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Umgang mit Bauleitplänen aus der Zeit vor der BauNVO

Verfasst: 23.10.2008, 23:58
von Sebastian Veelken
Dieser Text ist noch im Aufbau, leider sind beim Übertragen die vorhandenen Fußnoten verlorengegangen, sie werden bei Gelegenheit - oder auf Nachfrage - nachgeliefert.

Umgang mit Bauleitplänen aus der Zeit vor Inkrafttreten der BauNVO 1962 am Beispiel von Durchführungsplänen und Bebauungsplänen

Einleitung
Vor gut vierzig Jahren, am 1. August 1962, ist die Baunutzungsverordnung in ihrer ersten Fassung in Kraft getreten. Trotzdem trägt die Überleitungsvorschrift in § 25 BauNVO - anders als bei vielen anderen Vorschriften - noch immer nicht den redaktionellen Vermerk "gegenstandslos". § 25 BauNVO ist damit ein erster Hinweis darauf, daß auch mehr als vierzig Jahre nach dem Inkrafttreten der BauNVO noch Bauleitpläne aus der Zeit vor der BauNVO existieren. Und sie existieren nicht nur - sie beanspruchen vielfach auch heute noch Geltung. Für welche Bauleitpläne dies in welchem Umfang gilt, soll in dieser Abhandlung anhand der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen dargelegt werden.

Ursachen
Die Gründe dafür, dass alte Bauleitpläne noch nicht durch neue ersetzt wurden, sind vielfältig. Möglicherweise haben sich die städtebaulichen Vorstellungen in manchen Gebieten nicht gewandelt, so dass ein städtebauliches Erfordernis i.S.v. § 3 BauGB für die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes schlicht nicht bestand. Oder der Gemeinde fehlte die Kraft, sich von alten Plänen zugunsten des kraft § 34 Abs. 2 BauGB stets automatisch "aktualisierten" Planersatzes § 34 BauGB zu trennen.

Sowohl in den Behörden als auch auf seiten der Entwurfsverfasser ist inzwischen zu beobachten, dass das Fachwissen um älteres Planungsrecht aufgrund der personellen Fluktuation verlorengeht. Zahlreichen Beteiligten ist schon das Wissen darum abhanden gekommen, dass die BauNVO auf Bebauungspläne stets in der Fassung (1962, 1968, 1977 und 1990) anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt des Beginns der Auslegung des jeweiligen Planes galt.
Weil die älteren Normen in den jeweiligen Gesetzessammlungen meist nicht abgedruckt sind, wird nur auf die aktuelle BauNVO 1990 zurückgegriffen (bei nrw-baurecht.de gibt es die Synopse der älteren Baunutzungsverordnungen kostenlos).
Umso mehr gilt dies für die älteren Vorschriften, die nur unter noch größeren Schwierigkeiten überhaupt aufgefunden werden können.
Welche Festsetzungen solch ein älterer Plan überhaupt treffen wollte, läßt sich in der Praxis zumeist nur durch Einsichtnahme in die Originalurkunde des Planes ermitteln. Gerade die älteren Durchführungs- und Bebauungspläne enthalten erfahrungsgemäß eine Vielzahl farbiger Markierungen, die nicht selten mit der Zeit verblaßt sind. So sind z.T. die Plangebietsgrenzen in gelber Farbe eingetragen, nicht überbaubare private Grünflächen wurden durch hellgrüne Einfärbung gekennzeichnet (Immer wieder hört man auch von Menschen, überwiegend Männern, deren Rot-Grün-Schwäche erst bei der Lektüre solcher Pläne auffällt...).
Auf schwarz-weißen Darstellungen sind solche Signaturen jedenfalls kaum oder gar nicht zu erkennen. Farbige Kopien vermögen zwar zu helfen, letzte Klarheit bietet oft aber nur das Planoriginal.

Nicht nur bei den Planurkunden, sondern auch bei den Rechtsquellen zwingt die Befassung mit älteren Bauleitplänen bisweilen zu rechtshistorischen Recherchen. Hat man sich die Materialien indes einmal verschafft, unterscheidet sich die Arbeit nicht wesentlich von derjenigen mit der aktuellen BauNVO.

