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BauO NRW § 67: Wegfall des "Freistellungsverfahrens" (??)

Verfasst: 22.04.2017, 21:00
von Sebastian Veelken
Nachtrag Juli 2017:
Diese Ausführungen sind aufgrund des Regierungswechsels in NRW teilweise überholt! Mehr dazu hier


(...)
am 28.12.2017 tritt die neue Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom 15.12.2016 in Kraft und (...). Damit wird auch der derzeit noch geltende § 67 BauO NRW zum sog. Freistellungsverfahren ersatzlos entfallen.
Dies führt dazu, dass für entsprechende Bauvorhaben künftig immer ein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sein wird. Eine gesonderte Übergangsregelung besteht nicht.
Der Städte und Gemeindebund NRW hat deshalb in seinem Schnellbrief Nr. 97/2017 Hinweise zum künftigen Umgang mit Bauvorhaben im Freistellungsverfahren gegeben (...):
Nach dem Außerkrafttreten von § 67 BauO NRW besteht kein Anspruch mehr, im Geltungsbereich von Bebauungsplänen genehmigungsfrei Wohngebäude errichten oder ändern zu dürfen. Vom Wegfall des Freistellungsverfahrens betroffen ist zugleich auch die Pflicht der Bauherrin oder des
Bauherrn, nach § 67 Abs. 5 BauO NRW die Fertigstellung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso entfällt die Verpflichtung, nach Fertigstellung Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung und die stichprobenhaften
Kontrollen vorzulegen.
Dies führt ab dem 28.12.2017 zu folgender Rechtslage:
  • Fertig gestellte Vorhaben nach § 67 BauO NRW genießen nach diesem Zeitpunkt Bestandsschutz.
  • Noch nicht begonnene Vorhaben bedürfen vor Baubeginn einer Baugenehmigung.
  • Begonnene, aber noch nicht fertig gestellte Vorhaben würden ab diesem Zeitpunkt formell rechtswidrig errichtet werden. In einem einfachen Genehmigungsverfahren wäre dann zu prüfen, ob das materielle Recht eingehalten wird und folglich eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Grundsätzlich müsste ein Vorhaben bis zum Abschluss dieses Verfahrens aber stillgelegt werden.
Insbesondere um die zuletzt genannten Folgen für die Praxis zu vermeiden, empfehle ich dringend, frühzeitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Vorhaben, die im Rahmen des FreisteIlungsverfahrens gemäß § 67 BauO NRW durchgeführt werden sollen, in das Baugenehmigungsverfahren
verwiesen werden.
Hierzu wird von der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen die Erklärung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauG NRW abgegeben. Die Voraussetzungen sind in § 67 Abs. 3 BauG NRW geregelt. Danach kann die Gemeinde die Erklärung nach Abs. 1S. 1 Nr. 3 unter anderem abgeben, weil sie aus bestimmten Gründen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält. Die Gemeinde hat die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
Als Begründung kann die dargestellte künftige Rechtslage, insbesondere die drohende formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens angeführt werden. Außerdem kann darauf hingewiesen werden, dass die Durchführung des Genehmigungsverfahrens der Gefahr einer möglichen Stilllegung des
Bauvorhabens vorbeugt und so letztlich auch dem Schutz der Bauherrin oder des Bauherrn dient.
Erklärt die Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erklärung die Bauvorlagen zurückzureichen, falls die Bauherrin oder der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass sie im Falle der Erklärung
der Gemeinde nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 BauG NRW als Bauantrag zu behandeln sind. Die Gemeinde leitet dann die Bauvorlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter; § 72 Abs. 1S. 3 BauO NRW ist nicht anzuwenden.
Da insbesondere bei den meisten Wohnbauvorhaben nicht mehr damit zu rechnen sein dürfte, dass diese noch vor dem 28.12.2017 zum Abschluss gebracht werden können, wird eine Erklärung nach § 67 Abs. 1S. 1 Nr. 3 BauG NRW im Zweifel bereits jetzt zu empfehlen sein. Lediglich wenn
erkennbar ist, dass ein aktuell angezeigtes Vorhaben vor dem genannten Stichtag mit entsprechenden Anzeigen an die untere Bauaufsichtsbehörde tatsächlich abgeschlossen werden kann, kann von der Verweisung in das Genehmigungsverfahren noch abgesehen werden. Vorsorglich sollte die Bauherrin oder der Bauherr allerdings auch in diesen Fällen auf die o.g. Rechtslage ausdrücklich hingewiesen werden. Gleiches gilt für Vorhaben, die bereits vor einiger Zeit angezeigt, aber noch nicht begonnen wurden oder sich noch in der Ausführung befinden. (...)
... mit dieser Information wendet sich der Kreis Minden-Lübbecke derzeit an seine Gemeinden. Die Rechts- und Problemlage ist aber landesweit gleich. Nach dem 28. Dezember 2017 können auch begonnene freigestellte Bauvorhaben (v.a. Wohngebäude in Bebauungsplangebieten) nicht mehr legal weiter gebaut und abgeschlossen werden.
Bauherren und Architekten sollten sich unbedingt auf diese Frist einstellen. Wenn ein Bauvorhaben nicht sicher vor dem 28. Dezember fertiggestellt werden kann, sollte man von einer Realisierung im Freistellungsverfahren absehen und ein Genehmigungsverfahren durchführen.

Mehr zur neuen Bauordnung in dem separaten Thema BauO 2016...

Re: BauO NRW § 67: Wegfall des "Freistellungsverfahrens" ab 28.12.2017

Verfasst: 04.05.2017, 00:10
von Sebastian Veelken
Zu dieser Information gibt es eine Diskussion unter den Fachleuten, die Sie im Bereich "Bauaufsichtsbehörden" finden!

BauO NRW § 67: Wegfall des Wegfalls der Freistellung?

Verfasst: 27.06.2017, 20:03
von Sebastian Veelken
Die neue Landesregierung plant ein "Moratorium" für die bereits bekannt gemachte, aber noch nicht in Kraft getretene Änderung der BauO.
Das gilt insbesondere für die hier beschriebene Abschaffung des "Freistellungsverfahrens".
Damit wird dieses Thema wieder zur Diskussion gestellt...