Nachprüfungsverfahren Marl-Hüls beim OLG?

Seit 2007 ging es hier um die Anwendung des Vergaberechts auf Grundstückskaufverträge und städtebauliche Verträge/Erschließungsverträge (Folgen der Ahlhorn-Entscheidung).

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Nachprüfungsverfahren Marl-Hüls beim OLG?

Beitragvon info am 07.04.2008, 11:02

Einen habe ich vielleicht noch:
Aus Presseberichten entsteht der Eindruck, dass es ein weiteres Nachprüfungsverfahren wegen kommunaler Grundstücksverkäufe gibt.
Dies betrifft den Neubau eines Kaufhauses in Marl-Hüls.
Die Meldungen erwähnen ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, das "Ende September 2007" entschieden worden sei.
Auf der Homepage der Vergabekammer konnte ich eine entsprechende Entscheidung nicht entdecken, gefunden habe ich lediglich den bekannten Beschluss zum Kirmesplatz Oer-Erkenschwick (VK 17/07).

Außerdem sei die Entscheidung bereits durch den Beschwerdesenat beim OLG Düsseldorf "bestätigt" worden, eine Entscheidung werde aber "Anfang Mai 2008" erwartet. :?:
Zu den Pressebreichten:
Marler Zeitung vom 05.04.2008
Der Westen (WAZ-Gruppe) vom 04.04.2008
Weiß hier jemand mehr dazu?
info
 

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Vergabekammer Münster zu Marl-Hüls - Kaufland

Beitragvon Vergabefan am 16.05.2008, 10:33

Hallo info,

ich glaube, dass es sich dabei um eine etwas irreführenden Berichterstattung handelte.
Jedenfalls hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster über den "Kaufland-Fall" aus Marl-Hüls erst am 6. Mai 2008 entschieden. Az.:
Az.: Alles auswählen
VK 4/08

Die Entscheidung habe ich auf der Seite der Vergabekammer Münster im Volltext gefunden.

Gruß
V.
Vergabefan
 

Sachverhaltsangaben zum VK-Beschluss

Beitragvon info am 05.06.2008, 11:35

Tenor der VK:
  1. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am 09.08.2007 geschlossene
    notarielle Kaufvertrag und städtebauliche Vertrag – Urkundenrolle
    Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- ist unwirksam.
  2. Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens bei der Veräußerung des Grundstückes am Standort xxxxxx Weg in xxxxxxxxx einen Zuschlag zu erteilen oder einen Vertrag abzuschließen.
  3. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die nach § 4 I. 6 und § 4 III. 3 des notariellen Vertrages vom 09.08.2007 beabsichtigten städtebaulichen Verträge über Einzelheiten der Bauleitplanung bzw. Bauausführung sowie über Planung und Bauausführung der wasserwirtschaftlichen Erschließung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kxxxxxxx- Verbrauchermarktes am
    Standort xxxxxx Weg in xxxxxxxxx abzuschließen, ohne zuvor ein europaweites Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des GWB durchzuführen.


Sachverhaltsangaben:
In der Präambel des Vertrages verlangte die Antragsgegnerin u.a. von der Beigeladenen, dass diese öffentliche Parkplätze vorzuhalten, die Erschließung bestimmter Grundstücke herzustellen, eine Umfeldverbesserung des gesamten Grundstückes
entlang des Bachlaufs zu gewährleisten, eine Waldersatzaufforstung vorzunehmen und ein Regenrückhaltebecken zu bauen hatte. Weiterhin wurde die Beigeladene verpflichtet, die verkehrliche Erschließung des Grundstückes durch Einrichtung einer
Rechts- und Linksabbiegerspur und einer Wegeverbindung zur Fußgängerzone
herzustellen.
Dafür erhielt die Beigeladene für einen Kaufpreis von ca. 5,7 Mio. € das Eigentum an dem städtischen Grundstück. Gleichzeitig ermöglichte die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Nr. 216 die Bebauung dieser Grundfläche mit der Errichtung eines Einzelhandelskaufhauses in einer bestimmten Größe, so wie dies von der Beigeladenen bereits vorgeschlagen worden war. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten hatte die Beigeladene zu tragen, mit Ausnahme der Herstellungskosten
für das Regenrückhaltebecken. Weitere Einzelheiten wollten die Parteien in einem ergänzenden städtebaulichen Vertrag regeln, wobei zwischen den Vertragsparteien nicht geklärt ist, ob dieser Vertrag noch geschlossen werden muss.
In § 4 IV. Nr. 1 des Vertrages heißt es wörtlich: „Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer zur Bebauung des Vertragsgegenstandes mit einer Einkaufseinrichtung von 4000 m² Gesamtverkaufsfläche, Shops auf 300 m².“ In Abschnitt IV, Nr.
4, vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe für den Fall, dass innerhalb von 30 Monaten nach Bestandskraft der Baugenehmigung das Bauvorhaben noch nicht fertig gestellt sein sollte. In Abschnitt V, Nr. 1 räumte die Beigeladene der Antragsgegnerin ein Wiederkaufsrecht am Kaufgegenstand für den Fall ein, dass sie der Bauverpflichtung aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig nachgekommen sein sollte. Demgegenüber erhielt die Beigeladene u.a. für den Fall, dass keine Baugenehmigung mit bereits festgelegten Mindestanforderungen (Verkaufsfläche von ca. 4000 m² usw.) erteilt wird, ein Rücktrittsrecht. Weiterhin wurde in § 5 des Vertrages eine Sortimentsklausel aufgenommen. Als Anlagen waren dem Vertrag Konzeptentwürfe zum Grundriss eigefügt.(...)
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Re: Nachprüfungsverfahren Marl-Hüls beim OLG?

Beitragvon info am 28.07.2009, 12:21

Zu diesem Projekt erscheint heute die
BEKANNTMACHUNG - Aufträge, die von einem Baukonzessionär vergeben werden, der kein öffentlicher Auftraggeber ist
Document 207814-2009, 28/07/2009 S. 142
Der Titel (D-Neckarsulm) ist etwas irreführend, Hauptausführungsort ist Marl-Hüls.
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