Zu den heute noch maßgeblichen Vorläufernormen der Baunutzungsverordnung, gehören insbesondere die auf der Grundlage der sog. Preußischen Einheitsbauordnung aufgestellten Baupolizeiverordnungen für die einzelnen Regierungsbezirke (z.B. die Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 01. April 1939

Für jeden Einzelfall ist zu prüfen, ob und ggf. mit welchem Inhalt ein alter Bauleitplan heute noch fortgilt. Im folgenden soll dies zum einen für sog. Durchführungspläne nach dem Aufbaugesetz Nordrhein-Westfalen, zum anderen für Bebauungspläne aus der gut einjährigen Übergangszeit zwischen dem Erlaß des Bundesbaugesetzes und dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung dargelegt werden.

I. Durchführungspläne

Sog. Durchführungspläne wurden auf der Grundlage des Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1952 (GVBl NRW 1952 Nr. 20, S. 75 ff., Link zum Landtag) nebst zugehöriger Richtlinien (MBl. NRW 1952 Nr. 74, S. 1308 ff. - Link zum Landtag) erlassen. Durchführungspläne können Festsetzungen in unterschiedlichem Umfang enthalten (v.a. zu Fluchtlinien, Bauzonen und Baugestaltung)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Durchführungsplänen galt die Baunutzungsverordnung noch nicht, sie wurde auch nicht rückwirkend für anwendbar erklärt.

1.) Fortgeltung als Bebauungsplan?
Unproblematisch gelten solche Durchführungspläne als Bebauungsplan fort, wenn sie vor dem 30. Juni 1961 förmlich festgestellt wurden, wenn und soweit sie verbindliche Regelungen i.S.v. § 9 BBauG (Inhalt des Bebauungsplans) enthalten. Das ergibt sich aus § 233 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 3 BBauG 1960.6
Ansonsten kommt § 233 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 174 Abs. 1 S. 1 BBauG 1960 in Betracht, wonach das Verfahren grundsätzlich nach den bisherigen formellen und materiellen Vorschriften fortzuführen war, wenn die Auslegung vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 30. Juni 1961 begonnen hatte. Die in § 174 Abs. 1 S. 2 BBauG 1960 eingeräumte Möglichkeit, in diesen Fällen die Weiterführung des Verfahrens nach dem BBauG vorzuschreiben, blieb die Ausnahme, sie wurde nur in Hamburg und Niedersachsen gewählt.
Eines ausdrücklichen Überleitungsaktes der jeweiligen Gemeinde bedarf es in beiden geschilderten Fällen nicht, die Fortgeltung tritt kraft Gesetzes ein.

II. Umfang der Fortgeltung von Durchführungsplänen
Fortgeltung beansprucht jedoch nur der jeweilige Plan und nicht automatisch das gesamte ihm zugrundeliegende Baurecht. Zwar sind viele Festsetzungen nur verständlich, wenn man das damals geltende Baurecht, namentlich die Baupolizeiverordnung sowie das Preußische Fluchtliniengesetz kennt und berücksichtigt, jedoch sind beide Gesetze inzwischen außer Kraft getreten. Sie sind also kein unmittelbar geltendes Recht mehr, sondern können nur zum Zwecke der Auslegung dessen herangezogen werden, welche eigene Regelung der fortgeltende Durchführungsplan beinhaltet.

Für diese Auslegung gilt, dass all das - aber auch nur das - fortgilt, worauf die Planurkunde äußerlich erkennbar Bezug nimmt.
Derartige Bezugnahmen finden sich in der Regel für die Art der Nutzung und den Geschossbegriff.
Für Fluchtlinien und für ein evtl. ausdrücklich angegebenes Maß der Nutzung gelten Einschränkungen.

