Dienstaufsichtsbeschwerde - wie geht denn das?

Hier finden Sie in loser Folge kleinere Artikel zum öffentlichen Baurecht in Nordrhein-Westfalen.
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Sebastian Veelken
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Registriert: 11.09.2006, 21:46
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Dienstaufsichtsbeschwerde - wie geht denn das?

Beitrag von Sebastian Veelken »


Aufgrund der zahlreichen Zugriffe auf das Muster für die Beantwortung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gibt es hier nun einige Anregungen für die Erhebung einer solchen Beschwerde.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist an sich dazu gedacht, ein dienst- oder pflichtwidriges Verhalten eines Behördenmitarbeiters dessen Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese in geeigneter Form für Abhilfe sorgen können.
Im Unterschied zu Rechtsbehelfen wie dem (im Baubereich abgeschafften) Widerspruchsverfahren oder Rechtsmitteln wie der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist die Dienstaufsichtsbeschwerde also nicht auf die Behebung eines Rechtsverstoßes gerichtet, sondern hat eher das persönliche Verhalten des Behördenmitarbeiters zum Gegenstand.
Das kommt z.B. in Betracht, wenn Sie sich als Antragsteller unhöflich behandelt fühlen oder es zu verbalen Entgleisungen gekommen ist. Auch das Abstellen des Dienstwagens im Parkverbot vor der Döner-Bude oder das Tragen dreckstarrender Dienstkleidung kann Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein.
Der Umstand hingegen, dass Ihnen die begehrte Baugenehmigung versagt wurde oder dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten abgelehnt wurde, ist an sich nicht typischer Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
Soweit die Theorie. Die Abgrenzung zwischen inhaltlicher Tätigkeit und äußerer Form ist aber für alle Beteiligten mitunter schwierig: Natürlich drängt sich aus Kundensicht der Verdacht auf, dass die Ablehnung des eigenen Antrags nicht aus sachlichen Gründen erfolgt ist, sondern aufgrund der vorangegangenen hitzigen Diskussion im Büro des Beamten. Wie leicht behauptet es sich, dass bestehende Ermessensspielräume aus sachwidrigen persönlichen Gründen zulasten des Kunden verengt wurden.
In solchen Fällen kann auch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ein sinnvolles Mittel sein, um eine Überprüfung zu erreichen. Zwar nicht durch eine unabhängige Instanz wie das Verwaltungsgericht, aber eben doch durch den Vorgesetzten des Mitarbeiters.
Auf der Behördenseite wird hingegen festgestellt, dass die Unzufriedenheit des Kunden ihren Kern sehr häufig in einer Sachentscheidung hat, die nicht in dem gewünschten Sinn ausgefallen hat. Wer in der Sache frustriert wurde, stört sich dann (auch) an den vermeinlich schlechten Umgangsformen.
Dazu mag man stehen wie man will - festzuhalten ist, dass viele, vor allem kommunale Behörden, Dienstaufsichtsbeschwerden sehr ernst nehmen und dass man als Bürger seine Interessen mit diesem Mittel häufig gut verfolgen kann. Damit wird dieses Institut zwar mißbraucht - aber warum sollte man sich diese Gepflogenheiten als Bürger nicht zunutze machen.

Formlos, fristlos, fruchtlos?

Früher lernten die Juristen über die Dienstaufsichtsbeschwerde den Merksatz "Formlos, fristlos, fruchtlos". Die beiden ersten Voraussetzungen treffen auch heute noch zu - die Dienstaufsichtsbeschwerde kann in der Tat formlos eingelegt werden. Das bedeutet, dass man sein Anliegen in der Form vorbringen kann, in der man selbst es für richtig hält. Eine schriftliche Beschwerde wird aber auch heute noch eher ernst genommen als eine mündliche oder telefonische.
Fristlos kann die Beschwerde weiterhin erhoben werden. Das ist einmal eine Begünstigung desjenigen, der die Beschwerde erheben möchte. Man muss aber beachten, dass die förmlichen Rechtsbehelfe, insbesondere die gerichtliche Klage, durchweg fristgebunden sind. Diese Frist läuft wahrscheinlich ab, wenn man es zunächst im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde versucht. Im Nachgang kann man dann vielfach nicht mehr (fristgerecht) Klage erheben.
Fruchtlos ist hingegen ein Attribut, das man der Dienstaufsichtsbeschwerde in heutiger Zeit nicht mehr verpassen kann. Es mag in früheren Zeiten zutreffend gewesen sein, aber auch die Bürgermeister in den Städten und Gemeinden wollen wiedergewählt werden. Sie achten daher sehr darauf, dass die von ihnen geführte Verwaltung angemessen mit ihren Bürgern und Kunden umgeht.

Adressat einer Dienstaufsichtsbeschwerde

Die Frage, an wen man eine Dienstaufsichtsbeschwerde adressiert, lässt sich nicht allgemeinverbindlich beantworten. Man liegt nie falsch, wenn man das jeweilige Stadtoberhaupt anschreibt, also den Bürgermeister/Oberbürgermeister bzw. bei Kreisen den Landrat. Vielfach wird der Angeschriebene die nähere Prüfung, evtl. auch die Beantwortung einer ihm nachgeordneten Ebene übertragen, also z.B. einem Beigeordneten oder einem Amtsleiter.

