Bauaufsichtsbehörde: Anzeige oder Antrag auf Einschreiten?

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Sebastian Veelken
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Bauaufsichtsbehörde: Anzeige oder Antrag auf Einschreiten?

Beitrag von Sebastian Veelken »

Viele Bürger wenden sich - nicht zuletzt wegen entsprechender Ratschläge in Internetforen :wink: an die zuständige Bauaufsichtsbehörde, wenn sie mit einem Bauvorhaben nicht einverstanden sind. Ebensoviele erwarten eine Reaktion der Behörde, und zwar nicht selten in Gestalt eines ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen den echten oder vermeintlichen Störer. Wenn das schon nicht so geschieht, wie es sich der Bürger vorgestellt hat, erwartet er von der Behörde zumindest eine detaillierte Erläuterung, warum sein Wunsch nicht erfüllt wird.

Allerdings gibt es im Verwaltungsverfahren - wie im Strafverfahren - unterschiedliche Qualitäten von Meldungen an Behörden. Und an diesen Qualitäten orientiert sich auch, wie die Behörden auf solche Informationen reagieren können und dürfen.

Anzeige oder Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten

Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen einer schlichten Anzeige und dem Stellen eines Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten.
Außerdem entscheidet die Bauaufsichtsbehörde zulässigerweise nach dem Opportunitätsprinzip. D.h. sie darf auch trotz Vorliegen eines Verstoßes im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens davon absehen, einzuschreiten. Denn ansonsten könnten die Behörde u.U. wegen einer starken Belastung mit Bagatell-Verstößen andere Aufgaben, die sie für wichtiger hält, nicht erledigen. Die Bauaufsichtsbehörde ist deshalb nicht verpflichtet, jedem einzelnen Hinweis, den sie erhält, nachzugehen.

Muster: Information an den Anzeigeerstatter zum weiteren Vorgehen

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Sehr geehrte ...
mit Ihrem o.a. Schreiben hatten Sie mir mitgeteilt, dass ...
Ich habe Ihr Schreiben als Anzeige aufgefasst, mit der Sie mir die Wahrnehmung meiner Aufgaben ermöglichen wollen. Dafür bedanke ich mich bei Ihnen. Ich werde der Angelegenheit nunmehr von Amts wegen nachgehen. Dazu werde ich prüfen, ob und ggf. welche weiteren Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten sind.
<### Genehmigungsmöglichkeit bei illegalen Anzeigen: ###>
Dazu möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass das Fehlen einer Baugenehmigung allein nicht notwendigerweise zur Beseitigung der baulichen Anlage führt. Ich werde vielmehr auch prüfen, ob die Anlage auf einen entsprechenden Bauantrag hin genehmigungsfähig ist.
< ### >

Ich möchte Sie um Verständnis dafür bitten, dass ich Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht informieren werde, da diese Informationen notwendigerweise personenbezogene Daten des Eigentümers des betroffenen Grundstücks bzw. des Betreibers der fraglichen Anlage beinhalten.

Falls Sie sich - entgegen meiner obigen Annahme - doch in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt sehen (z.B. weil Sie Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks sind, die Stellung als Mieter reicht regelmäßig nicht aus), können Sie diese im Rahmen eines Antrages auf ordnungsbehördliches  Einschreiten bei mir geltend machen. Dieser Antrag ist nicht an eine besondere Form gebunden. Aus ihm sollte aber hervorgehen, weshalb Sie Ihre Rechte beeinträchtigt sehen und welches Ziel die gewünschte Maßnahme haben soll. In baurechtlichen Verfahren setzt dies regelmäßig voraus, dass Sie Eigentümer des nachteilig betroffenen Grundstücks sind. Sollten Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, möchte ich Sie bitten, Ihrem Antrag einen geeigneten Eigentumsnachweis beizufügen.


<### Keine anonymen Anträge: ###>
Anträge auf ordnungsbehördliches Einschreiten setzen voraus, dass Sie sich als Antragsteller mit Namen und Anschrift zu erkennen geben. Ich bitte um die entsprechenden Angaben.
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