Baupolizeiverordnung Düsseldorf vom 1. April 1939 (Text)

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Sebastian Veelken
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Baupolizeiverordnung Düsseldorf vom 1. April 1939 (Text)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Weil die Vorschriften auf übergeleitete Bebauungspläne immer noch anzuwenden sind, hier einmal ohne Gewähr die planungsrechtlich am häufigsten fortgeltenden Regelungen aus der Baupolizeiverordnung. Auf diese Verordnung nehmen z.B. auch die nach dem Krieg unter Geltung des Aufbaugesetzes erlassenen Durchführungspläne (Fluchtlinien - Bauzonen - Baugestaltung) häufig Bezug.
Den Originaltext gibt es inzwischen als Digitalisat des entsprechenden Amtsblattes der Regierung zu Düsseldorf bei der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf (Nachtrag vom 13.03.2021), ansonsten antiquarisch (Links s.u.) oder in der Bibliothek.

Bauordnung ( Baupolizeiverordnung) für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939

(Hinsichtlich bebaubarer Grundstücksfläche, Geschosszahl und Bebauungstiefe in der Sonderbaupolizeiverordnung für die Stadt Düsseldorf vom 1. April 1939 teilweise geändert)

Baupolizeiverordnung
Auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juli 1931 (Gesetzessammlung S. 77), des Artikels 4 des Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 (Gesetzessammlung S. 23), des Gesetzes über baupolizeiliche Zuständigkeiten vom 15. Dezember 1933 (Gesetzessammlung S. 491) … wird für den Umfang des Regierungsbezirkes Düsseldorf (ausschließlich des zum Ruhrsiedlungsverbandsgebiet gehörenden Teiles) folgende Polizeiverordnung erlassen:
Abschnitt I
Geschäftliche Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Baugenehmigung und der Bauanzeige

§ 2 Bauantrag und Bauvorlagen

§ 3 Erteilung der Baugenehmigung (Bauschein)

§4 Baupolizeiliche Abnahmen

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen (Dispense)
1. Alle Bestimmungen dieser Bauordnung sind zwingend, soweit nicht eine Ausnahmeausdrücklich zugelassen ist. Von den zwingenden Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde Befreiung (Dispens) erteilen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe da allgemeinen Wohles eine Abweichung erfordern. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist die Baugenehmigungsbehörde.
2. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen besteht nicht.
3. Gegen die Versagung von Ausnahmen oder Baugenehmigungen sowie gegen Bedingungen von Baugenehmigungen steht dem Bauherrn innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zu. Gegen die Beschlüsse der Baugenehmigungsbehörde, durch die eine Befreiung versagt oder nur bedingt erteilt wird, steht dem Bauherrn innerhalb zweier Wochen Beschwerde an den Regierungspräsidenten zu, dessen Entscheidung endgültig ist. Alle Beschwerden sind bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen.

ABSCHNITT II

Bauvorschriften

§ 6 Zugänglichkeit der Grundstücke und Lage der Gebäude
1. Es dürfen nur solche Grundstücke mit Gebäuden bebaut werden, welche in mindestens 5 m Breite an eine öffentliche Fahrstraße einen öffentlichen, befahrbaren Platz oder in den Landkreisen auch an einen öffentlichen Fahrweg unmittelbar grenzen und hiervon unmittelbar zugänglich sind oder für welche die Herstellung eines solchen Zugange sichergestellt ist.
2. Für die Errichtung von Wohngebäuden an Straßen oder Straßenteilen, die nach den polizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Verkehr und den Anbau noch nicht fertiggestellt sind, gelten die hierfür auf Grund des Baufluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (Gesetzessammlung S. 561) erlassenen ortsstatuarischen und polizeilichen Bestimmungen. Wo Baufluchtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes förmlich festgesetzt sind, müssen alle Gebäude mit der Flucht des aufgehenden Mauerwerks in der Baufluchtlinie errichtet werden.
3. Wo eine Bauflucht weder förmlich festgesetzt noch in Aussicht genommen ist, bestimmt die Baupolizei die Bauflucht unter Berücksichtigung der durch Nachbargebäude, Straßengrenze, Verkehrsverhältnisse oder dergleichen natürlich gegebenen Fluchtlinien (vgl. § 7 IV. Abs. 1).

