Energieeinsparverordnung EnEV-Novelle: Entwurf

Hier stehen Entwicklungen, die entweder eingestellt wurden oder die wegen langer Pausen nicht mehr beobachtet werden.
Soweit sich aus Entwicklungen konkrete Vorschriften ergeben, finden Sie sie bei den Vorschriftenänderungen wieder.
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Sebastian Veelken
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Energieeinsparverordnung EnEV-Novelle: Entwurf

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Bundesumweltministerium hat bereits am 17.11.2006 seinen Entwurf zur Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) veröffentlicht, ebenso die dazugehörige Begründung.
Zu finden ist er - nebst einigen Zusatzinformationen - auf der Homepage des BMU, http://www.bmu.de/energieeffizienz/down ... /38209.php
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Sebastian Veelken
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Energieausweise für Nichtwohngebäude

Beitrag von Sebastian Veelken »

Nicht so sehr als Bauaufsichtsbehörden denn als Eigentümer kommunaler Gebäude dürften die Städte von folgenden Passagen des aktuellen Entwurfes kostenmäßig betroffen sein:
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet oder geändert und werden im Zusammenhang mit der Änderung die nach § 9 Abs. 2 erforderlichen Berechnungen durchgeführt, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des künftigen oder vorhandenen Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis unter Zugrundelegung der ener-getischen Eigenschaften des fertig gestellten oder geänderten Gebäudes gemäß den §§ 17 und 18 ausgestellt wird. Wird das beheizte oder gekühlte Volumen eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert und werden dabei Berechnungen nach § 3 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder § 4 Abs. 3 für das gesamte Gebäude durchgeführt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück, selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energie-ausweis gemäß § 17 sowie § 18 oder § 19 zugänglich zu machen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpach-tung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Für Gebäude mit mehr als 1000 m2 Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster des Anhangs 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis nach dem Muster des Anhangs 7 an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster des Anhangs 8 oder 9 vorgenommen werden.
(4) Auf kleine Gebäude im Sinne des § 8 Satz 2, die frei stehen, sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.
[...]

§ 25 Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Um-stände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwen-dungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet wer-den können.
(2) Absatz 1 ist auf Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz nicht anzuwenden.
[...]
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise
(1) Energieausweise für Wohngebäude der Baujahre bis 1965 müssen in den Fällen des § 16 Abs. 2 erst ab dem 1. Januar 2008, für später errichtete Wohngebäude erst ab dem 1. Juli 2008 zugänglich gemacht werden.
(2) Energieausweise für Nichtwohngebäude müssen erst ab dem 1. Januar 2009 1. in den Fällen des § 16 Abs. 2 zugänglich gemacht und 2. in den Fällen des § 16 Abs. 3 ausgestellt und ausgehängt werden.

(3) Energie- und Wärmebedarfsausweise nach der Energieeinsparverordnung in der bis zum [eintragen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung sowie Wärmebedarfsausweise nach § 12 der Wärmeschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gelten unter Beachtung des § 17 Abs. 5 als Energieausweise im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3; auf die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise ist § 17 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
Das Gleiche gilt
1. für Energieausweise, die vor dem [eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] von den Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach einheitlichen Regeln
2. für Energieausweise, die vor dem [eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach den Bestimmungen der von der Bundesregierung am [eintragen: Tag des Kabinettbeschlusses zu dieser Verordnung] beschlossenen Änderung der Energieeinsparverordnung erstellt worden sind.[...]
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Sebastian Veelken
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EnEV-Änderung vom Bundeskabinett beschlossen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Bundeskabinett hat die Verordnung beschlossen, sie bedarf aber noch der Zustimmung des Bundesrates.
Zur Informationsseite der Bundesregierung
Direkt zur Beschlussfassung der Bundesregierung zur EnEV.
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Sebastian Veelken
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Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Verordnung wurde im BGBl bekanntgemacht und wird zum 01.10.2007 in Kraft treten, weiter geht es bei den Vorschriftenänderungen.
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