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Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss BP

Verfasst: 22.02.2013, 13:41
von MichaelK
Durch das aktuelle Urteil des OVG NRW 10 B 1239/12 vom 08. Feb. 2013 (vorab 9 L 954/12 VG Gelsenkirchen) werden mind. 70 % der Bekanntmachungen von BP-Aufstellungsbeschlüssen in NRW rechtsfehlerhaft sein, da wohl nur in Ausnahmefällen bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ein Satzungsprüfungsverfahren (von welcher Satzung?) und eine durch den Bürgermeister unterschriebene Bekanntmachungsanordnung vorliegen dürfte. Wenn in NRW gem. des Urteils des 7. Senats (OVG NRW 7 a D 20/02. NE vom 12.03.2003) eine Bekanntmachungsanordnung noch nicht mal beim Satzungsbeschluss erforderlich ist, wie kann es sein, dass beim Aufstellungsbeschluss, der bundesrechtlich für eine Rechtswirksamkeit des BP noch nicht mal erforderlich ist (BVerwG 4 BN 53.02 u. 4 N 4.87), derart hohe formal juristische Anforderungen gestellt werden. Begründet wird dies mit § 2 (3) BekanntmVO NRW, in dessen Wortlaut auch folgerichtig von Satzungen die Rede ist. Nicht aber von Beschlüssen die erst ein Verfahren einleiten, das an seinem Ende erst mit einem Satzungsbeschluss abschließt. Der Bundesgesetzgeber misst dem Aufstellungebeschluss lediglich eine Anstoßfunktion bei. Er ist ortsüblich bekannt zu machen, an seine rechtlich korrektes Zustandekommen werden entsprechend seiner einleitenden Funktion auch rechtlich keine hohen Ansprüche gestellt, bzw. führen Fehler bundesrechtlich nicht zur Unwirksamkeit des Planes. Das jetzige Urteil hat maßgebliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklungspolitik der Kommunen, da es sicherlich derzeit einige Zurückstellungen bzw. Veränderungssperren wegen ansiedlungwilligen Discountern gibt, die aufgrund dieses Urteils wegen eines Formfehlers zugelassen werden müssten. Aus der Zielsetzung des BauGB noch aus dem Wortlaut der BekanntmVO ist erkennbar, dass ein derart hoher formalistischer Anspruch an den Aufstellungsbeschluss eines BP, Wille des Gestzgebers war. Es wäre interessant, ob der 7. Senat des OVG die gleichen Anforderungen an einen Ausfstellungsbeschluss für notwendig erachtet. Gibt es Meinungen zur aktuellen Rechtslage?

Re: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss BP

Verfasst: 23.02.2013, 08:40
von Sebastian Veelken
Zunächst einmal herzlichen Dank für den Hinweis auf diese Entscheidung!
Für alle, die nachlesen möchten:
Der Beschluss ist seit heute in der kostenlosen Datenbank NRWE verfügbar, am besten zu finden über das Aktenzeichen

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10 B 1239/12

Re: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss BP

Verfasst: 13.03.2013, 13:27
von Röhnert
Zunächst mal: Es war ein Beschluss im Eilverfahren, kein Urteil, also nur "überschlägige Prüfung".

Zum Verlauf des Verfahrens:
Antrag: April
Aufstellungsbeschluss: Juni
Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des VG von Oktober bis Februar gedauert.
Zunächst hieß es, bereits im November sei eine Entscheidung zu erwarten, dann Januar...
Zwischenzeitlich hat der Kläger-Anwalt intensiv mit dem OVG kommuniziert hat.

Die seitens der Stadt beantragte "vorläufige Aufhebung" der aufschiebenden Wirkung durch den Eilbeschluss des VG wiederherzustellen, wurde weder von VG noch von OVG beantwortet.

Die bisherige Rechtsprechung des OVG hat Aufstellungsbeschlüsse nicht den Formalia der Bekanntmachungsverordnung unterworfen: Az. 10 A 620/91.
Für das kommunalen Ziel "Steuerung von Einzelhandel", konnte die bisherige Rechtsprechung (bei unveränderter Rechtslage) nicht aufrecht erhalten werden. Eine bekannte Kanzlei, die oft und vertrauensvoll mit dem OVG zusammenarbeitet, konnte einen neuen "Überraschungserfolg" verbuchen.

Inhaltliche Wertung:
Bei Kontinuität in der Rechtsprechung wäre ja Steuerung möglich - wer will denn so was?

Rein praktisch ist der Formalismus wenig plausibel, da der Aufstellungsbeschluss selbst keine Rechtwirkung nach außen hat.
Eine Außenwirkung ergibt sich nur indirekt aus der Satzung "Veränderungssperre", bzw die Ermächtigung der Verwaltung zu deren vorgezogener Anwendung als Zurückstellung.
Leider wurde das nicht systematisch unterschieden, sondern die Voraussetzung (A) des Instruments (Z) mit dem Instrument selbst vermischt...

Update: Bekanntmachungen

Verfasst: 28.04.2014, 17:28
von Röhnert
Urteil durch veränderte Rechtslage überholt:

Die Gemeindeordnung wurde in entscheidenden Bestandteilen geändert, so dass die VG/OVG-Beschlüsse nicht mehr (ohne weiteres) anwendbar sind:
GV NRW Nr. 45 aus 2013, S. 847-888
Inkraftgetreten am 31.12.2013

a) § 52 Abs. 3 wird aufgehoben:
Damit entfällt die "sinngemäße Übertragung" auf Nicht-Satzungsbeschlüsse.

b) § 7 Abs. 7 wird eingeführt:
- Für sonstige öffentliche Bekanntmachungen bestimmt die Hauptsetzung die Form.
- Die Bekanntmachungsverordnung gilt entsprechend für die Form und den Vollzug dieser Bekanntmachungen.

Sofern die künftige Rechtsprechung darunter die §§ "Formen" und "Vollzug" der Bekanntmachungsverordnung versteht, ist die Rechtslage klarer geworden. Wahrscheinlich sind zumindest die Verfahrensvorschriften des § 2 BekanntmVO nicht auf die sonstigen Bekanntmachungen anwendbar.

Re: Update: Bekanntmachungen

Verfasst: 11.05.2014, 23:18
von Sebastian Veelken
Vielen Dank für den Hinweis auf diese Änderung!
Röhnert hat geschrieben:b) § 7 Abs. 7 wird eingeführt:
- Für sonstige öffentliche Bekanntmachungen bestimmt die Hauptsetzung die Form.
- Die Bekanntmachungsverordnung gilt entsprechend für die Form und den Vollzug dieser Bekanntmachungen.

Sofern die künftige Rechtsprechung darunter die §§ "Formen" und "Vollzug" der Bekanntmachungsverordnung versteht, ist die Rechtslage klarer geworden. Wahrscheinlich sind zumindest die Verfahrensvorschriften des § 2 BekanntmVO nicht auf die sonstigen Bekanntmachungen anwendbar.
So ist es zumindest beabsichtigt, wie im Regierungsentwurf zu der entsprechenden Änderung der Gemeindeordnung (LT-Drs. 16/3967) steht:
Durch die Änderung wird zum einen geregelt, dass die Gemeinden in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung der sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen selbst bestimmen. Zum anderen wird klargestellt, dass die BekanntmVO nur hinsichtlich Form und Vollzug der Bekanntmachung der sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen ent-sprechende Anwendung findet (das sind deren §§ 4 und 6).