§ 7 Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke
Hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke etwa von Orts- oder Kreispolizeibehörden erlassene Sonderbaupolizeiverordnungen, die die Vorschriften dieses Paragraphen einschränken, erweitern oder ergänzen, sind zu beachten.

I. Art der Nutzung
A. Außengebiet
1. Die hierunter aufgeführten Bestimmungen für das Außengebiet gelten für alle außerhalb eines geschlossenen Ortsteils liegenden Grundstücke. die durch Sonder-Baupolizeiverordnung nicht als Baugebiet (§ 7 I B) ausgewiesen sind (vgl. § 7 I B4).
2. Im Außengebiet soll die baupolizeiliche Genehmigung für bauliche Anlagen und Gebäude versagt werden, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderläuft.
B. Baugebiet
1. Als Baugebiet gelten hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke die hierfür durch Sonder-Baupolizeiverordnung ausgewiesenen Grundstücke.
2. Mit Ausnahme des Großgewerbegebietes dürfen im Baugebiet keine Anlagen errichtet oder genutzt werden, die beim Betrieb erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit zur Folge haben können.
3. Durch Sonder-Baupolizeiverordnung kann das Baugebiet in folgende Gebiete unterteilt werden:
a) Kleinsiedlungsgebiet*, in dem nur kleine Siedlungshäuser und die zugehörigen Nebengebäude, wie Kleintierställe, Waschküchen, Schuppen und dergleichen auf mindestens 1000 m2 großen Grundstücken für nichtbäuerliche und vorwiegend gartenbaumäßige Nutzung gebaut werden dürfen. Kleine Verkaufsstellen, Gastwirtschaften und handwerkliche Kleinbetriebe, soweit diese hauptsächlich für die Versorgung der Bewohner des Kleinsiedlungsgebietes erforderlich sind, können ausnahmsweise zugelassen werden.
* Hinsichtlich erforderlicher Mindestgrundstücksgröße für die Stadt Düsseldorf abgeändert durch Sonderbauordnung
Planzeichen nach (späteren!) Richtlinien zum Aufbaugesetz, IV. 5.01: A

b. Wohngebiet, in dem nur Wohngebäude sowie Nebenanlagen für hauswirtschaftliche, nicht aber für gewerbliche Zwecke gebaut werden dürfen; zu diesen Nebenanlagen gehören z. B. Waschküchen, Garagen für Kraftfahrzeuge mit weniger als 3,5 t Eigengewicht (1. d. Anh.), Stallungen, Gewächshäuser und dergleichen.
Ausnahmen können zugelassen werden für öffentliche Gebäude sowie für kleine Verkaufsstellen, Gastwirtschaften, handwerkliche Kleinbetriebe und Garagen für höchstens10 Personenkraftwagen (1. d. Anh.), soweit sie dem Bedürfnis der Bevölkerung im Wohngebiet dienen; ferner für die Benutzung bis zu zwei Räumen in jedem Hause als Büro, Atelier und dergleichen; ferner in den Landkreisen für kleinere Gebäude landwirtschaftlicher Nutzung.
Planzeichen nach (späteren!) Richtlinien zum Aufbaugesetz: B

c) Geschäftsgebiet, in dem vorzugsweise Geschäftshäuser mit Läden oder Büros, Gastwirtschaften und dergleichen errichtet werden dürfen. Wohnungen, Lagerräume, Garagen (1. d. Anh.) und dergleichen, ferner handwerkliche Kleinbetriebe für Bäcker, Metzger, Schuhmacher, Schneider usw., soweit sie für den auf demselben Grundstück liegenden Geschäftsbetrieb erforderlich sind, können zugelassen werden; an Straßen oder Straßenteilen, an denen die Erdgeschosse der Häuser überwiegend Schaufenster für Geschäftszwecke besitzen, dürfen diese Kleinbetriebe nicht im Erdgeschoß an der Straße eingerichtet oder genutzt werden. Im übrigen ist die Errichtung oder Nutzung von Werkstätten, Fabriken oder dergleichen im Geschäftsgebiet verboten.
Planzeichen nach (späteren!) Richtlinien zum Aufbaugesetz: D

