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DSchG: Bodendenkmal - Veranlasserhaftung

Verfasst: 18.03.2013, 20:24
von Sebastian Veelken
Die geplante Änderung des Denkmalschutzgesetzes (LT DRs. 16/227) dürfte Bauaufsichtsbehörden nicht unbedingt im Genehmigungsverfahren betreffen, ist aber vielleicht zumindest als Blick über den Tellerrand von Interesse:
Im DSchG sollen
Projektträger im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren wieder für die von ihnen verursachten Kosten
bei der Veränderung von Bodendenkmälern herangezogen [werden]
Die Änderung ist Reaktion auf die Rechtsprechung des OVG NRW, die die bisher - ohne besondere Ermächtigungsgrundlage - bereits landesweit in diesem Sinne praktizierte Vorgehensweise als rechtsfehlerhaft beanstandet hatte.
Zur Verfahrensübersicht beim Landtag

P.S.:
Der Gesetzentwurf befasst sich außerdem - abseits des Baurechts - mit der Einrichtung eines Schatzregals. Wer dabei an Billy-Regale voller Goldmünzen denkt, liegt falsch :wink:
Es geht darum, dass das Eigentum an beweglichen Denkmälern und Funden von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ("Schatzfunden") dem Land zuspricht.

Re: DSchG: Bodendenkmal - Veranlasserhaftung

Verfasst: 09.01.2014, 22:44
von Sebastian Veelken
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen, hier geht es zu den Verfahrensdaten beim Landtag.

Die angekündigte Veranlasserhaftung findet sich in § 29 DSchG. Eine bereits konsolidierte Fassung des Denkmalschutzgesetzes finden Sie im Landesrecht.