1.) Art der Nutzung:
Die Art der Nutzung ist in Durchführungsplänen zumeist mit einem Buchstaben, bisweilen auch durch ausdrückliche Bezeichnung angegeben. Es bedeuten:
A: Kleinsiedlungsgebiet,
B: Wohngebiet,
D: Geschäftsgebiet,
C: Kleingewerbegebiet und
E: Großgewerbegebiet.
Das ergibt sich aus Ziff. 5.01 der Richtlinien zum Aufbaugesetz, MBl. NRW Nr. 74 vom 09.10.1952, S. 1307 ff.
Aus der Planurkunde allein ist damit aber noch nicht per se erkennbar, ob eine bestimmte Art der Nutzung (also z.B. eine Arztpraxis) in dem jeweiligen Baugebiet zulässig ist: Eine Festsetzung "E" für sich genommen wäre nämlich inhaltslos und damit sinnlos. selbst wenn man aufgrund der Richtlinien nun weiß, dass es sich um ein Großgewerbegebiet handelt, ist damit nloch nicht definiert, ob z. B. die Arztpraxis dort zulässig wäre oder nicht.
Der Plangeber bezieht sich aber mit derartigen Festsetzungen erkennbar auf die seinerzeit geltende Baupolizeiverordnung, die eben solche Gebietstypen und die darin zulässige Art der Nutzung näher bestimmte.
Der Katalog der jeweils zulässigen Nutzungen ergibt sich deshalb aus § 7 I. B. Ziff. 3 lit. a) bis e) Baupolizeiverordnung.

Nach dem zweiten Weltkrieg wurden zwei neue Baugebietstypen eingeführt, nämlich das
Sondergeschäftsgebiet (D-1) und das Mittelgewerbegebiet (E-1).
Wenn und weil der Nutzungskatalog auf der Planurkunde selbst ausführlich angegeben ist, gilt auch eines solche Festsetzung fort. Typischerweise lautet er:

D-1-Gebiet (Sondergeschäftsgebiet) zulässig sind:
1.) Bürohäuser
2.) Bauliche Anlagen für Verwaltungen, soziale und kulturelle Zwecke und für freie Berufe.
3.) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
zusätzliche Wohnungen, Geschäfte für örtlichen Bedarf, Gaststätten und Fremdenheime."

E-1-Gebiet (Mittelgewerbegebiet)
"Für die als E1-Gebiet ausgewiesenen Flächen (Gewerbe mittlerer Größe) gelten die baurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf, soweit ihnen nicht die folgenden Bestimmungen entgegenstehen:
a.) Zulässig sind alle Anlagen, die in § 7 I B 3, Abs. e der Bauordnung für des Reg.Bez. Düsseldorf genannt sind mit Ausnahme von störenden Betrieben, die unter § 16 der Gewerbeordnung fallen. Wohnhäuser sind nur in 2-geschossiger offener Bauweise für das zur Bewachung erforderliche Aufsichtspersonal zugelassen. Die zu den Wohnhäusern gehörige Freifläche muß mindestens ebenso groß sein wie die überbaute Fläche und ist vom übrigen Werksgelände abzutrennen und gärtnerisch herzurichten.
b.) Die höchstzulässige Nutzung eines Grundstücks beträgt 4 cbm umbauten Raumes je qm Grundstücksfläche. 75 % der Grundstücksfläche sind bebaubar. Mindestens 1/10 der Grundstücksfläche ist als Erholungsplatz zusammenhängend freizuhalten und entsprechend zu bepflanzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die ausschließlich zur Lagerung benutzt werden.
c.) Die Mindestgrundstücksgröße beträgt 1000 qm.
d.) Es ist nur eine offene Bauweise zugelassen.
"Mit Einverständnis des Nachbarn darf ausnahmsweise an die Grenze gebaut werden, wenn eine Bauhöhe von 4,00 m nicht überschritten wird. Der Grenzabstand für Gebäude bis zu 7,00 m Höhe muß mindestens 3,00 m betragen. Über diese Höhen hinaus darf unter einem Winkel von 45 ° ansteigend bis zu 14,00 m Höhe gebaut werden."
Diese Regelung würde der entsprechenden für das Großgewerbegebiet in § 31 BO gleichen."

2.) Maß der Nutzung
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung finden sich in Durchführungsplänen weit seltener als in heutigen Bebauungsplänen. Das hat seinen Grund darin, dass die Baupolizeiverordnung für die einzelnen Baugebiete detaillierte Bestimmungen traf. Vielfach wurden diese Bestimmungen durch Sonder-Baupolizeiverordnungen noch weiter konkretisiert. Aus der Sicht des Plangebers waren deshalb weitere Festsetzungen in den Durchführungsplänen entbehrlich.
Angaben zum Maß der Nutzung enthalten bisweilen die textlichen Festsetzungen am Rand der Planurkunde. Nur teilweise sind die Festsetzungen - wie bei heutigen Bebauungsplänen - unmittelbar in die kartographische Darstellung des betroffenen Baugebietes eingetragen.
Für Mittelgewerbegebiete (E-1) liegt wegen der o.a. detaillierten Festsetzungen i.d.R. ein qualifizierter Bebauungsplan vor.

