BauO §§ 54 u.a.: Wegfall Arbeitsschutz-Beteiligung

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Sebastian Veelken
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BauO §§ 54 u.a.: Wegfall Arbeitsschutz-Beteiligung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die bisher im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten vorgesehene Beteiligung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz (Bezirksregierungen) entfällt aufgrund eines entsprechenden Erlasses des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 08.03.2012.
Mit entsprechenden Hinweisen soll im Baugenehmigungsverfahren künftig verstärkt auf die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn für diese Belange hingewiesen werden, zur Beratung könne dieser Betriebsärzte und/oder Sicherheitsfachkräfte hinzuziehen.
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Sebastian Veelken
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Re: BauO §§ 54 u.a.: Wegfall Arbeitsschutz-Beteiligung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Nun ist auch die Bekanntgabe im Ministerialblatt erfolgt - jedenfalls faktisch:
Aufgehoben wird im MBl. Nr. 8 vom 11.04.2013 zunächst der
Gemeinsame Runderlass zur Baugenehmigung von Arbeitsstätten; hier: Gaststätten, Verkaufsstätten, Büros, seinerseits (noch?) hier zu finden.
Dieser hatte die Erforderlichkeit einer Beteiligigung der Arbeitschutzbehörden (damals StAfA, heute Bezirksregierung) geregelt, in Teilen verzichtet, aber in Teilen eben auch vorgeschrieben.
Ab sofort nicht mehr zu hören ist die Bezirksregierung also bei den dort in Anlage 1 benannten Betrieben:
Gaststätten, Verkaufsstätten und Büros, die aufgrund ihres Typs Besonderheiten aufweisen; zu Bauanträgen für diese Vorhaben ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz zu hören:

1 Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe)
1.1 Diskotheken,
1.2 Gaststätten mit Schwimmbecken-Chlorungsanlagen,
1.3 Gaststätten mit Mittel- und Großküchen gem. VDI 2052,
1.4 Kantinen,
1.5 Gaststätten, in denen Flüssiggasbehälter mit 5 m³ und mehr Inhalt betrieben werden.

2 Verkaufsstätten
2.1 Technische Großhandelsbetriebe für brennbare Flüssigkeiten, Druckgase, Chemikalien,
2.2 Einkaufsmärkte, Baumärkte, Kaufhäuser,
2.3 Tankstellen,
2.4 Vertriebsstellen für Druckgase,
2.5 Verkaufsstellen für Lacke und Farben,
2.6 Landhandelsbetriebe,
2.7 Apotheken,
2.8 Chemikalienhandlungen,
2.9 Schrotthandlungen,
2.10 Verkaufsstätten, in denen Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der GefStoffV stattfindet,
2.11 Verkaufsstätten, in denen folgende nach § 2 Abs. 2 a Gerätesicherheitsgesetz überwachungsbedürftigen Anlagen betrieben werden
- Dampfkesselanlagen,
- Druckbehälteranlagen,
- Anlagen zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck
gelösten Gasen,
- Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase,Dämpfe oder Flüssigkeiten,
- elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Räumen, Aufzüge,
- Anlagen zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten.

3 Büros
3.1 Büros mit angrenzenden Produktionsbereichen (z.B. Büro in Druckerei),
3.2 Büros im Zusammenhang mit den in Nr. 1 und 2 genannten Gaststätten und Verkaufsstätten,
3.3 Büros in Technologiezentren.
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