DSchG: Bodendenkmal - Veranlasserhaftung

Hier stehen Entwicklungen, die entweder eingestellt wurden oder die wegen langer Pausen nicht mehr beobachtet werden.
Soweit sich aus Entwicklungen konkrete Vorschriften ergeben, finden Sie sie bei den Vorschriftenänderungen wieder.
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Sebastian Veelken
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DSchG: Bodendenkmal - Veranlasserhaftung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die geplante Änderung des Denkmalschutzgesetzes (LT DRs. 16/227) dürfte Bauaufsichtsbehörden nicht unbedingt im Genehmigungsverfahren betreffen, ist aber vielleicht zumindest als Blick über den Tellerrand von Interesse:
Im DSchG sollen
Projektträger im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren wieder für die von ihnen verursachten Kosten
bei der Veränderung von Bodendenkmälern herangezogen [werden]
Die Änderung ist Reaktion auf die Rechtsprechung des OVG NRW, die die bisher - ohne besondere Ermächtigungsgrundlage - bereits landesweit in diesem Sinne praktizierte Vorgehensweise als rechtsfehlerhaft beanstandet hatte.
Zur Verfahrensübersicht beim Landtag

P.S.:
Der Gesetzentwurf befasst sich außerdem - abseits des Baurechts - mit der Einrichtung eines Schatzregals. Wer dabei an Billy-Regale voller Goldmünzen denkt, liegt falsch :wink:
Es geht darum, dass das Eigentum an beweglichen Denkmälern und Funden von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ("Schatzfunden") dem Land zuspricht.
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Sebastian Veelken
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Re: DSchG: Bodendenkmal - Veranlasserhaftung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen, hier geht es zu den Verfahrensdaten beim Landtag.

Die angekündigte Veranlasserhaftung findet sich in § 29 DSchG. Eine bereits konsolidierte Fassung des Denkmalschutzgesetzes finden Sie im Landesrecht.
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