Baugenehmigung für Schiffe

Hier finden Sie in loser Folge kleinere Artikel zum öffentlichen Baurecht in Nordrhein-Westfalen.
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Sebastian Veelken
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Baugenehmigung für Schiffe

Beitrag von Sebastian Veelken »

BildIdeen zum Umgang mit Schiffen (Hausboote, Restaurantschiffe, Hotelschiffe etc.) im bauaufsichtlichen Verfahren
Dieser Beitrag befindet sich im Entwurfsstadium und auf einem Gesetzesstand von 2006. Er soll aktualisiert und weiter vervollständigt werden. Hinsichtlich spezieller Regelungen geht er von Schiffen auf dem Rhein aus, für den - aufgrund seiner Eigenschaft als internationaler Wasserstraße - besondere Zulassungsbedingungen gelten. Vergleichbare Regelungen gibt es aber auch für andere schiffbare Gewässer.

Das Wasser übt auf den Menschen schon seit Urzeiten eine große Anziehungskraft aus. Im Zuge einer erstarkenden Erlebniskultur suchen die Menschen gerade in den Großstädten immer auch die Nähe zum Wasser. Findige Unternehmer bieten eine Vielzahl von Freizeitaktivitäten rund um das Element an. Dazu gehören neben Sportanlagen immer häufiger auch Angebote auf Schiffen: Während Hausboote in Deutschland noch eher selten sind (Ausnahme Hamburg), steigt die Zahl der sog. Restaurantschiffe oder Hotelschiffe. Immer mehr von ihnen etablieren sich entlang der großen Flüsse und Seen. Teilweise liegen sie mehr oder minder lange fest vor Anker, teilweise drehen sie samt Gästen ihre Runden. BildMindestens ein Schiff mit umfassender medizinischer und pflegerischer Betreuung der überwiegend alten und/oder kranken Passagiere ist regelmäßig auf dem Rhein unterwegs (Das niederländische Motorpassagierschiff "De Zonnebloem"). Im Düsseldorfer Hafen präsentierte sich die Ausstellung "Wasserfälle" im Jahr 2003 auf vier umgebauten Schubleichtern (Bild eines beteiligten Unternehmens). Demgegenüber ist die Unterbringung von Asylbewerbern auf Schiffen aufgrund sinkender Fallzahlen bei den Asylanträgen zumindest derzeit kein Thema mehr.

Üblicherweise liegen solche Unternehmungen außerhalb des baurechtlichen Blickwinkels: Schiffe sind Fahrzeuge und keine baulichen Anlagen, möchte man bei flüchtigem Hinschauen meinen. Bei genauerer Prüfung zeigt sich, dass diese Betrachtung zu kurz greift. Teilweise handelt es sich durchaus um Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts bzw. um bauliche Anlagen, auf welche die Bauordnung anzuwenden ist.

Anwendbarkeit der Bauordnung

Eine bauliche Anlage liegt gem. 2 Abs. 1 BauO vor, wenn es sich um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt. Da sich Schiffe zumeist auf dem Wasser befinden, kann eine feste Verbindung mit dem Erdboden bezweifelt werden. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht jedoch auch dann, wenn das Schiff über einen Steg o.ä. mit dem Ufer, also dem Erdboden, dauerhaft verbunden ist.
BildDie Dauerhaftigkeit dieser Verbindung - oder auch die Frage, ob die Anlage zur überwiegend ortsfesten Benutzung bestimmt ist, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu untersuchen. Ein überwiegend ortsfeste Benutzung ist stets gegeben, wenn das Schiff tatsächlich und rechtlich überhaupt nicht zur Teilnahme am Schiffsverkehr geeignet ist. Die Eignung zur Teilnahme am Schiffsverkehr fehlt, wenn es sich nicht aus eigener Kraft (Motor, Segel ...) fortbewegen kann. Die Eignung fehlt auch dann, wenn eine erforderliche schiffahrtsrechtliche Zulassung wie z.B. das Schiffssattest der Rheinschiffuntersuchungskommission gem. §§ 1.02 und 1.03 der Rheinschiffuntersuchungsordnung für die konkret beabsichtigte Nutzung nicht vorgewiesen werden kann.
Anders als z. B. in Hamburg (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HH BauO) gilt in NRW die Landesbauordnung deshalb vollumfänglich auch für schwimmende Anlagen.
Ein besonderes Problem bei Schiffen als baulichen Anlagen ist die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Brandschutzes. Hier prallen die unterschiedlichen Konzepte der Schiffahrt einerseits und der herkömmlichen Gebäudetechnik andererseits aufeinander: Einziger vorstellbarer Rettungsweg von einem fahrenden Schiff ist das sichere Absetzen mit einer Rettungsinsel auf das Wasser.
Demgegenüber geht man bei Gebäuden davon aus, dass sie über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen, die auf die Erdoberfläche führen müssen.
Zwangsläufig führt eine unüberlegte Übertragung dieser Anforderungen auf ein ehemaliges Wasserfahrzeug zu Problemen. Diese sind jedoch - wenn auch bisweilen mit Aufwand - ingenieurmäßig lösbar.

