GWB-Novelle: Gesetzentwurf mit Klarstellungen

Seit 2007 ging es hier um die Anwendung des Vergaberechts auf Grundstückskaufverträge und städtebauliche Verträge/Erschließungsverträge (Folgen der Ahlhorn-Entscheidung).

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GWB-Novelle: Gesetzentwurf mit Klarstellungen

Beitragvon info am 13.03.2008, 13:33

Im Zuge der ohnehin anstehenden "Modernisierung des Vergaberechts" hat die Bundesregierung auch auf die Ahlhorn-Entscheidung des OLG Düsseldorf reagiert und "Klarstellungen" in den Entwurf zur Änderung des GWB aufgenommen.

Der sog. Referentenentwurf ist zu finden auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums.
Gesetzentwurf bzw. Begründung (Stand jeweils: 03.03.2008, Edit 10.08.2008: Tote Deep-Links entfernt.)

Die Rechtsprechung zu dem kommunalen Grundstücksgeschäften und städtebaulichen Verträgen wird zwar nirgendwo ausdrücklich angesprochen, dürfte aber insbesondere bei den Formulierungen zu § 99 GWB (Referentenentwurf) durchaus im Hinterkopf gewesen sein:

Referentenentwurf, Stand 03.03.2008 hat geschrieben:
§ 99 GWB Öffentliche Aufträge
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.
Ein öffentlicher Auftrag liegt nicht vor, wenn öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen durch eine oder mehrere juristische Personen erbringen lassen, die selbst öffentliche Auftraggeber sind und an denen privates Kapital nicht beteiligt ist, sofern diese juristischen Personen die zu erbringende Leistung überhaupt nicht auf dem Markt anbieten oder im wesentlichen für öffentliche Auftraggeber tätig sind.
(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen.
(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen.
(6) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(7) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag, der neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.
(8) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. Ist für einen Auftrag zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz und von Tätigkeiten von Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 nicht feststellbar, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, ist der Auftrag nach den Bestimmungen zu vergeben, die für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 gelten. Betrifft eine der Tätigkeiten, deren Durchführung der Auftrag bezweckt, sowohl eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz, als auch eine Tätigkeit, die nicht in die Bereiche von Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 fällt, und ist nicht feststellbar, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag nach denjenigen Bestimmungen zu vergeben, die für Auftraggeber mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs oder des Bundesberggesetzes gelten.


Hoffentlich hält der Ansatz dann auch vor dem EuGH...
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Kleine Anfrage im Bundestag

Beitragvon info am 26.03.2008, 16:33

... auf den o.a. Gesetzentwurf verweist übrigens auch die Antwort der Bundesregierung vom 27.02.2008 auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion.
Die Anfrage und v.a. die Antwort wird in der öffentlichen Wahrnehmung überschätzt, aber der Vollständigkeithalber hier der Link:
BT Drs. 16/8292 (Deutscher Bundestag).
Es handelt sich nicht um ein Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Dienstes, sondern um die Antwort der Ministeriumsmitarbeiter, denen die Anfrage Versäumnisse vorwirft. Entsprechend ist die Antwort auch formuliert.
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GWB-Novelle: Regierungsentwurf

Beitragvon info am 04.06.2008, 15:07

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 21.05.2008 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts, hier Änderung und Ergänzung des IV. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beschlossen.


der Entwurf wurde ggü. dem Referentenentwurf, Stand 3. März 2008, nochmals geändert. Inwieweit davon auch die für das hiesige Thema relevanten Bereiche betroffen sind, habe ich noch nicht nachgesehen.
Den Volltext des Entwurfes gibt es beim Bundeswirtschaftsministerium...
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GWB-Novelle: Stellungnahmen verschiedener Verbände

Beitragvon info am 23.06.2008, 13:42

Seltsame Frontlinien bilden sich hier:
Der BDI bittet (für die Fassung des Referentenentwurfes) um nochmalige Überprüfung auf Europarechtskonformität und meldet Zweifel zu konkreten Änderungsvorhaben an:
Mit Blick auf einige der Formulierungen im Entwurf, insbesondere § 97 Abs. 4 GWB und § 99 Abs. 1 Satz 2 und 3 GWB, sind zumindest Zweifel dahingehend angebracht, ob sie den europarechtlichen Anforderungen genügen. Der BDI regt daher an, sämtliche Änderungsvorschläge noch einmal auf ihre Europarechtskonformität zu überprüfen.


Demgegenüber findet der Deutsche Anwaltverein diese Frage unproblematisch (http://anwaltverein.de/downloads/stellu ... /SN-20.pdf):
Zu § 99:
Die Klarstellungen zum Auftragsbegriff in § 99 sind zu begrüßen. Der mit der „Ahlhorn-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf verbundenen Ausweitung des Anwendungsbereichs des Vergaberechts auf städtebauliche Sachverhalte und Immobilientransaktionen ohne Beschaffungsbezug wird Einhalt geboten. Die Klarstellungen sind aus der Sicht des Deutschen Anwaltvereins europarechtskonform. Mit der VK Hessen (Beschl. v. 05.03.2008) ist der Deutsche Anwaltverein der Meinung, dass die Entscheidung „Roanne“ des EuGH durch das OLG Düsseldorf überinterpretiert wurde.

Er richtet sich dabei lieber nach einer der erstinstanzlichen Vergabekammern als nach den zweitinstanzlichen Oberlandesgerichten (von denen sich zum Zeitpunkt der Abgabe jener Stellungnahme 10.04.2008 aber auch noch nicht so viele geäußert hatten wie heute).
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Bundesrat: Stellungnahme unergiebig

Beitragvon info am 03.07.2008, 12:34

Die Stellungnahme des Bundesrates liegt als BR-Drs Nr. 349/1/08 vor, sie geht auf die hier interessierenden Themen der Bauaufträge etc. nicht näher ein und ist insofern irrelevant.
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Zeitplan zum Gesetzgebungsverfahren Modernisierung Vergabere

Beitragvon Veelken am 11.08.2008, 22:04

das Verfahren läuft weiter, zu Einzelheiten berichtet u.a. der Deutsche Städte- und Gemeindebund (http://www.dstgb-vis.de/home/aktuelles_ ... index.html).
Zeitplan lt. DStGB
  • Gesetzentwurf z.Zt. noch nicht in der Parlamentsdokumentation des Bundestages aufzufinden.
  • 28. November 2008 Zustimmung des Bundesrates zum Beschluss des Bundestages
  • Anschließend: Bekanntmachung mit festen Termin für das Inkrafttreten (keine Übergangsregelungen vorgesehen)
So finden Sie Gesetzestexte...
So finden Sie Urteile in NRWE...
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf Anfragen zu individueller Rechtsberatung nicht reagieren kann.
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Modernisierung des Vergaberechts beschlossen

Beitragvon info am 16.02.2009, 14:28

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts in seiner 854. Sitzung am 13.02.2009 zu TOP 10 in zugestimmt.
Die Materialien einschließlich der maßgeblichen BR-Drucksache 35/09 sind auf der Internetseite des Bundesrates übersichtlich zusammengestellt.
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Vergaberechtsreform in Kraft getreten am 24.04.2009

Beitragvon info am 28.04.2009, 08:10

Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsreform) ist im Bundesgesetzblatt vom 23. April 2009, S. 790 ff. verkündet worden und damit am 24. April 2009 in Kraft getreten.

Zum Bürgerzugang des Bundesgesetzblatts (PDF-Dateien nicht druckbar!)
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