3. Überbaubare Grundstücksfläche
Häufiger anzutreffen sind hingegen Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche.

a.) Fluchtlinie, Baulinie, Flucht- und Baulinie
§ 10 Abs. 2 S. 3 AufbauG sieht auch Fluchtlinien als zulässigen Inhalt des Durchführungsplanes. Rechtsgrundlage für ihre Festsetzung ist das Preußische Fluchtliniengesetz.
Dieses Gesetz diente vor allem dem Zweck, vorgesehene Verkehrsflächen zu beschaffen und von einer Bebauung freizuhalten, weniger den sonstigen städtebaulichen Zielen. Es kennt einerseits Straßenfluchtlinien und zum anderen Baufluchtlinien (§ 1 Abs. 1), beide sind unter dem Oberbegriff Fluchtlinie zusammengefaßt.
Eine festgesetzte Fluchtlinie ist regelmäßig zugleich Straßenfluchtlinie (Fluchtlinie i.e.S.) und Baufluchtlinie.

Eine Straßenfluchtlinie ist mit der heutigen Straßenbegrenzungslinie vergleichbar, Bauten innerhalb der vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche können - müssen aber nicht versagt werden.

Neben der (Straßen-)Fluchtlinie i.w.S. kann noch eine separate Baufluchtlinie festgesetzt werden (§ 1 Abs. 4 S. 2 Preuß. FluchtlinienG). Wenn in Durchführungsplänen nur von einer Baulinie die Rede ist, so ist dies irreführend: Für eine Baulinie iSd heutigen § 23 Abs. 2 BauNVO enthält das Preußische Fluchtliniengesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Die Baufluchtlinie entspricht nach dem oben Gesagten in ihrer Wirkung in etwa einer Baugrenze i.S.v. § 23 III BauNVO. Die Baufluchtlinie nach Preuß. FluchtlinienG ist also nicht mit einer Baulinie im heutigen Sinne vergleichbar.
Erst § 6 Ziff. 2 S. 2 der Baupolizeiverordnung statuierte, dass bei festgesetzten Baufluchtlinien zwingend "alle Gebäude mit der Flucht des aufgehenden Mauerwerks in der Baufluchtlinie errichtet werden" müssen und machte damit die Baufluchtlinien zu Baulinien in der heutigen Terminologie.
Die Urkunden der Durchführungspläne nehmen insoweit typischerweise auf das Preußische Fluchtliniengesetz Bezug. Ohne Kenntnis des Preußischen Fluchtliniengesetzes läßt sich nämlich nicht erkennen, was mit diesem Bregiff überhaupt gemeint sein könnte. Insoweit ist für die Auslegung der Begrifflichkeiten das Preußische Fluchtliniengesetz heranzuziehen.
Zweifelhaft ist aber, ob zusätzlich auch noch § 6 Ziff. 2 S. 2 der Baupolizeiverordnung herangezogen werden kann. Für eine Berücksichtigung spricht, dass der Plangeber sicherlich beide Rechtsfolgen im Sinn hatte. Jedoch ist die Wirkung des § 6 Baupolizeiverordnung lediglich mittelbare Folge der Festsetzung nach dem Preuß. Fluchtliniengesetz. An einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Baupolizeiverordnung fehlt es in der Praxis zumeist. Deshalb ist die Fluchtlinie heute (nur noch) als Baugrenze i.S.d. Preuß. FluchtlinienG anzusehen.

b.) Bebauungstiefe gem. § 7 IV Baupolizeiverordnung
Nachdem des OVG zuvor zumindest in Einzelfällen vertreten hatte, § 7 IV Baupolizeiverordnung vom 01.04.1939 mit den Regelungen über die Bebauungstiefe sei nicht anwendbar1, hat es seine Rechtsprechung u. a. in einem Beschluss vom 05.11.2001, Az. 10 B 890/01, Abs. 14. geändert und geht nunmehr regelmäßig von einer Bezugnahme der Planurkunde auf die Bebauungstiefe aus, so dass hier die Regelungen der in Bezug genommenen Baupolizeiverordnung fortgelten.
Die zumeist für textlich beschriebene Gebiete unterschiedlich festgelegten Bebauungstiefen wurden in diesem Zusammenhang jedenfalls im Stadtgebiet von Düsseldorf durch wiederholt geänderte Sonderbaupolizeiverordnungen mehrfach verändert - ähnlich einem heutigen Bebauungsplan. Da besagte Sonderbaupolizeiverordnungen mindestens für das gesamte Stadtgebiet galten, gab es entsprechend häufigen Änderungsbedarf.


