Die Vergabekammer meldet zunächst Zweifel an der Anwendbarkeit des Vergaberechts an, da dem Rechtsgeschäft trotz der Bauverpflichtung und dem öffentlichen Interesse an dem Weiterbetrieb und Ausbau des bestehenden Seniorenwohnheims der originäre Beschaffungscharakter fehle. Sie läßt diese Entscheidung aber offen, weil nach ihrer Auffassung der Schwellenwert von 5,15 Mio. Euro nicht erreicht wird.
Dazu heißt es auf Seite 10 des Beschlussabdrucks:
Für die Ermittlung des Schwellenwerts ist nach § 3 Abs. 1 VgV von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.
Hier liegt eine Kostenschätzung der BGl vom Oktober 2007 vor, nach der sich die Gesamtkosten für Neu- und Umbaumaßnahme für das Seniorenwohn- und – pflegeheim auf 4,xx Mio € brutto belaufen werden, wovon 1,xxx Mio € auf den Umbau entfallen. Diese Kostenschätzung hat sich die VSt zu eigen gemacht. Diese entspricht auch dem abgeschlossenen Vertrag, wie sich aus der Angabe der voraussichtlichen Umbaukosten in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages in Höhe von ca. 1.xxx.xxx,00 € ergibt.
Selbst wenn die in Aussicht gestellten Zuschüsse durch die VSt an die BGl in Höhe von voraussichtlich xxx.xxx,xx € hinzugerechnet würden, läge der Gesamtbetrag immer noch deutlich unter 5 Mio €. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kostenschätzung nicht auskömmlich ist oder in der Absicht zu niedrig angesetzt worden wäre, um die Maßnahmen dem Vergaberechtsregime zu entziehen (§ 3 Abs. 2 VgV).
Nachdem sich die Frage des öffentlichen Bauauftrages ausschließlich auf die Neu- und Umbaumaßnahmen selbst beziehen kann, bleibt der Wert des Miet- bzw. Erbbauzinses, welcher der VSt wirtschaftlich zufließen wird, bei der Beurteilung des
Schwellenwertes außer Betracht.
Eine eingelegte sofortige Beschwerde wurde nach Mitteilung der VK zurückgenommen.
Zum Volltext des Beschlusses im Internetangebot der Regierung von Mittelfranken.