Für die Prüfung der Standsicherheit kommt es zum einen auf die statischen Eigenschaften des Schiffes selbst an, wichtig ist zum anderen aber auch die sichere Verankerung an Land.

Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 30 - 35 BauGB ist, dass es sich um ein Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB handelt. Bei Liegezeiten von mehr als drei Monaten düfrte eine planungsrechtliche Relevanz und damit die Vorhabenqualität sicher zu bejahen sein. Sie kann sich überdies auch aus entgegenstehenden andere planungsrechtlichen Vorgaben ergeben, wie z.B. der Widmung als Wasserstraße oder der Lage im Außenbereich.

Gaststättenrecht

Gem. § 3 GastG ist im Rahmen der Erteilung der Gaststättenerlaubnis für ein stehendes Gewerbe u.a. zu prüfen, ob die vorgesehenen Räume für den Betrieb geeignet sind. Daher beteiligt die untere Ordnungsbehörde bei entsprechenden Anträgen die untere Bauaufsichtsbehörde. Der Begriff des stehenden Gewerbes i.S.d. GastG muss nicht zwingend in einer baulichen Anlage i.S.d. Baurechts ausgeübt werden.

Schiffahrtsrecht

Das Schifffahrtsrecht kennt - wie das Straßenrecht auch mehrere unterschiedliche Themenkomplexe. Das ist zum einen die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (bei Landfahrzeugen: StVO und StVzO) und zum anderen die Sicherung der Belange des Gewässereigentümers (bei Straßen: StrWG/FStrG - Sondernutzungserlaubnis).
Allgemeine Rechtsgrundlage ist die Binnenschiffahrtsuntersuchungsordnung (BinSchUO). Für die Bundeswasserstraßen gibt es teilweise abweichende Sonderregelungen - in NRW betrifft das v.a. den Rhein mit der Rheinschiffsuntersuchungsordnung).
Die Wasser- und Schiffahrsverwaltung des Bundes informiert darüber kostenlos in ihrem Informationssystem ELWIS.

Schiffsattest bzw. Schiffszeugnis (auch für schwimmende Anlagen)
Auf Wasserstraßen sollen sowohl die fahrenden als auch die festliegenden Anlagen technisch sicher sein. Deshalb benötigen beide einen Nachweis der technischen Zulassung (§ 6 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO) für den Rhein.
Motorgetriebene Schiffe, die am Fahrzeugverkehr teilnehmen wollen, benötigen dazu ein Schiffsattest bzw. Schiffszeugnis.

Natürlich muß sich die Zulassung auch auf die konkret beabsichtigte Nutzung (Personenbeförderung / Bewirtung / Beherbergung) beziehen und nicht - wie bei Schubleichtern - nur auf Gütertransport. Im Straßenverkehr würden Sie ja auch nicht auf die Idee kommen, einen Muldenkipper als Omnibus einzusetzen.

Festliegende Anlagen
Auch die Errichtung festliegender schwimmende Anlagen in Gewässern ist erlaubnisbedürftig. In Gewässern I. Ordnung und/oder auf Binnenwasserstraßen ist dies eine wasser- und strompolizeiliche Erlaubnis, bei Gewässern II. Ordnung die wasserrechtliche Erlaubnis nach den Wassergesetzen der Länder (in NRW § 99 LWG).

Diese Erlaubnis ist nicht zu verwechseln mit dem Schiffsattest, sie bezieht sich vielmehr ausschließlich auf das unbeaufsichtigte Stillliegen. Während das Schiffsattest einem Fahrzeugbrief für Kfz gleichkommt, ist die Stillliegeerlaubnis einem Parkausweis vergleichbar.
Hintergrund dieser Regelung: Als Laie sieht man den breiten Rheinstrom und wundert sich, dass es dort Platzprobleme geben soll. Der Schiffsführer kann einen aber aufklären: Die Fahrrinne mit dem halbwegs garantierten Wasserstand, in der allein eine sichere Schifffahrt möglich ist auf dem Rhein "nur" 150 m breit. In Kurven ist das für die breiten Schiffe mit ihren großen Wendekreisen und enormen Brems-/Lenkwegen nicht sehr viel.
Und natürlich sollen in solchen Engpässen keine Hindernisse herumliegen - Sie würden auch nicht erwarten, auf dem Standstreifen der Autobahn eine Pommesbude aufstellen zu dürfen.

Deichschutz, Hochwasserschutz

Rechtlich unabhängig von den beschriebenen Problemen darf insbesondere die Verankerung und die Versorgung des Vorhabens mit Wasser und Energie nicht zu Schäden an Hochwasserschutzanlagen führen. Daher kommen auf den Betreiber auch für diesen Komplex mitunter besondere technische Anforderungen zu.

Rechtsgrundlagen zum Schiffahrtsrecht: http://www.elwis.de
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