FSHG wird BHKG

Baurechtliche Vorschriftenänderungen des Jahres 2015 finden Sie hier in der Art eines Archivs. Die Themen sind für die Diskussion geschlossen.
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Sebastian Veelken
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FSHG wird BHKG

Beitrag von Sebastian Veelken »

Zum 1. Januar 2016 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes in Kraft. Es löst das bisherige FSHG ab.
Die für die Zusammenarbeit mit den Bauaufsichtsbehörden relevanten Vorschriften über die Brandschutzdienststellen, die Brand(verhütungs)schau und die Brandsicherheitswachen stehen in den neuen §§ 25 bis 27. Wegen der veränderten Anforderungen an die Qualifikationen gibt es zudem in § 58 eine Übergangsvorschrift.
Die Bekanntmachung erfolgte im GVBl. Nr. 48 vom 29.12.2015, S. 886 ff.
Kapitel 1: Vorbeugender Brandschutz

§ 25 Brandschutzdienststelle
Brandschutzdienststelle ist die Gemeinde, deren Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte in ausreichender Anzahl verfügt, im Übrigen der Kreis. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen. Die Durchführung ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens über eine Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen. Ihnen gleichgestellt sind Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die mindestens über eine erfolgreich abgeschlossene feuerwehrtechnische Zugführerausbildung verfügen und durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben.

§ 26 Brandverhütungsschau
(1) Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde. Sie wird von Personen durchgeführt, die mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. Kreisangehörige Gemeinden können die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf den Kreis übertragen.
(3) Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandverhütungsschau ausschließlich von Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach § 25 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Die Gemeinde ist über das Ergebnis und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Soweit sachlich geboten, ist weiteren zuständigen Dienststellen Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben.

§ 27 Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Sie kann bei Bedarf Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde ihr oder ihm diese Aufgabe zu übertragen. In allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.
(3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.
§ 58 Übergangsbestimmungen

