Im Entwurf heißt es auch:
Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten der Baumaßnahmen hat der BLB NRW vor einer Investitionsentscheidung
und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen mit stadtbildprägender Bedeutung das Benehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen.
Argwohn können die zugehörigen Formulierungen in der Gesetzesbegründung wecken:
Soweit die Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten und damit die Umsetzung der baupolitischen Ziele des Landes mit Mehrkosten verbunden ist, zu deren Übernahme der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen nicht verpflichtet ist und die seine Wettbewerbsposition beeinträchtigen, sind ihm zum Ausgleich in dem erforderlichen Umfang im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan für diese Zwecke etatisierten Haushaltsmittel Zuwendungen zu gewähren.
Qualität nur noch gegen Extra-Bezahlung? Das könnte ein Rückschritt werden.
Weil das Gesetz die kommunalen Bauaufsichtsbehörden nur am Rande betrifft, wird der Vorgang nur lose beobachtet. Eine Information über das Vorschriften-Update ist nicht vorgesehen - wenn Sie nicht mit einem entsprechenden Antwort-Beitrag darum bitten.