d) Kleingewerbegebiet* (gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet). in dem außer den unter c genannten Häusern und Räumen noch Werkstätten, Fabriken gebaut werden dürfen, wenn dieselben nicht mehr als 200 m2 Baufläche und nicht mehr als die Hälfte des Baugrundstückes einnehmen und wenn sie in höchstens 2 Vollgeschossen untergebracht sind. Ausnahmsweise können zugelassen werden in den kreisfreien Städten Werkstätten oder Fabriken unter den vorstehenden Bedingungen und bis zu 300 m2 Baufläche, ferner in den Landkreisen kleine Gebäude landwirtschaftlicher Nutzung.
* Hinsichtlich Baufläche der Werkstätten usw. für die Stadt Düsseldorf abgeändert durch Sonderbauordnung.
Planzeichen nach (späteren!) Richtlinien zum Aufbaugesetz: D

e) Großgewerbegebiet, in dem nur die Errichtung von gewerblichen Anlagen und Gebäuden für industrielle Nutzung zugelassen wird. Gestattet sind alle für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen, wie Arbeiteraufenthaltsräume, Büros, Lagerräume, Verkehrsgebäude und Wohnungen für das zur Bewachung erforderliche Aufsichtspersonal; ausnahmsweise können in höchstens 20 m breiten Baulücken zwischen vorhandenen Wohnhäusern weitere Wohnhäuser zugelassen werden. Für die Bebauung des Großgewerbegebietes gelten insbesondere die Vorschriften des § 31.
Planzeichen nach (späteren!) Richtlinien zum Aufbaugesetz: E

4. Soweit Baugebiete durch Sonder-Baupolizeiverordnungen über die Abgrenzung von Nutzungsgebieten nicht ausgewiesen sind, so gelten für die innerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortsteile liegenden Grundstücke die Bestimmungen für das Wohngebiet; außer den sonst im Wohngebiet zulässigen Nebenanlagen können ausnahmsweise Gebäude für landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung zugelassen werden.

II. bebaubare Grundstücksfläche
1. Auf jedem Baugrundstück müssen unbebaute Grundstücksflächen (Höfe, Gärten) in dem Umfange verbleiben, daß mindestens die im § 8 festgesetzten Abstände eingehalten werden und zugleich die bebaute Fläche folgende Teile des Gesamtgrundstücks nicht überschreitet:
Im Außengebiet, soweit eine Bebauung in Frage kommt 2/10
im Kleinsiedlungsgebiet 1/10
im Wohngebiet bei offener Bebauung (8a I) 3/10
im übrigen Wohngebiet sowie bei ausnahmsweise (§ 7 I B 3e) zugelassenen Wohnhäusern im Großgewerbegebiet 4/10
im Geschäftsgebiet 5/10
im Kleingewerbegebiet 6/10

III. Geschosszahl*
1. Es werden unterschieden:
a) Vollgeschosse,
b) Kellergeschosse,
c) Dachgeschosse.
2. Soweit in der am Anfang dieses Paragraphen erwähnten Sonder-Baupolizeiverordnung nichts anderes bestimmt ist, können für Vordergebäude zugelassen werden im
Außengebiet, soweit eine Bebauung in Frage kommt: 1 Vollgeschoß mit ausgebautem Dachgeschoß;
Kleinsiedlungsgebiet: 1 Vollgeschoß ohne selbständige Wohnung im Dachgeschoß
Wohngebiet: 2 Vollgeschosse, ausnahmsweise mit selbständigen Wohnungen im Dachgeschoß;
Kleingewerbegebiet der Landkreise: 2 Vollgeschosse mit selbständigen Wohnungen im Dachgeschoß;
Kleingewerbegebiet der kreisfreien Städte, im Geschäftsgebiet oder bei ausnahmsweise (§ 7I B 3e) zugelassenen Wohnhäusern im Großgewerbegebiet: 3 Vollgeschosse ohne selbständige Wohnung im Dachgeschoß.
* Hinsichtlich der Geschoßzahlen für die Stadt Düsseldorf abgeändert durch Sonderbaupolizeiverordnung.

IV. Bebauungstiefe*
1. Außer den in § 7 II Absatz 4 und 5 genannten Bauten oder baulichen Anlagen dürfen die Grundstücke, sofern in der am Anfang dieses Paragraphen erwähnten Sonder-Baupolizeiverordnung nichts anderes bestimmt ist, bebaut werden im
Außengebiet bis 10 m
Kleinsiedlungsgebiet bis 10 m
Wohngebiet sowie bei ausnahmsweise (§ 7 I B 3e) zugelassenen Wohnhäusern im Großgewerbegebiet bis 14 m
Geschäftsgebiet bis 16 m und
Kleingewerbegebiet bis 18 m
tief von der festgesetzten Baufluchtlinie (§ 6) an gerechnet. Ist eine Baufluchtlinie nicht festgesetzt, so ist die Bebauungstiefe von der Straßen- oder Platzgrenze des Baugrundstückes an zu rechnen; bei Freihaltung eines höchstens 6 m tiefen Vorgartens kann die Bebauungstiefe um das Tiefenmaß des Vorgartens weiter zurückgelegt werden.
* Hinsichtlich der Bebauungstiefe für die Stadt Düsseldorf abgeändert durch Sonderbauordnung.

