BauGB, BauNVO: Unterbringung von Flüchtlingen

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lukasfiegen

BauGB, BauNVO: Unterbringung von Flüchtlingen

Beitrag von lukasfiegen »

Guten Tag,

der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung ein Artikelgesetz mit dem etwas sperrigen Titel

Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen

beschlossen. Die Verkündung steht noch aus.
Es handelt sich aus meiner Sicht um relativ umfängliche Modifikationen, die den gesetzgeberischen Willen sehr deutlich zeigen. Geändert werden §1, §31, §34, §35, also durchaus Kernbestandteile der Zulässigkeitsregelungen. Darüber hinaus wird § 8 BauNVO geändert. Der größte Teil der Änderungen ist bis zum 31.12.2019 befristet.

Das offizielle Dokument ist im DIP des Bundestages als BT-Drs. 18/2752 zu finden.

Zur Vorabinfo hier der Gesetzestext:

‚Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246 wie folgt gefasst:
„§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“.
2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.“
3. § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder“.
4. § 246 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãœberschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“.
b) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden angefügt:
„(8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nut- zungsänderung zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorha- ben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsver- ordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemein- schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für so- ziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.“


Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 10.11.2014, 19:37, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Defekten Link zur BT-Drs repariert
b052c

Aktuelle Änderung des BauGB in Kraft getreten

Beitrag von b052c »

Das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 ist gestern veröffentlicht worden und heute in Kraft getreten (BGBl. I S. 1748). Näheres siehe hier: http://www1.bgbl.de/
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