4.) Unzulässigkeit im Einzelfall (heute: § 15 BauNVO)
Einen Vorläufer des heutigen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO beinhaltet § 7 I B 2 Baupolizeiverordnung . Er lautet: "Mit Ausnahme des Großgewerbegebietes dürfen im Baugebiet keine Anlagen errichtet oder genutzt werden, die beim Betriebe erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit zur Folge haben können."
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wendet diese Vorschrift unmittelbar auf alte Pläne an (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.1998, 4 K 5961/96, nicht veröffentlicht).
Als Alternative kommt eine entsprechende Anwendung des § 15 BauNVO in Betracht. So läßt sich berücksichtigen, dass die Planurkunde auf den Text des § 7 I B 2 BPO keinen erkennbaren Bezug nimmt. Beide Vorschriften verkörpern das planungsrechtliche gebot der Rücksichtnahme. Zu unterschiedlichen Ergebnissen dürften sie daher nicht gelangen, so dass es auf die Unterscheidung nicht ankommt.

4.) Ausnahmen und Befreiungen
Ordnungsgemäß übergeleitete Durchführungspläne gelten "als Bebauungspläne fort". Das hat zur Folge, dass die Vorschriften des § 31 BauGB, die sich ja auf Bebauungspläne beziehen, vollumfänglich auch für derartige Pläne gelten.

a.) Ausnahmen gem. § 31 Abs. 1 BauGB
Ausnahmen müssen "in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich zugelassen" sein. Das ist der Fall bei den Ausnahmen, die in den jeweiligen Gebietsnormen des § 7 I B Baupolizeiverordnung ausdrücklich angeführt sind. Rechtsgrundlage für die Ausnahme ist dann § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. der jeweiligen Ausnahmeregelung der Baupolizeiverordnung

b.) Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB
Befreiungen sind am Maßstab des geltenden § 31 Abs. 2 BauGB zu messen. § 5 Ziff. 1 Baupolizeiverordnung mit seiner Regelung für den Dispens ist nicht mehr anwendbar, da es insoweit an einer Bezugnahme der Planurkunde auf die Norm fehlt.

III. Bauordnungsrechtliche Besonderheiten
Die Tatsache, dass ein Durchführungs- oder Bebauungsplan auf die Baupolizeiverordnung Bezug nimmt, hat auch Konsequenzen für Fragen, die dem heutigen Bauordnungsrecht zuzuordnen sind. Dies ist v.a. die Geschoßberechnung und das Abstandflächenrecht.

