Über die genannten städtebaulichen Verträge deutet sich an, dass darüber hinaus auch Grundstückskaufverträge betroffen sein könnten, wenn mit diesen städtebauliche Ziele verfolgt werden sollen. Das könnte sich etwa aus Bauverpflichtungen oder detaillierten Vorgaben zur Gestaltung etc. ergeben, die über das in einem Bebauungsplan übliche Maß hinausgehen.
Fundstellen der Urteile
Den Beschluss vom 13.06.2007 in NRWE finden, am schnellsten über das Aktenzeichen (direkte Links sind dort unerwünscht):
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VII-Verg 2/07
Die vorangegangene Entscheidung des EuGH vom 18.01.2007, C-220/05 gibt es auf der Webseite des EuGH.
Ebenfalls von Interesse ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2007, C-503/04. Danach dauert eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft fort, solange ein vergaberechtswidrig abgeschlossener Vertrag nicht gekündigt bzw. rückabgewickelt ist.