(1) Bedienstete, welche die in § 25 Satz 2 und § 26 Absatz 1 genannten Aufgaben bereits nach § 22 und § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), durchgeführt haben und keine Ausbildung im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen, können diese Aufgaben auch weiterhin wahrnehmen.
(2) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes waren, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) weiter im Brandschutz, bei der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz einsetzen.
(3) (...)
Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/8293)für die o.a. Vorschriften:
§ 25 Brandschutzdienststelle
Die Vorschrift wird sprachlich neu gefasst. Aus Klarstellungsgründen wird der Hinweis aufgenommen, dass die Brandschutzdienststelle der Gemeinde über ausreichende geeignete hauptamtliche Kräfte verfügen muss. Zudem wird neu die Forderung nach einer besonderen Qualifikation aufgenommen. Die Ausbildung zum gehobenen oder zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst reicht für die Wahrnehmung der Aufgabe nicht mehr aus. Die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschutzdienststelle erforderlichen Fachkenntnisse werden im Rahmen der Ausbildung zum gehobenen und zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst nicht im erforderlichen Umfang vermittelt. Hierfür ist eine weitergehende Qualifikation erforderlich. Mit der Möglichkeit der Wahrnehmung der Aufgabe auch durch Bedienstete aus dem Bauingenieurwesen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Aufgaben der Brandschutzdienststellen in engem Zusammenhang mit der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften stehen.
Zudem verschafft die Änderung den Gemeinden, Städten, beziehungsweise Kreisen eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität, ohne dass die Qualität der Aufgabenwahrnehmung darunter leidet.
§ 26 Brandverhütungsschau
Aufgabe der im FSHG als „Brandschau“ bezeichneten Tätigkeit ist es, brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen fachlich begründet festzustellen und die Information hierüber an die jeweilige zuständige Behörde zu übermitteln, die ordnungsrechtliche Befugnisse besitzt. Ziel der Tätigkeit ist somit die Verminderung von Brandgefahren, beziehungsweise Vermeidung von Bränden, sowie im Falle eines Brandes die Verhinderung der Brandausbreitung und die Erhöhung der Effektivität der Rettung von Menschen und Tieren und des Sachschutzes durch die Feuerwehr. Hierfür wird der nur noch in Nordrhein-Westfalen verwandte Begriff der „Brandschau“ durch den in mehreren anderen Ländern ebenfalls verwandten präziseren
Begriff der „Brandverhütungsschau“ ersetzt.
Absatz 1 wird sprachlich neu gefasst und präzisiert. Die Ergänzungen erfolgen in der Absicht, die Aufgaben der Brandverhütungsschau deutlicher von den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden abzugrenzen. Zudem wird der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Brandverhütungsschau durchzuführen ist. Hier haben sich wiederholt Unklarheiten ergeben. Die brandschutztechnische Beurteilung während der Neu- oder Umbauphase eines Gebäudes oder
einer baulichen Anlage (Baustelle) ist nicht Ziel der Brandverhütungsschau. Hier sind die Schutzvorschriften der BauO NRW (z. B. § 14) bzw. des Arbeitschutzrechts einschlägig. Da sich die Brandverhütungsschau auf das bestehende und genutzte Gebäude bezieht, wird hierfür auf den auf den Nutzungsbeginn bzw. die Inbetriebnahme abgestellt.
Durch die Aufnahme einer Prüfungsfrist von längstens sechs Jahren erfolgt eine Angleichung an die für die Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörden nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO NRW)
geltenden Vorgaben. Durch die Harmonisierung mit der PrüfVO NRW wird zudem die in Absatz 4 angeregte Teilnahme der Bauaufsichtsbehörde befördert. Dies dient sowohl der Verwaltungserleichterung als auch der Entlastung des Bauherrn bzw. des Betreibers. Es besteht die Möglichkeit, nur einen Prüfungstermin durchzuführen und einen Bescheid zu erlassen.
Absatz 2 übernimmt inhaltlich § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 FSHG. Die Befugnis zur Durchführung der Brandverhütungsschau pauschal für hauptamtliche Kräfte der Feuerwehr wird gestrichen. Das Gesetz hat für die hauptamtlichen Kräfte der Feuerwehr keine Mindestqualifikation geregelt.
Bereits seit 2009 wird in der Gruppen- und Zugführerausbildung der vorbeugende Brandschutz nur aus taktischer Sicht vermittelt. Dessen Lerninhalte wurden in wahlweise nachfolgende zusätzliche Unterrichtsmodule ausgelagert. Die unmittelbare allumfassende Ausbildung wurde aufgegeben, um die Lehrgangsdauer zu reduzieren und Ausbildungsinhalte, die für die spätere Verwendung nicht erforderliche sind, zu vermeiden, beziehungsweise den
Weg zur schnelleren fachlichen Spezialisierung in der Dienststelle zu ebnen.
Die Unterscheidung von Hauptamt und Ehrenamt entfällt. Auf eine ausdrückliche Nennung
von Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes wird verzichtet, da mindestens eine
Gruppenführerqualifikation in Verbindung mit einem Brandschutztechnikerlehrgang gefordert
wird.
Zudem wird präzisiert, dass der geforderte Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und
Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder der
Feuerwehrschule eines anderen Landes durchgeführt wurde. Damit soll vermieden werden,
dass die nicht geschützte Bezeichnung Brandschutztechnikerin bzw. Brandschutztechniker
auch von anderen Ausbildungsträgern in der Absicht genutzt wird, diese kommerziell zu verwerten.
Absatz 3 entspricht inhaltlich § 6 Absatz 2 Sätze 3 und 4 FSHG. Durch die getrennte Regelung
wird klarer als bisher verdeutlicht, dass es sich hier um die Regelung eines Ausnahmebzw.
Sonderfalls handelt, indem eine Gemeinde die Brandverhütungsschau nach Absatz 2
ausschließlich mit Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechnikern, nicht aber mit
Brandschutzingenieurinnen und -ingenieuren wahrnimmt.
Absatz 4 erweitert die bisher auf die Bauaufsicht beschränkte Teilnahme auf die weiteren zuständigen Dienststellen. Hiermit soll der Kreis der Behörden, auf alle mit Aufgaben in der Gefahrenabwehr betraute Behörden erweitert. Dies können neben der Bauaufsicht insbesondere
die für Immissions-, Arbeits- und Umweltschutz zuständigen Behörden sein. Durch die Erweiterung soll das fachliche Zusammenwirken der verschiedenen Aufgabenbereiche gestärkt werden.
§ 27 Brandsicherheitswachen
Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 7 FSHG.
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