Hallo,
ich brauche mal eine genaue Info:
Unser hanglagig unter uns liegender Nachbar hat sein Grundstück unter das reguläre Ursprungsgelände vertieft (abgegraben). Nach §909 BGB ist er ja für die Absicherung des Geländes zuständig (richtig?). Meine Frage : wenn er die Absicherung mittels L-Steinen durchführt, müssten diese mit dem Fuß in unser Grundstück ragen (hangaufwärts zeigend). Damit ist ein Teil der L-Steine ja auf unserem Grundstück. (der vertikale Teil steht auf Nachbars Grundstück)
Grundsätzlich haben wir kein Problem damit, möchten diese Maßnahme aber korrekt rechtlich abgesichert wissen, zB für den Fall, dass wir oder der Nachbar die Immobilie mal verkaufen müssten. Wir möchten nicht Gefahr laufen, dass ein potentieller Käufer des Nachbarhauses dann von uns verlangt, die L-Steine "in SChuss" zu halten und womöglich Reparaturen dran durchzuführen.
Ich wüsste daher gerne, ob man dies als Baulast niederschreiben kann und wenn ja: in ABteilung II (?) im Grundbuch oder im sog. Baulastenverzeichnis?
Auch möchten wir die Frage des UNterhalts der Steine geklärt wissen. Die Steine stehen in einem befahreren Einfahrtsbereich und könnten ja irgendwann mal nachgeben und neu gesetzt werden müssen.
Wären WIR dann dafür zustädnig, weil wir ja mit dem Auto über die Fläche fahren, die dann gegen die L-Steine drückt?
Für INfos wäre ich sehr dankbar,
mit freundlichen Grüßen
Lynn
