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Baunutzungsverordnung - alte Fassungen als Synopse

Verfasst: 21.09.2008, 16:30
von Sebastian Veelken
Auf der Suche nach einer synoptischen Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde man bislang nur in gedruckten Werken fündig. Ab sofort gibt es eine interaktive Synopse aller Fassungen der BauNVO kostenlos hier auf nrw-baurecht.de:
Synopse der Baunutzungsverordnungen 1962, 1968, 1977 und 1990.
Die interaktive Fassung funktioniert mit dem Internet Explorer und mit Firefox, getestet in der heute jeweils aktuellen Version. Opera scheint nicht zu laufen. Momentan ist nur der Erste Abschnitt - Art der baulichen Nutzung erfasst - aber beim nächsten Regen wird weiter daran gearbeitet :wink: Eine alternative Lösung als PDF-Datei steht ebenfalls auf der angegebenen Seite.

Die alten Fassungen der Baunutzungsverordnung sind auch heute noch von Interesse: Bei der Anwendung von Bebauungsplänen ist grundsätzlich die Baunutzungsverordnung in der Fassung anzuwenden, die im Zeitpunkt seiner öffentlichen Auslegung gegolten hat. Entsprechende Überleitungsvorschriften finden sich in allen Fassungen der Baunutzungsverordnung jeweils am Ende.
Das hat zur Folge, dass in einem allgemeinen Wohngebiet, welches unter der Baunutzungsverordnung 1962 festgesetzt wurde, andere Nutzungen zulässig sind als in einem Allgemeinen Wohngebiet, das erst im Jahr 2006 geplant wurde.

Re: Baunutzungsverordnung - alte Fassungen als Synopse

Verfasst: 21.02.2024, 08:28
von meffert
Trotz Benutzung des Internet Explorers funktioniert der oben aufgeführte Link leider nicht mehr.

Re: Baunutzungsverordnung - alte Fassungen als Synopse

Verfasst: 29.02.2024, 20:34
von Sebastian Veelken
Danke für den Hinweis, ich kümmere mich darum. Es dauert aber leider noch ein paar Tage.

Re: Baunutzungsverordnung - alte Fassungen als Synopse

Verfasst: 15.03.2024, 17:33
von Sebastian Veelken
So, ich habe den Link repariert, die Dateien waren versehentlich vom Server gelöscht worden. Die Änderungen der BauNVO seit der Erstellung des Ausgangsbeitrages sind allerdings nicht nachgepflegt...