Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf hat die Ausschreibungspflicht in einem nicht rechtskräftigen Beschluss für einen Grundstückskaufvertrag einer Stadt bejaht, der zugleich mit verschiedenen städtebaulichen Vorgaben belegt war (Vorgabe zur Nutzung als Gastronomie mit Außengastronomie, Durchgängigkeit zu einem angrenzenden Park u.ä.).
Direkt zu dem Beschluss auf den Seiten der Bezirksregierung (VK BezReg Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2007, Az. 23/2007-B)
Aus dem Sachverhalt:
In dem versandten Exposé war angegeben, dass die Antragsgegnerin das Grundstück gegen „Höchstgebot mit Bauverpflichtung“ veräußere. Die auf dem Gelände befindlichen, seit längerem leerstehende Gebäude seien vom Käufer vor einer Neubaumaßnahme auf eigene Kosten zu entfernen. Zudem habe der Käufer eine dem bestehenden Bebauungsplan entsprechende Neubebauung innerhalb einer Frist von 3
Jahren nach Eigentumsübergang durchzuführen. Erwartet werde hier eine dem Kernbereich des Stadtteils angemessene Bebauung und Nutzung, die auch eine Durchgangsmöglichkeit für die Allgemeinheit von der xxxxstraße zum xxxxplatz vorsehe sowie ein gastronomisches Angebot in dem an den xxxxplatz angrenzenden Gebäudeteil. Die geplante Baumaßnahme sei mit der Stadtplanung, dem Verkehrsressort sowie der Bezirksvertretung und dem Gestaltungsbeirat abzustimmen. An eventuellen Mehrkosten, die durch Aushub kontaminierten Materials entstehen könnten, werde sich die Antragsgegnerin mit max. 100.000,- Euro beteiligen. Als Mindestpreisvorstellung wurden 750.000,- Euro genannt.
