Haftungsfragen in der Bauaufsichtsbehörde

Themen (v.a.) für Mitarbeiter von Bauaufsichtsbehörden.
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Sebastian Veelken
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Haftungsfragen in der Bauaufsichtsbehörde

Beitrag von Sebastian Veelken »

Mitunter kommt in Bauaufsichtsbehörden die Frage nach den persönlichen Haftungsrisiken für den einzelnen Beschäftigten oder nach dem »Versicherungsschutz der Mitarbeiter« auf. Diese Beitrag soll dazu dienen, über die grundsätzlichen Themen zu informieren. Er kann eine persönliche Beratung im Zweifels- und vor allem Schadensfall nicht ersetzen.
Ausgangsfrage muß dabei sein, in welchem Fallkonstellationen Beschäftigte einer Bauaufsichtsbehörde überhaupt mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen sie persönlich rechnen müssen.

I. Primäransprüche auf hoheitliches Handeln oder Unterlassen

Ansprüche des Bürgers auf hoheitliches Handeln (Erteilung einer Baugenehmigung, Erlass eines Bescheides o.ä.) richten sich naturgemäß ausschließlich an die Behörde selbst und niemals an den Mitarbeiter persönlich. Der Mitarbeiter ist insoweit das von der Behörde mit der Durchführung betraute Organ. Der Mitarbeiter kann daher niemals persönlich dazu verpflichtet werden, z.B. eine Baugenehmigung zu »beschaffen« o.ä.

II. Sekundäransprüche

1. Unversicherbare persönliche Verantwortung
Die persönliche Verantwortung, die jedermann für sein eigenes Tun oder Unterlassen zu übernehmen hat, ist naturgemäß nicht versicherbar. Diese Verantwortung umfaßt zum einen das Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts und zum anderen die disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Ahndung von Dienstpflichtverletzungen.
Allerdings gewähren manche Städte unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsschutz bei Strafverfahren.

a.) Strafrecht
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann jeden mit der Bearbeitung einer Angelegenheit betroffenen Mitarbeiter individuell treffen. In Hierarchien können hier mehrere Ebenen (Sachbearbeiter/Führungskräfte) mit unterschiedlichen Tatbeiträgen und Schuldanteilen verantwortlich sein. Neben Vorsatztaten ist teilweise auch die fahrlässige Verursachung strafbar.
Strafrechtliche Verantwortung ist ihrer Natur nach nicht versicherbar. Hier muß jede natürliche Person für ihren eigenen Tatbeitrag einstehen. Verhängte Bußgelder sind selbstverständlich vom Verantwortlichen selbst zu begleichen.
Problematisch erscheinen die Fälle, in denen Mitarbeiter die dienstliche Pflicht zur Information ihrer Vorgesetzten über bestehende Probleme verletzen: Wenn etwa ein Sachbearbeiter allein nicht in der Lage ist, das von ihm erkannte Problem zu lösen, so ist er verpflichtet, seinen Vorgesetzten darüber zu informieren. Nur so kann der Vorgesetzte reagieren. Unterläßt der Mitarbeiter diese Information, so verbleibt ein etwaiger strafrechtlicher Schuldvorwurf vollumfänglich beim Sachbearbeiter.

b.) Arbeitsrechtliche bzw. disziplinarische Verantwortlichkeit
Die disziplinarischen Konsequenzen, die der Dienstherr bzw. Arbeitgeber aus Pflichtverletzungen für das Arbeitsverhältnis zieht, sind ebenfalls ihrer Natur nach nicht versicherbar.

c.) Rechtsschutz bei Strafverfahren in dienstlichem Zusammenhang
Manche Städte gewähren unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsschutz in Form der vorläufigen Übernahme der Rechtsschutzkosten und ggf. des Verzichts der Rückforderung, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen einer dienstlichen Handlung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt, einer Straftat beschuldigt werden.

