Baulastenverzeichnis oder Grundbuch?

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Baulastenverzeichnis oder Grundbuch?

Beitragvon Lynn am 08.06.2010, 15:38

Hallo,
ich brauche mal eine genaue Info:
Unser hanglagig unter uns liegender Nachbar hat sein Grundstück unter das reguläre Ursprungsgelände vertieft (abgegraben). Nach §909 BGB ist er ja für die Absicherung des Geländes zuständig (richtig?). Meine Frage : wenn er die Absicherung mittels L-Steinen durchführt, müssten diese mit dem Fuß in unser Grundstück ragen (hangaufwärts zeigend). Damit ist ein Teil der L-Steine ja auf unserem Grundstück. (der vertikale Teil steht auf Nachbars Grundstück)
Grundsätzlich haben wir kein Problem damit, möchten diese Maßnahme aber korrekt rechtlich abgesichert wissen, zB für den Fall, dass wir oder der Nachbar die Immobilie mal verkaufen müssten. Wir möchten nicht Gefahr laufen, dass ein potentieller Käufer des Nachbarhauses dann von uns verlangt, die L-Steine "in SChuss" zu halten und womöglich Reparaturen dran durchzuführen.
Ich wüsste daher gerne, ob man dies als Baulast niederschreiben kann und wenn ja: in ABteilung II (?) im Grundbuch oder im sog. Baulastenverzeichnis?
Auch möchten wir die Frage des UNterhalts der Steine geklärt wissen. Die Steine stehen in einem befahreren Einfahrtsbereich und könnten ja irgendwann mal nachgeben und neu gesetzt werden müssen.
Wären WIR dann dafür zustädnig, weil wir ja mit dem Auto über die Fläche fahren, die dann gegen die L-Steine drückt?
Für INfos wäre ich sehr dankbar,

mit freundlichen Grüßen
Lynn
Lynn
 

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Re: Baulastenverzeichnis oder Grundbuch?

Beitragvon Anders Leben am 23.06.2010, 08:40

Baulasten dienen (eigentlich nur) der Bauaufsichtsbehörde dazu, sicherzustellen, dass keine baurechtswidrigen Verstöße auf Grundstücke auftreten können, der Schutz der beteiligten Eigentümer ist allenfalls mittelbar.

Die Fragen die Sie stellen, insbesondere die nach den Unterhaltungspflichten, richten sich nach dem Zivilrecht. Die gewählte Konstellation, dass die L-Steine zu erheblichen Teilen auf Ihrem Grundstück stehen, hat m.E. durchaus Konfliktpotential - zivilrechtlich wäre der Nachbar verpflichtet gewesen, die Absicherung seiner Abgrabung voll auf seinem Grundstück sicherzustellen - § 909 ist da der richtige Aufhänger.
Die Vorschriften gehen in aller Regel vom Ist-Zustand im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung aus. D.h., wenn es irgendwann mal Schwierigkeiten gibt, stellt sich die Frage, wer dann erhöht/vertieft hat. In zwanzig, dreißig Jahren könnte das Gelände, wie es sich jetzt darstellt, als "Regelzustand" angesehen werden - dann hätten Sie u.U. die Verantwortlichkeit für die L-Steine, zumal bei einer exakten Neuvermessung vielleicht herauskommt, dass die L-Steine komplett auf Ihrem Grundstück stehen (sind ja vermutlich nur ein paar Zentimeter).
Regeln kann man das über entsprechende Dienstbarkeiten etc, aber Grundbucheintragungen müssen i.d.R. über den Notar abgewickelt werden, kostet also richtig Geld.

Hat der Nachbar wenigstens vorher um Erlaubnis gefragt?
Anders Leben
 


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