Spielhallen: Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag

Hier stehen Entwicklungen, die entweder eingestellt wurden oder die wegen langer Pausen nicht mehr beobachtet werden.
Soweit sich aus Entwicklungen konkrete Vorschriften ergeben, finden Sie sie bei den Vorschriftenänderungen wieder.
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Sebastian Veelken
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Spielhallen: Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Regelungen des Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) betreffen zwar nicht unmittelbar das Baurecht, können aber dennoch mittelbare Wirkung auch hier entfalten.
Hervorzuheben sind hier v.a. die Regelungen zu den Spielhallen in §§ 25 des Art. 1 des Vertrages mit dem Verbot von Mehrfachkonzessionen.
Der Vertrag soll zwar erst zum 1. Juli 2012 in Kraft treten. Die Übergangsregelungen in Art. 1 § 29 Abs. 4 zu den Spielhallen führen jedoch u.U. schon jetzt zu einem gewissen Druck auf Seiten der Spielhallenbetreiber, jetzt noch schnell eine Baugenehmigung und Konzession für eine Mehrfachspielhalle zu beantragen, um noch möglichst weitgehend von der Besitzstandsregelung zu profitieren: Mehrfachkonzessionen dürfen danach zum jetzigen Zeitpunkt zwar nur noch für ein Jahr (bis 30. Juni 2013) vollumfänglich ausgeschöpft werden. Betreiber könnten aber zusätzlich auf weitere Übergangsregelungen zur Vermeidung unbilliger Härten spekulieren.
Der Vertrag bedarf noch der Ratifikation durch mindestens 13 Bundesländer. Schleswig-Holstein wird sich zwar nicht beteiligen, dennoch ist aber anzunehmen, dass diese Zahl erreicht wird und auch NRW zustimmen wird.
Siebter Abschnitt - Spielhallen
§ 24 Erlaubnisse (...)
§ 25 Beschränkungen von Spielhallen
(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.

§ 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen
(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(2) Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
§ 29 Übergangsregelungen
(...)
(4) Die Regelungen des Siebten Abschnitts [scil.: die Regelungen über Spielhallen] finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung.
Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar.
Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(Hervorhebungen vom Verfasser)
Der Entwurf des Staatsvertrages samt Begründung ist beim Landtag NRW als LT-Vorlage 15/978 abrufbar. Ich habe nicht geprüft, ob sich zu dem dortigen Stand 28.10.2011 nachträglich noch Änderungen ergeben haben.

Gerade bei der Prüfung von Bauanträgen für Spielhallen könnte übrigens die aktuelle Entscheidung des OVG NRW vom 24.01.2012 zu den Anforderungen an die Barrierefreiheit (am Beispiel "freiwilliger" Kundentoiletten) noch Relevanz erlangen!
b052c

Re: Spielhallen: Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag

Beitrag von b052c »

Da zwischenzeitlich 14 Bundesländer den Glücksspieländerungsstaatsvertrag ratifiziert haben, konnte er dort am 1. Juli 2012 in Kraft treten. Dies gilt nicht für Schleswig-Holstein (S-H hat ein eigenes Glückspielgesetz) und für NRW (hier konnte der Entwurf wegen der Landtagswahl im Mai bislang nicht vom Parlament abgesegnet werden).

Der bisherige Glücksspielstaatsvertrag ist am 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten. Bis zu einer Neuregelung gilt er nach nordrhein-westfälischem Landesrecht hier weiter. Der neue Landtag von NRW will den anderen 14 Bundesländern jetzt folgen. Er hat in seiner Sitzung am 21.06.2012 den Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 16/17 in einer 1. Lesung beraten und an den Hauptausschuss überwiesen.
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Sebastian Veelken
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Re: Spielhallen: Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag

Beitrag von Sebastian Veelken »