1.) Geschoßberechnung nach Baupolizeiverordnung
Der Begriff des Geschosses war auch zu früherer Zeit derart verrechtlicht, dass sich die Geschoßzahl eines Gebäudes nur unter Bezugnahme auf eine konkrete Definition ermitteln läßt. Diese Definition ergibt sich für Durchführungspläne aus § 7 III 1 Baupolizeiverordnung. Nach dessen Maßgabe ist die Geschoßzahl zu berechnen.
§ 7 III 1 Baupolizeiverordnung
Es werden unterschieden:
a.) Vollgeschosse. Sie liegen oberhalb der Erdoberfläche - ausnahmsweise höchstens bis zu 50 cm unter ihr - und sind von senkrechten Umfassungswänden umschlossen. Bei nicht ebenem Gelände des Baugrundstückes gilt als Erdoberfläche für Vorderhäuser die mittlere Höhe der an die Straßenansicht anstoßenden Erdoberfläche, für Hinterhäuser die mittlere Höhe der an die Hof- und Gartenansichten anstoßenden Erdoberfläche. Bei starkem, natürlichem Gefälle des Baugeländes dürfen ausnahmsweise die Fußböden einzelner Erdgeschoßräume bis 1 m unter der anstoßenden Erdoberfläche liegen.
b.) Kellergeschosse. Als Kellergeschoß gilt das Geschoss, das sich unterhalb des untersten Vollgeschosses (Erdgeschosses) befindet. Das oberste Kellergeschoß darf mit seiner lichten Geschoßhöhe nur ausnahmsweise mehr als 1 m über die mittlere anstoßende äußere Erdoberfläche hinausragen.
c.) Dachgeschosse. Als Dachgeschoß ist ein Geschoss anzusehen, in das Konstruktionsteile des Dachverbandes und der geneigten Dachfläche hineinreichen. Hinsichtlich der zulässigen Geschoßzahl wird ein Dachgeschoß als Vollgeschoß gerechnet, wenn die in 2,50 m Höhe ermittelte horizontale Deckenfläche zuzüglich aller horizontaler Deckenflächen etwaiger Dachaufbauten, in Giebelhäusern mehr als 2/3 und in allseitig abgewalmten Häusern mehr als 1/2 der bebauten und überdachten Grundfläche übersteigt. Liegt der Schnittpunkt der senkrechten Flucht der äußeren Umfassungswand mit der Dachneigung mehr als 0,80 m über dem Dachgeschoßboden, so kann das Dachgeschoß als Vollgeschoß gerechnet werden.
Quelle: Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1.4.1939, Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf vom 02.09.1935, Stück 35 - Sonderblatt, zitiert nach "Bauordnung Düsseldorf 1939", Verlag Tönnes

2. Abstandflächen
Die Frage, welches Maß H gem. § 6 Abs. 5 BauO NRW 2000 zugrunde zu legen ist, stellt sich v.a. in Geschäftsgebieten und Sondergeschäftsgebieten, die keine unmittelbare Entsprechung in der heutigen BauNVO haben. Dazu gilt:
Das Geschäftsgebiet (D) entspricht in seinem abstandflächenrechtlichen Schutzbedarf einem Kerngebiet, als Faktor ist daher gem. § 6 Abs. 5 2. Spiegelstrich BauO NRW 0,5 H anzusetzen.
Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des OV Münster für sog. Sondergeschäftsgebiete (D-1).
Für Kleingewerbegebiete ist eine einschlägige Rechtsprechung nicht ersichtlich. Das mag seine Ursache darin haben, dass dieser Gebietstyp eines gemischten Wohn- und Gewerbegebiets sehr bald als nicht mehr zeitgemäß empfunden wurde. Viele Kleingewerbegebiete sind deshalb zeitnah überplant worden. Wegen der zulässigerweise vorhandenen Wohnnutzung ist das Regelmaß von 0,8 H anzusetzen.
Für Kleinsiedlungsgebiete und Wohngebiete ergibt sich dies aus § 6 Abs. 5 1. Spiegelstrich BauO NRW.


IV.) Bebauungspläne mit Verweis auf die Baupolizeiverordnung

Neben den oben beschriebenen Durchführungsplänen existieren noch Bebauungspläne aus der Zeit nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und vor dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung. Diese Bebauungspläne greifen ebenfalls zulässigerweise auf die Gebietsarten der Baupolizeiverordnung zurück.
Solche Verweise sind gem. § 173 Abs. 5 BBauG, § 25 BauNVO zulässig, wenn die Bebauungspläne das Verfahren zu ihrer Aufstellung nach dem 30. Juni 1961 eingeleitet wurden – als das BBauG bereits anzuwenden war – und ihre Auslegung vor dem 1. August 1962 – Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung - begonnen hatte. Pläne, die diesen Anforderungen genügen, sind reguläre Bebauungspläne i.S.v. § 30 BauGB, die mit dem gesamten Inhalt ihrer Festsetzungen geltendes Recht sind.
Weil jedoch die Planzeichenverordnung und die Baunutzungsverordnung in dem fraglichen Zeitraum zwar in § 2 Abs. 10 BBauG 1960 (entspricht § 2 Abs. 5 BauGB) vorgesehen, aber noch nicht in Kraft getreten waren, sind zur Bestimmung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ihre Vorgängernormen, also insbesondere die Baupolizeiverordnung, heranzuziehen. Die BauNVO ist auf diese Pläne nicht anwendbar.