2. Wirtschaftliche Verantwortung - Zahlungsansprüche
Im öffentlichen Recht ist zwischen den Außenverhältnis (Behörde - Bürger) und dem Innenverhältnis (Dienstherr - Beamter/Angestellter) zu unterscheiden.

a.) Außenverhältnis Staat - Bürger
Für Schäden, die ein Beamter oder Angestellter in Ausübung seiner Tätigkeit einem Bürger zufügt, kann der Bürger ausschließlich von der Anstellungskörperschaft Ersatz verlangen, hier also von der Stadt bzw. dem Kreis. Dies ergibt sich für Amtshaftungsansprüche i.S.v. § 839 BGB aus Art. 34 GG.
Für den ordnungsbehördlichen Entschädigungsanspruch gem. § 39 OBG (greift auch für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden) ergibt sich gleiches aus § 42 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 OBG.
Die Klage eines Bauherrn unmittelbar gegen den handelnden Beamten oder Angestellten auf Schadenersatz bzw. Entschädigung ist daher stets abzuweisen.
Voraussetzung für einen Anspruch des Bürgers gegen die Stadt ist zudem, dass ein rechts- bzw. pflichtwidriges Handeln vorliegt. Der Schaden muß kausal gerade durch dieses Verhalten verursacht worden sein. Außerdem muß die verletzte Norm zumindest auch dazu bestimmt sein, Schäden an dem verletzten Rechtsgut zu vermeiden. Erfahrungsgemäß fehlt die Kausalität bei vielen Fällen, in denen Bürger damit zu drohen versuchen »sonst Regress« zu verlangen.

b.) Innenverhältnis: Ersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten oder Angestellten
Im Innenverhältnis müssen Beamte bzw. Angestellte ihrem Dienstherrn jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Schaden ersetzen, der ihrem Dienstherrn durch eine Pflichtverletzung entstanden ist.
Die zeitweilig unterschiedlichen Regelungen für Beamte und Angestellte unterscheiden sich seit 2008 nicht mehr. Die frühere Gleichstellung von Angestellten und Beamten durch § 14 BAT war mit der Überleitung in den TVÖD zunächst entfallen, sie wurde jedoch mit der Tarifrunde 2008 mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.03.2008 zum TVöD wieder eingeführt (§ 3 Abs. 6 TVöD).
aa.) Beamte
Der Dienstherr kann von einem Beamten nur dann Schadenersatz verlangen, wenn dieser die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 84 LBG NRW). Bei Fahrlässigkeit oder leichter Fahrlässigkeit fehlt ein solcher Anspruch.
Ob der Dienstherr seinen Anspruch geltend macht, hängt von seiner Einschätzung der Angelegenheit ab.
bb.) Angestellte
Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA [Verband der kommunalen Arbeitgeber] ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
cc.) Abgrenzung der Fahrlässigkeitsmaßstäbe
  1. Leichte Fahrlässigkeit
    Bei leichter Fahrlässigkeit ist ein Ersatzanspruch gegen den Angestellten ausgeschlossen. Unter leichter Fahrlässigkeit sind die alltäglichen Fehler einzuordnen, die auch einem noch so vorsichtigen Arbeitnehmer unterlaufen können.
    Beispiel: [folgt]
  2. Einfache (mittlere) Fahrlässigkeit
    Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden im Arbeitsrecht üblicherweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Einfache (mittlere) Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer, geahnt bzw. in Betracht gezogen hat, dass sein Handeln zu einem Schaden führen könnte. Kennzeichnend ist, dass man sich bewusst ist, dass das Verhalten zu einem Schaden führen kann, dieser aber nicht eintreten muss. Sie vertrauen in diesem Moment darauf, dass schon alles gut gehen wird ("Wird schon alles gutgehen")
    Beispiel: folgt
  3. Grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz
    Schäden, die der Angestellte entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, hat er selbst zu ersetzen.
    Vorsätzlich handelt, wer weiß, daß sein Handeln zum Eintritt eines Schadens führen kann und wer den Eintritt des Schadens will oder zumindest billigend in Kauf nimmt (»Und wenn schon...«)
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher, schlechthin unentschuldbarer Weise außer Acht läßt (»Da schlägt man sich an die Stirn«).
  4. Haftungsbeschränkung nach Vermögensverhältnissen bei Fahrlässigkeit
    Eine Haftungsminderung für grobe Fahrlässigkeit kann dann in Betracht kommen, wenn die dem Arbeitnehmer übertragene Verantwortung in keinem Verhältnis zu seinem Lohn steht. Solange der Arbeitnehmer in der Lage ist, den verursachten Schaden von seinem Lohn zu ersetzen, besteht keine Veranlassung, die Haftung einzuschränken. Anders ist es aber, wenn der Schaden in Ausübung einer Tätigkeit entsteht, deren Schadensrisiko so hoch ist, dass der Arbeitnehmer von seinem Entgelt her nicht in der Lage ist, den eingetretenen Schaden zu ersetzen. D.h., der im Schadensfall zu erwartende Verlust des Arbeitgebers steht in krassem Mißverhältnis zum Lohn des Arbeitnehmers.
    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, ist im Rahmen einer Abwägung der Einzelfallumstände zu beurteilen. Maßgebliche Faktoren hierbei sind insbesondere Schadensanlass und -folgen und Zumutbarkeitsgesichtspunkte. Die Grenze der Zumutbarkeit wird hier üblicherweise - je nach Fallgestaltung - zwischen einem Monats- und einem Jahresgehalt gezogen. Für Vorsatztaten bleibt es natürlich bei der vollen Haftung des Arbeitnehmers.

