Widerspruchsverfahren bleibt (nur) 2014 ausgesetzt

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Sebastian Veelken
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Widerspruchsverfahren bleibt (nur) 2014 ausgesetzt

Beitrag von Sebastian Veelken »

Wie an anderer Stelle freundlicherweise von Herrn Zimelka bereits angemerkt, wird das Widerspruchsverfahren auch über den 31. Dezember hinaus ausgesetzt bleiben.
Das entsprechende 6. Gesetz zur Änderung von Befristungen im Zuständigkeitsbereich des MIK wurde heute im GVBl. Nr. 30 vom 18.10.2013 bekannt gemacht. Es enthält auch eine Verlängerung der Geltungsdauer des insoweit einschlägigen § 110 JustG NRW:
JustG NRW § 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist.

(2) (...)
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,
1. - 6. (...)
7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, finden diese Regelungen innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes keine Anwendung.
Diese "Abschaffung" des Widerspruchsverfahrens wurde allerdings zuächst nur um ein weiteres Jahr verlängert. Hintergrund ist die im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grünen vereinbarte Überprüfung einer Wiedereinführung. Insofern erscheint es für die Zukunft nicht gesichert, dass das Widerspruchsverfahren in den die Bauaufsichtsbehörden betreffenden Bereichen abgeschafft bleibt.
In der aktuellen Begründung des Gesetzentwurfes (Änderungsantrag, LT-DRs. 16/4065) liest sich das folgendermaßen:
Die Regelungen (...) des § 110 JustG NRW sind befristet bis zum 31.12.2013. Eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers über die künftige Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens in Nordrhein-Westfalen setzt eine umfassende Analyse voraus. Hierfür sind sämtliche Verwaltungsbereiche in Nordrhein-Westfalen in die Betrachtung einzubeziehen und auch die organisatorischen und personellen Konsequenzen etwaiger Änderungen zu bedenken. Da die Analyse mehr Zeit erfordert und die Bürgerinnen und Bürger nicht mit unnötigen Verfahrensänderungen belastet werden sollen, soll die befristete Regelung bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden.
Die weitere Entwicklung wird hier beobachtet.
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