Seite 1 von 1

BauO § 6 u.a.: Änderungen der Bauordnung durch das DL-RL-G

Verfasst: 04.01.2010, 21:31
von Sebastian Veelken
Etwas versteckt in Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften ist am 28.12.2009 (GVBl. Nr. 41, S. 863 ff.) eine Änderung der BauO NRW in Kraft getreten.
Neben den "dienstleistungsrelevanten" Anerkennungsregelungen wurde auch § 6 BauO erneut geändert.
§ 6 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,
  1. das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,
  2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
  3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.
Die Vorüberlegungen dazu hatten Sie bei den Entwicklungen bereits lesen können...
Den Text des Gesetzes finden Sie derzeit im Internetangebot recht.nrw.de