BauO § 74: Keine Modernisierung der Angrenzerbeteiligung

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Sebastian Veelken
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BauO § 74: Keine Modernisierung der Angrenzerbeteiligung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Im GVBl. Nr. 14 vom heutigen Tage wird eine Änderung des § 74 BauO bekannt gemacht, die morgen in Kraft treten wird (GVBl. Nr. 14 vom 27.05.2014, S. 294 ff.)
Im Ergebnis regelt sie aber nur, dass sich an der bekannten Form der Angrenzerbeteiligung nichts ändern wird. Denn § 74 BauO NRW lautet dann:

§ 74 Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Angrenzer

(1) Auf das Baugenehmigungsverfahren findet § 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 3 bis 5 zu beteiligen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.

(4) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben.

(5) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.
Der - für Öffentlichkeitsbeteiligungen nach anderen Gesetzen, aber eben nicht nach der BauO - anzuwendende § 25 Abs. 3 VwVfG lautet nach der Modernisierung:
„(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Ansonsten enthält das Änderungsgesetz erneut Regelungen zur elektronischen Signatur und zur Verwendung von de-Mail-Diensten im Verwaltungsverfahren (außerhalb der Bauordnung).
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