V.) Ordnungsbehördliche Verordnungen (z.B. Baustufen- und Bauzonenverordnung): Keine Fortgeltung
Gänzlich außer Kraft getreten sind ordnungsbehördliche Verordnungen wie z.B. die "Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und die Abstufung der Bebauung für das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 23. Mai 1961" (sog. "Baustufen- und Bauzonenverordnung").
Sie sind - wie sich zumeist aus der Eingangsformulierung ergibt - auf das Ordnungsbehördengesetz als Ermächtigungsgrundlage gestützt. Ordnungsbehördliche Verordnungen treten gemäß dem heute noch geltenden § 32 Abs. 1 S. 3 OBG nach 20 Jahren außer Kraft und sind deshalb nicht mehr relevant.

V. Zusammenfassung und Schluß

Durchführungspläne nach dem Aufbaugesetz gelten als Bebauungspläne fort, wenn sie vor dem 30. Juni 1961 förmlich festgestellt wurden oder zumindest öffentlich ausgelegt wurden. Die Fortgeltung erstreckt sich insbesondere auf die Art der baulichen Nutzung (Gebietstyp). Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich nur dann aus dem Plan, wenn es dort ausdrücklich angegeben wird, ohne weitere Indizien kann die Baupolizeiverordnung hier nicht herangezogen werden.
Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche sind Fluchtlinien bzw. Baufluchtlinien in ihrer Wirkung mit den heutigen Baugrenzen i.S.v. § 23 Abs. 3 BauNVO vergleichbar.

Literatur:
Schwab, Joachim: Übergeleitete Pläne und Rechtsverordnungen im Baugenehmigungsverfahren, Verwaltungsrundschau 1986, S. 419 - 421
von Strauß und Torney, Hugo, Saß, Carl: Straßen- und Baufluchtengesetz - Kommentar, 7. Aufl. 1934
Bauordnung Düsseldorf 1939


BauGB § 233
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
BBauG 1960
§ 173 Überleitung bestehender Pläne
(1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende rechtsgültige Wirtschaftspläne nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1246) – Wohnsiedlungsgesetz – gelten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Flächennutzungspläne im Sinne von § 5, wenn sie nicht vor diesem Zeitpunkt aufgehoben werden. Entsprechen Wirtschaftspläne inhaltlich und verfahrensrechtlich im wesentlichen den an einen Flächennutzungsplan gestellten Anforderungen, so können sie von der höheren Verwaltungsbehörde zu unbefristet geltenden Flächennutzungsplänen im Sinne des § 5 erklärt werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sonstige aufgrund bisher geltender Vorschriften aufgestellte vorbereitende städtebauliche Pläne unverändert oder mit besonderen Maßgaben weitergelten, wenn sie den an einen Flächennutzungsplan gestellten Anforderungen inhaltlich und verfahrensrechtlich im wesentlichen entsprechen.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne gelten als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthalten. Dies gilt für Festsetzungen in den Fällen des § 9 Abs. 7 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 903) in der Fassung des § 183 dieses Gesetzes nur, wenn sie unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen sind oder ihnen der Träger der Straßenbaulast nachträglich zugestimmt hat. Soweit die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften und Pläne den in § 1 Abs. 3 bis 5 (i.d.F. d. BBauG 1960, vgl. § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB) gestellten Anforderungen nicht entsprechen, sind sie zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies von einem bei der Bauleitplanung zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange ( § 2 Abs. 5) innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bebauungspläne längstens für die Dauer von fünf Jahren als Bebauungspläne im Sinne des § 30 gelten, auch wenn sie keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthalten, weil die für diese Festsetzungen erforderlichen vermessungstechnischen Unterlagen nicht vorhanden sind.

(5) Bis zum Inkrafttreten der in § 2 Abs. 10 bezeichneten Rechtsverordnungen sind die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(6) Sollen weitergehende baurechtliche Vorschriften oder städtebauliche Pläne (Absätze 1 bis 3) geändert oder aufgehoben werden, so sind die für Bauleitpläne geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, auch wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften ein anderes Verfahren vorgeschrieben war.
zitiert nach Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 233 Rn. 73.

BBauG 1960
§ 174 Abwicklung eingeleiteter Verfahren
(1) Eingeleitete Verfahren zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung vorbereitender und verbindlicher städtebaulicher Pläne werden nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn die Pläne bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgelegt sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass die Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen sind, § 173 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
zitiert nach Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 233 Rn. 26