VwGO § 58: Rechtsbehelfsbelehrung - Textänderung

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Sebastian Veelken
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VwGO § 58: Rechtsbehelfsbelehrung - Textänderung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Im MBl. Nr. 37 vom 22. Dezember weist das Innenministerium auf die ab dem 1. Januar geltenden veränderten Modalitäten für die elektronische Widerspruchs- bzw. Klageerhebung hin.
Das hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar alle Textbausteine für Rechtsbehelfsbelehrungen bei den Bauaufsichtsbehörden angepasst werden müssen.
Auf Basis der Empfehlungen habe ich die Muster ohne Gewähr für Belehrungen über die unmittelbare Klagemöglichkeit unten beigefügt. Weggleassen habe ich nur den m.E. albernen Hinweis darauf, dass ein Hinweis folgt.

Formulierungsvorschlag für zustellungsbedürftige Bescheide (ohne Gewähr!), kein Widerspruchsverfahren
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht [## richtiges VG mit Anschrift einsetzen!..., z. B. Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 Düsseldorf) ##] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite http://www.justiz.de.
Formulierungsvorschlag für einfach bekannt gegebene Bescheide (ohne Gewähr!), kein Widerspruchsverfahren
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht [## richtiges VG mit Anschrift einsetzen!..., z. B. Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 Düsseldorf) ##] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite http://www.justiz.de.
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