Nunmehr liegt auch die Hauptsacheentscheidung des OLG Düsseldorf in den beiden Verfahren VK Köln Az. VK VOB 3/2008 und VK VOB 9/2008 vor:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.06.2008,
- Az.: Alles auswählen
VII-Verg 23/2008
ist derzeit beim
Forum Vergabe abrufbar.
Das OLG Düsseldorf bestätigt die Enrscheidungen der Vergabekammer (bis auf eine Abänderung der Kostenentscheidung):
Antragsbefugt sind nur potentielle Auftragnehmer, keine sonstigen, mittelbar interessierten Unternehmen (wie z.B. Subunternehmer, Projektentwickler etc.).
Ansonsten verweist das OLG zur Verwirkung auf seinen Beschluss im Eilverfahren.
Am Rande wird auch die Position des Baukonzessionärs im Nachprüfungsverfahren thematisiert. Dieser Aspekt dürfte vor allem für Unternehmen relevant werden, die bereits seit langem auf dem Gebiet städtebaulicher Verträge tätig sind, jetzt aber "neu" als Baukonzessionäre agieren: Das OLG denkt an, den Baukonzessionär als Prozessstandschafter für das auftraggebende Konzernunternehmen anzusehen, um dem unterlegenen Bieter eine einfache Rechtsverfolgung zu gewähren.
Eine vergaberechtsfreie Vergabe innerhalb des Konzerns bei anschließender Weitervergabe nach außen sieht das OLG - wenig überraschend - als unzulässig an.
Weiter führt das OLG aus, dass sich die Antragstellerin vorliegend nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages nach § 13 S. 6 VgV berufen kann, weil sie aus den o.a. Gründen nicht zu dem geschützten Personenkreis (der zu informierenden Bieter) gehört.