Fachaufsichtsbeschwerde

Die Fachaufsichtsbeschwerde und/oder die Kommunalaufsichtsbeschwerde sind ähnliche Institute. Wesentlicher Unterschied: Die Beschwerde wird nicht an die ursprüngliche Körperschaft, also z.B. an die Stadt, gerichtet, sondern an eine evtl. vorhandene "übergeordnete" Behörde. Im Baurecht etwa führen die Kreise bzw. die Bezirksregierungen die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte. Dies wird in der Landesbauordnung angeordnet.
Die Kommunalaufsicht wacht parallel dazu über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Städte.
Ihr Prüfungsrecht ist jedoch gegenüber der Kommune rechtlich beschränkt: Sie dürfen rein unter dem Aspekt der Rechtmäßigkeit eingreifen. Das hat zur Folge, dass die ausgangs beschriebenen reinen "Höflichkeitsverstöße" diese Aufsichtsbehörden praktisch nicht interessieren. Will man hingegen eine reine Sach- bzw. Rechtsfrage klären, kann es zweckdienlich sein, seine Beschwerde an diese Stellen zu richten.

Muster für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde

Dienstaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
hiermit möchte ich mich über das Vorgehen Ihres Mitarbeiters ... bei der Bearbeitung meines ... beschweren.
[Sachverhaltsschilderung]
Am 1. April habe ich ...

[Konkretes Anliegen]
Ich möchte Sie deshalb bitten, den Vorgang einmal zu überprüfen und
... dafür Sorge zu tragen, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen.
... mir die Baugenehmigung - ggf. unter den notwendigen Auflagen - baldmöglichst erteilt wird...

Mit freundlichen Grüßen
...
Sie sollten in der Beschwerde zum Ausdruck bringen, welche konkrete Erwartung Sie mit der Beschwerde verbinden: Geht es Ihnen um die Abänderung einer getroffenen Entscheidung, um das Unterbinden möglicher Wiederholungsfälle oder eher um persönliche Genugtuung, z.B. durch eine förmliche Entschuldigung.
Röhnert
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Registriert: 08.12.2006, 08:05

Re: Dienstaufsichtsbeschwerde - wie geht denn das?

Beitrag von Röhnert »

Natürlich liegt es nahe, dass die Ablehnung des eigenen Antrags nicht aus sachlichen Gründen erfolgt ist, sondern aufgrund der vorangegangenen hitzigen Diskussion im Büro des Beamten.
Also dieser Mutmaßung muss ich doch deutlich wiedersprechen.
Im Rahmen der heutzutage üblichen Entscheidung unter Wahrung des Vieraugenprinzips und eines besonderen Augenmerks auf die (wenigen) negativ beschiedenen Anträge ist ein persönlicher Hintergrund für eine Ablehnung kaum plausibel.

Um auf den Kern des Beitrag zurückzuführen:
Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen ein Fehlverhalten.
Deswegen ist es besonders hilfreich, wenn das zugrundeliegende Verhalten auch deutlich beschrieben wird.

Eine Reaktion kann typischerweise in einer internen Klärung zwischen dem/der Betroffenen und den Vorgesetzten bestehen. Diese internen Vorgänge können wiederum dem Beschwerdeführer nicht erläutert werden, da auch der/die Betroffene Anspruch auf einen vertraulichen Umgang mit diesen Personalangelegenheiten hat.
Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass der Bewerdeführer einer Dienstaufsichtsbeschwerde wenig von den Folgen wahrnimmt. Das heißt aber nicht, dass die Beschwerde fruchtlos wahr...

Sofern nur sachliche Unzufriedenheit besteht, ist der Begriff nicht hilfreich, sondern eher irreführend. Von fachlichen Wünschen würde ich daher eher abraten. Interessierte Vorgesetzte schauen sich den Sachzusammenhang sowieso an...
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Sebastian Veelken
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Re: Dienstaufsichtsbeschwerde - wie geht denn das?

Beitrag von Sebastian Veelken »

Röhnert hat geschrieben:
Natürlich liegt es nahe, dass die Ablehnung des eigenen Antrags nicht aus sachlichen Gründen erfolgt ist, sondern aufgrund der vorangegangenen hitzigen Diskussion im Büro des Beamten.
Also dieser Mutmaßung muss ich doch deutlich wiedersprechen.
Im Rahmen der heutzutage üblichen Entscheidung unter Wahrung des Vieraugenprinzips und eines besonderen Augenmerks auf die (wenigen) negativ beschiedenen Anträge ist ein persönlicher Hintergrund für eine Ablehnung kaum plausibel.
Das sehe ich in der Sache ebenso. Es scheint mir aber Tatsache zu sein, dass solche Mutmaßungen aus Bürgersicht weiterhin an der Tagesordnung sind.
Ich habe den Abschnitt oben ergänzt, um das klarer herauszustellen - auch um die Vermutung auf der anderen Seite, dass die DAB vielfach zweckentfremdet wird. Aber so lange so viele Behörden dabei mitspielen...
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