Rechtsbehelfsbelehrung auch behördenintern

Themen (v.a.) für Mitarbeiter von Bauaufsichtsbehörden.
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Uwe K.
AK bab
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Rechtsbehelfsbelehrung auch behördenintern

Beitrag von Uwe K. »

In einem aktuellen Fall bin ich mit der Frage zu befasst, ob bei der Erteilung einer behördeninternen Baugenehmigung (Bauaufsicht als Sonderordnungsbehörde an die eigene Verwaltung) diese mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, schließlich kann eine Behörde sich nicht selbst verklagen, oder?
Zuletzt geändert von Uwe K. am 10.07.2014, 12:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Sebastian Veelken
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Re: Rechtsbehelfsbelehrung auch behördenintern

Beitrag von Sebastian Veelken »

Bei einer "Baugenehmigung" an sich selbst würde ich schon die VA-Qualität bezweifeln. Ich habe es immer so interpretiert, dass natürlich sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt und geprüft sein müssen, und dass man aus Gründen der Vereinfachung, aber auch der Transparenz für etwaige Nachbarn (oder die Disziplinierung der eigenen Mitarbeiter) u.ä. einfach die für Bescheide an Private geltenden Anforderungen entsprechend anwendet, also einen "Bescheid" fertigt, denn das damit verbundene Zuviel an Rechtsklarheit scheint zumindest nicht schädlich zu sein.
Dementsprechend ist m.E. mangels VA-Qualität keine Rechtbehelfsbelehrung vorgeschrieben. Ein Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung löst ja auch immerhin noch die Jahresfrist aus § 58 VwGO aus.
Etwas anders könnte es aussehen, falls derselbe Bescheid auch (privaten) Nachbarn o.ä. bekannt gegeben werden soll.
Uwe K.
AK bab
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Re: Rechtsbehelfsbelehrung auch behördenintern

Beitrag von Uwe K. »

Die Baugenehmigung wurde sowohl in der einschlägigen Kommentierung als auch während der Ausbildung immer als der klassische begünstigende Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung i. S. d. § 80a VwGO benannt (vgl. Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2. A., Rdnr. 59 zu § 35 VwVfG; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Rdnr. 5 zu § 80a VwGO). In meiner Behörde werden diese regelmäßig mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Ist diese entbehrlich, auch wenn die Baugenehmigung, wie meistens der Fall, belastende Nebenbestimmungen enthält?
Röhnert
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Re: Rechtsbehelfsbelehrung auch behördenintern

Beitrag von Röhnert »

Die Frage wurde als top 15 im letzten AK bab behandelt.
Mangels Klagemöglichkeit gegen sich selbst ist die Frage eher akademisch. Die Standardbelehrung wäre zumindest also falsch, da der angebotene Rechtsschutz faktisch nicht in Anspruch genommen werden kann.

Ich stimme Herrn Veelken zu: Da keine Außenwirkung besteht, die eine der maßgeblichen Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt ist, handelt es sich im allgemeinen bei Bescheiden an die eigene Behörde nicht um einen VA.
Sonderfälle können sich aus einer belastenden Wirkung gegen Dritte ergeben.

Gegenüber Privaten ist die beschriebene VA-Qualität natürlich unstrittig.
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Sebastian Veelken
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Re: Rechtsbehelfsbelehrung auch behördenintern

Beitrag von Sebastian Veelken »

Uwe K. hat geschrieben:Die Baugenehmigung wurde sowohl in der einschlägigen Kommentierung als auch während der Ausbildung immer als der klassische begünstigende Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung i. S. d. § 80a VwGO benannt (...)
Hoffentlich haben wir uns da nicht missverstanden: Meine Antwort bezieht sich ausschließlich auf den von Ihnen geschilderten Fall, also das Bauvorhaben einer Kommune, die selbst zuständige Bauaufsichtsbehörde ist.
Wenn es um die Bekanntgabe der Entscheidung an potentiell belastete Dritte geht, ist die VA-Qualität gegeben und die Rechtsbehelfsbelehrung sehr sinnvoll.
Anders herum entfällt eine objektiv bestehende VA-Qualität auch Privaten gegenüber nicht dadurch, dass man als Behörde die Rechtsbehelfsbelehrung vergisst, nur die Klagefrist wird eben länger.
(Auch wenn ich im Ordnungsamt immer wieder Anwaltsschreiben sehe, die bei zulässigerweise mündlich angeordneten Maßnahmen nicht nur eine schriftliche Bestätigung sondern unbedingt einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" fordern).
Bei kommunalen Vorhaben dürfte die Frist ohnehin nicht zum Tragen kommen, weil es dem Bürgermeister richtigerweise egal sein dürfte, in welcher verwaltungsrechtlichen Form oder Frist eine ungünstige Entscheidung "außergerichtlich" aus der Welt geschafft wird, Varianten gibt es ja genug.
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