(...) Es bleiben die Regelungen des Bürokratieabbaugesetzes I zur Landesbauordnung und zum Straßen- und Wegegesetz NRW. Für beide Gesetze steht eine umfassende Novellierung an, in deren Rahmen auch über eine dauerhafte Fortgeltung der Regelungen des Bürokratieabbaugesetzes 1 zu entscheiden sein wird. Für die Landesbauordnung besteht eine Berichtspflicht
zum 31. Dezember 2012.
Gefunden im Gesetzentwurf zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes 1 (LT-Drs. 15/143), auf den ansonsten hier näher eingegangen wird.