Gefalten, nicht gerollt...

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Sebastian Veelken
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Registriert: 11.09.2006, 21:46
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Gefalten, nicht gerollt...

Beitrag von Sebastian Veelken »

...könnte man in leichter Abwandlung des berühmten James-Bond-Spruches sagen.
Wenn sich ein Bauherr oder Architekt Freunde im Amt machen will, reicht er seine Pläne gerollt ein. Die kann man nicht in eine Akte heften und dem Bearbeiter bleibt nur die Möglichkeit, die Annahme zu verweigern oder sie aufwendig selbst zu falten.
In früheren Zeiten hatte man dem deutlicher einen Riegel vorgeschoben:
So enthält die Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf als einzige Grafik eine Anleitung zum Falten von Bauzeichnungen.
Im eigentlichen Regelwerk wird dann das Falten aber nicht vorgeschrieben, sondern nur gewünscht:
Bei § 2 Abs. 7 heißt es in der Fußnote:
** Die Bauzeichnungen sind möglichst gefalten im Dinformat mit 2 cm breiten Heftrand an der linken Seite vorzulegen, S. Musterskizze Seite 8.
Auszug aus der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 01.04.1939
Auszug aus der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 01.04.1939
Allen vernünftigen Architekten und Bauherren ist aber auch heute klar: Gefalten - nicht gerollt.
Alles andere ist ein Anfängerfehler - oder eine subtile Provokation wie in "Man lebt nur zweimal", wo James Bond seinen Martini ungefragt ausdrücklich mit "...übrigens, dieser Drink ist gerührt und nicht geschüttelt..." angeboten bekommt.
Der Ausgang ist bekannt.

Im Übrigen gibt es auch für das Falten eine Norm, die DIN 824. Eine Anleitung findet man z.B. bei der TU Hamburg auf Seite 19 des dort angebotenen Grundkurses Bauzeichnen.
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