BauGB § 245 und § 35: Bund gestattet längere Aussetzung

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Sebastian Veelken
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BauGB § 245 und § 35: Bund gestattet längere Aussetzung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Mit dem vom Bundestag am 13.11.2008 beschlossenen Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften ist in Artikel 2 auch eine Änderung des § 245 b BauGB verbunden: Die bisherige Regelung gestattete den Bundesländern nur bis zum 31.12.2008, die sog. Sieben-Jahres-Frist in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 lit c.) auszusetzen. Die Befristung wird mit dem beschlossenen Gesetz aufgehoben, so dass die Länder diese Aussetzung nun dauerhaft anordnen dürften.
Das Inkrafttreten ist für den hier interessierenden Artikel 2 für den Tag nach der Bekanntmachung vorgesehen.

NRW hat von der ursprünglichen Ermächtigung in dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht - allerdings bisher nur in der bislang geltenden Fassung, also unter Befristung bis zum 31. Dezember 2008.
Ein Änderungsverfahren ist mir bislang nicht bekannt. Das Thema für NRW wird in einem eigenen Thread verfolgt...

Vielen Dank an Georg Haering für seinen Hinweis!
Norbert Hatke

Re: BauGB § 245 und § 35: Bund gestattet längere Aussetzung

Beitrag von Norbert Hatke »

Guten Morgen Herr Dr. Veelken,

es existiert bereits ein Gesetzentwurf (AG BauGB) der Landesregierung NRW zur weiteren Aussetzung der Frist . Der Landkreistag hat unter dem Az. 61.10.00 vK/MD, seine Mitglieder um Stellungnahme gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
I. A.

Norbert Hatke

Stadt Ibbenbüren
Fachdienst Bauordnung
Tel. 05451/931635
Fax 05451/931620
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 24.01.2009, 00:55, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Konkrete Bearbeiterdaten und E-Mail-Adresse entfernt.
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Sebastian Veelken
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Neufassung des ROG: § 35 BauGB Sieben-Jahres-Frist...

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Bekanntmachung des angesprochenen Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) ist im BGBl. vom 30.12.2008, S. 2986 ff. erfolgt.
Die angesprochene Änderung des Baugesetzbuches findet sich in Artikel 2.
Die bisherige Regelung gestattete den Bundesländern nur bis zum 31.12.2008, die sog. Sieben-Jahres-Frist in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 lit c.) auszusetzen. Die Befristung wurde nunmehr aufgehoben, so dass die Länder diese Aussetzung nun dauerhaft anordnen dürften.

Die Umsetzung in Landesrecht durch eine entsprechende Änderung des Ausführungsgesetzes ist bislang noch nicht abgeschlossen, aber von der Landesregierung geplant. Mehr dazu in einem eigenen Thema...

Wegen der noch ausstehenden Umsetzung in Landesrecht, die demnächst erfolgen soll, wurde für diese Änderung kein eigenes Vorschriften-Update versandt.
F.Buesching.MI-LK
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Re: BauGB § 245 und § 35: NRW setzt 7-Jahres-Frist aus

Beitrag von F.Buesching.MI-LK »

Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist
Gesetz zur Ausführung des BauGB in NRW v. 24.3.2009


Das Gesetz zur Ausführung des BauGB in NRW, nach dem für die Nutzungsänderung von Gebäuden einer Hofstelle im Außenbereich die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) BauGB nicht anzuwenden ist, ist am 7.4.2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW (GV. NRW. S. 186) verkündet worden und tritt somit am 8.4.2009 in Kraft.


GVBl. Nr. 9 vom 07.04.2009, S. 186.
Beste Grüße von der Weser 8)
Friedrich Büsching
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