III. Versicherungen

1. Versicherungen der Stadt
Bestehende eigene Versicherungen der Städte und Kreise entlasten den Arbeitnehmer üblicherweise nicht: Zwar decken viele Städte typische Risiken entweder durch entsprechende Sonderrücklagen aus Haushaltsmitteln ab (sog. Eigendeckung) oder sie schließen herkömmliche Versicherungen dafür ab. Einige Schäden - insbesondere Amtshaftungsansprüche, nicht aber die im bauaufsichtlichen Bereich viel häufigeren Ansprüche aus § 39 OBG - sind auch über den kommunalen Schadenausgleich (KSA) abgedeckt.
Die Vertrags- und Versicherungsbedingungen schließen jedoch den Rückgriff des Arbeitgebers bzw. des vorleistenden Versicherers auf den verantwortlichen Mitarbeiter üblicherweise gerade nicht aus. Sprich: Wie bei der Vollkasko-Versicherung am Auto wird die Versicherung zumindest versuchen, den Schaden ganz oder teilweise von dem Schädiger (hier also dem Mitabeiter) zurückzubekommen. Insofern haben die bestehenden Versicherungen keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf die Haftung der Mitarbeiter.
2. Eigene Diensthaftpflichtversicherung
Inwieweit danach eine eigene Versicherung gegen die verbleibenden Risiken noch empfehlenswert ist, muß jeder Mitarbeiter selbst beurteilen. Die einschlägigen Versicherungen werden zumeist als Berufshaftpflichtversicherung oder Diensthaftpflichtversicherung bezeichnet. Der Basis-Deckungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung (auch »Familienhaftpflicht« o.ä.) umfasst regelmäßig nicht die beruflichen Risiken.
a.) Grobe Fahrlässigkeit
Ob man selbst damit rechnet, alle Sorgfaltsmaßstäbe derart außer acht zu lassen, dass man grob fahrlässig einen Schaden herbeiführt, muß jeder Mitarbeiter für sich selbst beurteilen. Bei einigen Diensthaftpflichtversicherungen sind Ansprüche bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
b.) Kein Bedarf für leichte Fahrlässigkeit und Vorsatz
Für leichte Fahrlässigkeit wird nach dem oben Gesagten kein Bedarf bestehen, da hier nicht mit Regreßforderungen des Arbeitgebers zu rechnen ist.
Bei Vorsatztaten drohen zwar erhebliche Forderungen des Arbeitgebers - aber gegen solche Taten, die man selbst "absichtlich" - also mit Wissen und Wollen - herbeiführt, kann man sich üblicherweise nicht versichern.
c.) Versicherungsbedingungen beachten
Vor dem Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung sollten die Bedingungen genau geprüft werden. Zwei Problembereiche sind für Mitarbeiter von Bauaufsichtsbehörden besonders zu beachten:
  • Ist grobe Fahrlässigkeit mitversichert?
    Ohne Abdeckung der groben Fahrlässigkeit erscheint eine Versicherung unsinnig.
  • Wird die Tätigkeit in einer Bauaufsichtbehörde ausgeschlossen?
    Es gibt Versicherungen, die die Haftung für Schäden aus der Tätigkeit bei einer Bauaufsichtsbehörde in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich ausschließen. Die Formulierungen dort sind nicht immer klar verständlich, teilweise ist z. B. von "Mitarbeitern in Bauämtern" die Rede - hier sollte man im Zweifelsfall auf ausdrückliche Klärung hinwirken.
Über Ihre Anregungen oder Ergänzungsvorschläge freue ich mich!
Derzeit in Vorbereitung ist ein weiterer Beitrag zu strafrechtlichen Themen.

Dr. Sebastian Veelken
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