur Verfügung.

3. Beteiligung des Betroffenen bei personenbezogenen Daten

Antrag auf Einsicht in die Baugenehmigung

[Anrede],
bei mir wurde am ... ein auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG) gestützter Antrag auf Einsicht in die Baugenehmigung für das in Ihrem Eigentum stehende Gebäude [Straße Hausnummer] gestellt.

Durch das Bekanntwerden der Genehmigung würden Daten offenbart, die auf Sie als Person bezogen sind. Ich werde deshalb die gewünschte Information nur erteilen, wenn Sie der Informationsgewährung zustimmen.

Es steht Ihnen frei, die Einwilligung zu erteilen oder zu verweigern. Sollte mir Ihre Einwilligung nicht innerhalb eines Monats vorliegen, gilt sie gem. § 5 Abs. 3 IFG als verweigert.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie einer Akteneinsicht/Gewährung der Information zustimmen.
(Keine Rechtsbehelfsbelehrung)

4. Ablehnung der Informationsgewährung wegen fehlender Einwilligung

Str. Hausnr.: Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Ablehnungsbescheid


[Anrede],
unter dem [Datum] beantragten Sie [gewünschte Information , z. B. Akteneinsicht in die Bauakte des Hauses Straße Hausnummer].

Die Erteilung dieser Information [Gewährung der Akteneinsicht] lehne ich hiermit ab.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG gebührenfrei.
Begründung:
Die Bauakte enthält personenbezogene Daten des jeweiligen Grundstückseigentümers. Sie ermöglicht Rückschlüsse auf dessen persönliche Lebensführung und seine wirtschaftlichen Dispositionen. Der Antrag ist deshalb regelmäßig abzulehnen, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 IFG vorliegt.
Ein Ausnahmetatbestand ist jedoch vorliegend nicht gegeben.
Der Ausnahmetatbestand der Einwilligung des Betroffenen ist nicht erfüllt. Ich habe versucht, eine erforderliche Einwilligung der Grundstückseigentümer einzuholen. Jedoch liegt mir eine solche bis heute nicht vor, so dass die Einwilligung gem. § 5 Abs. 3 IFG als verweigert gilt.
Sie machen auch kein rechtliches Interesse i. S. v. § 9 Abs. 1 lit. e) IFG an der Kenntnis der Information geltend, dem keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der betroffenen Person entgegenstehen.
(Begründung)
Rechtsbehelfsbelehrung: (...)
[Zusätzlich vorgeschrieben:]
Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 Informationsfreiheitsgesetz:
Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf.

5. Informationsgewährung

Str. Hausnr.: Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz
Erteilung der gewünschten Information


[Anrede],
unter [Datum] baten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen um Auskunft darüber, [Begehren].
Dazu teile ich Ihnen mit:
[Information]

Gebührenentscheidung:
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG gebührenfrei bzw.[/i
Für diese Entscheidung werden Gebühren gem. ... erhoben.
Der betroffene [Bauherr/Grundstückseigentümer] erhält eine Kopie dieses Schreibens.
[Rechtsbehelfsbelehrung]

6. Betroffeneninformation gem. § 9 Abs. 1 e IFG nach Erteilung der Information


Str. Hausnr.: Antrag auf Erteilung einer Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

[Anrede],
bei mir wurde am ##.##.#### ein auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG) gestützter Antrag auf
[begehrte Information, z. B. Einsicht in die Baugenehmigung für das in Ihrem Eigentum stehende Gebäude ######]bzw.
[Auskunft über ######]
gestellt.
Ich habe der Antragstellerin oder dem Antragsteller daraufhin die in Fotokopie beigefügte Information zukommen lassen. Dadurch wurden auf Ihre Person bezogene Daten offenbart. Ihre vorherige Einwilligung war gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe e) des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erforderlich, weil die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend gemacht hat und überwiegende schutzwürdige Belange Ihrerseits nicht entgegenstanden.

Musterbescheide nach IFG NRW für fragdenstaat

Verfasst: 13.01.2016, 22:50
von Sebastian Veelken
Unter https://fragdenstaat.de/ bündelt eine private Initiative Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz und die dazu ergangenen Antworten.
Von verschiedenen Stellen war zu hören, dass Antragstellern über diese Webseite suggeriert wurde, eine Antragstellung auf diesem Wege sei gegenüber einer herkömmlichen Antragstellung vorzugswürdig.
Der Verfasser hat auch schon gesehen, dass mit einer Antragstellung über fragdenstaat.de "gedroht" wurde, um die Bearbeitung des längst gestellten IFG-Antrags zu beschleunigen oder im eigenen Interesse ausfallen zu lassen.

So überrascht es nicht, dass auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie das Innenministerium sich mit dieser Einrichtung befassen.
Im Datenschutzbericht 2015 äußert sich der LDI kritisch zum Festhalten vieler Behörden an einer Antragstellung gem. VwVfG, also insbesondere unter einem realen Namen und nicht anonym oder pseudonym (S. 100 ff.) (LT-Vorl. 16/863).

Erfreulicherweise hat die Landesregierung durch das MIK zu den Thesen des LDI Stellung genommen (LT-Vorl. 16/3580, S. 17 f.)
So wird darauf hingewiesen, dass eine anonyme oder pseudonyme Antragstellung im Informationsfreiheitsgesetz und im Verwaltungsverfahrensgesetz gerade nicht vorgesehen sind (S. 20) und dass es bei einer Antragstellung mittels herkömmlicher E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur*) regelmäßig an einer ordnungsgemäßen Antragstellung nach dem IFG fehlen dürfte.

Ohne Antrag kein Verfahren, keine Fristen - und natürlich auch keine Informationen.

(* Das ist die Signatur, die man i.d.R. nur mit Spezial-Hardware, einer individuellen Chipkarte und Riesenaufwand an seine E-Mails anhängen kann und die deshalb derzeit fast keine Privatpersonen und auch nur wenige Behörden besitzen. (Mehr dazu bei Wikipedia...). Bitte nicht verwechseln mit den frei gestaltbaren Textpassagen, in denen man im E-Mail-Programm oder auch in diesem Forum seinen Namen - oder auch jeden anderen - an seine normalen E-Mails anhängen kann.)