BauO NRW 2016

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Sebastian Veelken
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BauO NRW 2016

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Novellierung der Bauordnung ist abgeschlossen, im GVBl. Nr. 45 vom heutigen 28.12.2016, S. 1162 wird sie bekannt gemacht.
Inhaltliche Anmerlungen finden Sie derzeit vor allem im zugehörigen "Beobachtungsthema".
Die Änderungen treten damit entsprechend den Regelungen im dortigen § 90 in Kraft:
§ 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Die §§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 treten sechs Monate nach der Verkündung in Kraft [=28.06.2017]. Gleichzeitig treten die §§ 3 und 20 bis 28 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft [=28.12.2017]. Gleichzeitig tritt die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, mit Ausnahme ihres § 51, außer Kraft. § 51 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 tritt zum 1. Januar 2019 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Bauaufsichtsbehörden in Gebieten, für die die zuständige Kommune keine Satzung über notwendige Stellplätze oder Fahrradabstellplätze erlassen hat, diese Vorschrift anzuwenden.

(2) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartengenehmigung fort.
(4) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(5) Vor dem 1. Oktober 2017 eingeleitete Verfahren sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn nach dem zuvor geltenden Recht fortzuführen, wenn die Bauvorlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden (§ 72 Absatz 1 Satz 2).
Hervorhebungen und Datumsergänzungen von mir.
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Sebastian Veelken
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Re: BauO NRW 2016 Synopse

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Architektenkammer NRW stellt als Mitgliederservice eine
Synopse BauO alt <=> BauO neu zur Verfügung.

Direkt zur PDF-Datei
F.Buesching.MI-LK
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Re: BauO NRW 2016

Beitrag von F.Buesching.MI-LK »

Auch die Ingenieurkammer Bau hat eine Synopse mit Erläuterungen auf ihrer Homepage als Mitgliederservice verlinkt:
https://www.ikbaunrw.de/fileadmin/redak ... -01-18.pdf

Hilfreich sind darin die Querverweise zwischen NEU und ALT - so findet man sich (allerdings von der neuen BauO kommend) schnell zurecht.

Kleine Korrektur dazu :mrgreen: : § 44 Abs. 3 alt findet sich nun in § 14 Abs. 2 neu. In der Synopse steht bei § 44 alt fälschlicherweise § 17 neu.
Beste Grüße von der Weser 8)
Friedrich Büsching
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Re: BauO NRW 2016 - ausgesetzt bis 2018

Beitrag von F.Buesching.MI-LK »

Guten Morgen,

in der Ausgabe 2017 Nr. 38 des GV.NRW ist noch erwartungsgemäß das Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) bekanntgemacht worden.
Neben der Änderung der Überschrift ist nur der § 90 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften - angepasst worden.

Ihnen allen einen Guten Rutsch in ein interessantes und gleichzeitig entspanntes Jahr 2018!
Beste Grüße von der Weser 8)
Friedrich Büsching
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Sebastian Veelken
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Re: BauO NRW 2016

Beitrag von Sebastian Veelken »

Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen, hat der Landtag mit jenem Beschluss das angekündigte "Moratorium" ausgesprochen, die neue Landesbauordnung soll nun insgesamt ein Jahr später in Kraft treten.

§ 90
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Die §§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 treten sechs Monate nach der Verkündung in Kraft [=28.06.2017]. Gleichzeitig treten die §§ 3 und 20 bis 28 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft. § 86 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 5 bis 7 tritt am 28. Dezember 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, mit Ausnahme ihres § 51, außer Kraft. § 51 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 tritt zum 1. Januar 2020 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Bauaufsichtsbehörden in Gebieten, für die die zuständige Kommune keine Satzung über notwendige Stellplätze oder Fahrradabstellplätze erlassen hat, diese Vorschrift anzuwenden.

(2) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartengenehmigung fort.
(4) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(5) Vor dem 1. Oktober 2018 eingeleitete Verfahren sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn nach dem zuvor geltenden Recht fortzuführen, wenn die Bauvorlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden (§ 72 Absatz 1 Satz 2).
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