Heute fand im Landtag eine Anhörung zu dem Staatsvertrag bzw. genauer: zu "Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag -
Erster GlüÄndStV)" statt, dessen Entwurf nunmehr als LT-Drs. 16/17 vorliegt.
Hinsichtlich der Spielhallen könnten auch für Baurechtler und Stadtplaner folgende Punkte zumindest mittelbar interessant werden:
  • Verbot von Mehrfachspielhallen
  • Mindestabstände von 250 m Luftlinie für Spielhallen untereinander
  • Mindestabstand von Schulen und "Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe"
Es bleibt allerdings noch abzuwarten, was davon Gesetz wird. Hier kurz die entscheidende Passage des derzeitigen Standes:
[Nachtrag 11.11.2012:
Nach dem Landtagsbeschluss entfernt, der beschlossene Text steht im folgenden Beitrag!
]

Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens auf den Seiten des Landtags...
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Sebastian Veelken
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Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV N

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Gesetz ist vom Landtag beschlossen, die Anregungen der kommunalen Spitzenverbände - insbesondere zur Vollziehbarkeit des Gesetzes für die Ordnungsbehörden - wurden, wie es so modern ist, wieder einmal vollständig außer acht gelassen, gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung waren auch nach der Anhörung insoweit keine Änderungen feststellbar.

Das beschlossene Gesetz steht hier, es ist zwar noch nicht verkündet, soll aber zum 1. Dezember 2012 in Kraft treten.
Für die Bauaufsichtsbehörden und insbesondere für die Planungsämter ergeben sich aus dem Abstandserfordernis und dem Verbot von Mehrfachkonzessionen für neue Spielhallen allerdings neue Ansätze zur Vermeidung der gefürchteten Trading-Down-Effekte durch Spielhallen.
§16 Spielhallen
(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens
im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von
Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder
des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient; Schank- und Speisewirtschaften sind
keine Spielhallen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der Erlaubnis nach § 24 Absatz
1 Glücksspielstaatsvertrag und nach diesem Gesetz. Genehmigungserfordernisse nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft,
oder
2. die Einhaltung
a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag,
b) des Internetverbots in § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag,
c) der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag,
d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Glücksspielstaatsvertrag oder
e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag
nicht sichergestellt ist.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie darf längstens bis zum
Außerkrafttreten des Glücksspielvertrages nach § 35 Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.
(3) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spiel halle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren
Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex
untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); ein Mindestabstand
von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.
Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand
nach Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter
Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des
Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand nach Satz 1, zweiter Halbsatz, und 2 abweichen.
Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
(4) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder
die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung
darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(5) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort
"Spielhalle" zulässig.
(6) In einer Spielhalle im Sinne des Absatz 1 sind
1. der Abschluss von Lotterien und Wetten,
2. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung,
insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie
3. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10
Nummern 2, 4, 6, 9, 10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009
(BGBI. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 2011 (BGBI. I S. 3044) in der jeweils geltenden Fassung unzulässig.

§ 17 Sperr- und Spielverbotszeiten
(...)
§18 Übergangsregelung
Spiel hallen dürfen nur nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag
in Verbindung mit § 16 betrieben werden. Die Übergangsfristen in § 29 Absatz 4
Glücksspielstaatsvertrag sind zu beachten. Die Abstandsregelung nach § 16 Absatz 3 Satz 2
gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen
, für
die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist.
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Sebastian Veelken
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Re: Spielhallen: Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Bekanntmachung ist zwischenzeitlich erfolgt im GVBl. Nr. 29 vom 22.11.2012, S. 524 ff.
Das Gesetz ist damit am 1. Dezember in Kraft getreten.
b052c

Re: Spielhallen: Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag

Beitrag von b052c »

Der Vertrag wirkt! Das OVG NRW hat im Urteil vom 19.04.2013 - Az. 10 A 2596/11 - entschieden, dass die BAB jetzt einen Antrag auf Spielhallen unter Hinweis auf den entgegenstehenden GlüStV wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse ablehnen kann!
Näheres siehe hier:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_ ... 30419.html
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