BauO: Novellierung 2017

Hier stehen Entwicklungen, die entweder eingestellt wurden oder die wegen langer Pausen nicht mehr beobachtet werden.
Soweit sich aus Entwicklungen konkrete Vorschriften ergeben, finden Sie sie bei den Vorschriftenänderungen wieder.
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Sebastian Veelken
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BauO: Novellierung 2017

Beitrag von Sebastian Veelken »

Nach der mehrjährigen Vorgeschichte (mehr dazu hier...) wird es jetzt ernst:
Der Gesetzentwurf zur Novellierung der Landesbauordnung (141 Seiten) liegt seit heute auf den Internetseiten des Landtags vor.
Direkt zum Entwurf (LT-Drs. 16/12119)
Zur Ãœbersichtsseite beim Landtag

Aufgrund der Vielzahl der Änderungen gibt es gleich eine neue Fassung der gesamten Landesbauordnung.

Bei den Verfahrensvorschriften soll nicht nur die bisherige Freistellung (§ 67) aufgrund der von allen Bauaufsichtsbehörden unisono seit Jahren beklagten Unzweckmäßigkeit abgeschafft werden. Es soll u.a. auch eine neue, eigene Regelung zur Duldung von Schwarzbauten aus der Zeit vor 1960 eingeführt werden.
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 27.12.2016, 18:30, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Themenbezeichnung geändert
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Sebastian Veelken
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Re: BauO: Umfassende Novellierung (Jetzt wirklich)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Am 25. Oktober hat die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf im Landtag stattgefunden. Zahlreiche Stellungnahme sind eingegangen. Zur Übersicht mit Links zu den Dokumenten...

Aus Behördensicht ist natürlich die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände hervorzuheben, sie ist als Stellungnahme 16/4016 veröffentlicht.
Bleibt abzuwarten, wieviel von der Kritik das Bauministerium an sich heranlässt...
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Sebastian Veelken
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Re: BauO: Umfassende Novellierung (Jetzt wirklich)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Novellierung der Bauordnung stand - mit einer Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung - gestern als TOP 8 auf der Tagesordnung der Plenarsitzung.
Die Änderung betrifft die Einführung einer sog,. Typengenehmigung als neuen § 79a BauO (LT-Drucksache 16/13706)


Ein Ergebnis ist bislang noch nicht offiziell kommuniziert.

Wortlaut des neu aufgenommenen § 79a:
§ 79a Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet
werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn
die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist und kein öffentliches Interesse dagegen spricht. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenge-
nehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur für eine bestimmte
Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert
werden. § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen
ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Typengenehmigung zuzustellen.
(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(4) § 69 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 74 gelten entsprechend.
(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung (§ 77) oder eine Zustimmung (§ 81) ein-
zuholen.
(6) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Sachverhalte sind von der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.
Soweit es auf Grund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen
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Sebastian Veelken
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BauO: Umfassende Novellierung: Endgültiger Text

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die beschlossene Fassung der Novellierung ist nun auf den Landtagsseiten zu finden:
Beschlossenes Gesetz (Vorabfassung)
Eine Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist bislang noch nicht erfolgt.
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen wird aufgrund der relativ lang gestaffelten Übergangsregelungen in § 90 BauO n.F. auch noch Zeit vergehen:
(1) Die §§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 treten sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3 und 20 bis 28 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft.
Im Übrigen tritt das Gesetz zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbau- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, mit Ausnahme ihres § 51, außer Kraft. § 51 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 tritt zum 01.01.2019 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Bauaufsichtsbehörden in Gebieten, für die die zuständige Kommune keine Satzung über notwendige Stellplätze oder Fahrradabstellplätze erlassen hat, diese Vorschrift anzuwenden.
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dirkbau
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Re: BauO: Novellierung 2017 - verkündet!

Beitrag von dirkbau »

Heute wurde die Novelle der BauO NRW dann auch verkündet:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_det ... d_id=16079


Edit Veelken 01.01.2017:
Damit ist die Entwicklung abgeschlossen, es geht hier weiter...
... es bleibt spannend!
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