§ 8 Gebäudeabstand
a) Abstand von der Nachbargrenze.
Hinsichtlich der seitlichen Nachbargrenze wird unterschieden:
I. offene Bebauung,
II. Geschlossene Bebauung,
b) Abstand der Gebäude auf demselben Grundstück,
c) Abstand der Gebäude in Siedlungen,
d) Abstände der Gebäude von Hauptbahnen, Nebenbahnen, nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und Privatanschlußgleisen.

§ 9 Gebäudehöhe
1. Unter Beachtung der Vorschrift der in § 7 III genannten Geschoßzahl darf hierbei eine bestimmte Gebäudehöhe nicht überschritten werden.
2. Die Gebäudehöhe der Vorderhäuser darf die Straßenbreite nicht überschreiten, aber bei zwei zugelassenen Vollgeschossen nicht über 8 m, bei drei zugelassenen Vollgeschossen nicht über 11 m, bei vier zugelassenen Vollgeschossen nicht über 13 m und bei fünf zugelassenen Vollgeschossen nicht über 16 m betragen. Als Straßenbreite gilt, wo Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Entfernung zwischen diesen, sonst gilt die tatsächliche, mittlere Breite des Straßendamms einschließlich des etwa vorhandenen Vorlandes (Vorgartens) vor dem Grundstück.
(...)

§ 31 Fabrikbauten
Auf Grundstücken im Großgewerbegebiet oder auf Grundstücken, die zur Errichtung gewerblicher Betriebsstätten von mehr als 15 000 m3 umbauten Raumes (Fabriken) zugelassen werden, kann die Baugenehmigungsbehörde für die Errichtung von Fabrikgebäuden eine Bebauung nach folgenden Bestimmungen gestatten:
1. Alle Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen (§ 26) müssen durch Außenfenster belichtet und gelüftet werden können. Der Bebauung dürfen keine luftschutztechnischen, sicherheits- oder feuerpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.
2. Für die Ermittlung der Bebauung eines Grundstücks kommt die Baumasse der Gebäude in Betracht. Die zulässige Baumasse beträgt 8 m3 für jedes m2.
3. Geschlossene Bauweise ist zulässig. Bei offener Bauweise muß ein grenzabstand (§ 8a) von mindestens 5 m eingehalten werden.
4. Werden Baulichkeiten auf demselben Grundstück nicht unmittelbar aneinandergebaut, so ist zwischen ihnen ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Die Vorschriften des § 8 b sind im übrigen zu beachten. Zwischen Wohngebäuden und anderen Gebäuden können größere Abstände vorgeschrieben werden.
5. Die Höhe der an Straßen und Nachbargrenzen errichteten Fabrikgebäude (§ 9) darf die Straßenbreite (siehe § 9 Abs. 3) und das Maß von 10 m nicht überschreiten. Von diesen Höchsthöhen können die Fabrikgebäude nach dem Innern des Grundstückes unter einem Neigungswinkel von 45 Grad bis zu einer Höhe von höchstens 25 m ansteigen.
6. Alle Freiflächen (Innenhöfe, Bauwiche [§ 8 a I], Vorgärten und dergleichen) müssen mit der Straße durch stets freizuhaltende offene Durchfahrten entsprechend § 6 in Verbindung gebracht werden.
7. Alle notwendigen Treppen müssen unmittelbare Ausgänge nach den Freiflächen oder der Straße erhalten.
8. Bei Fabrikgrundstücken im Großgewerbegebiet müssen mindestens 10% als Erholungsplatz zusammenhängend freigehalten und entsprechend befestigt oder bepflanzt werden.
Alle Angaben wie immer ohne Gewähr!

Gedruckte Fassungen der Baupolizeiverordnung
Antiquarisch evtl. hier:
http://www.zvab.com/basicSearch.do;?any ... PerPage=10

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