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BauGB-AG: Weitere Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist!

Verfasst: 01.07.2014, 20:05
von Sebastian Veelken
Die CDU hat im Landtag einen Gesetzentwurf für eine weitere Aussetzung der Sieben-Jahresfrist für die erleichterte Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Gebäudes im Außenbereich eingebracht.
Diese Regelung lautet in ihrem materiellen Kern derzeit:
§ 1
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.
Sie derzeit geltende Regelung tritt am 31.12.2014 außer Kraft und soll nach diesem Vorschlag unverändert weitergelten, an die Stelle der bisherigen Befristung soll eine Berichtspflicht treten.

Das Gesetzgebungsverfahren beobachten...

Re: BauGB-AG: Weitere Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist

Verfasst: 14.12.2014, 00:24
von Sebastian Veelken
Der Gesetzentwurf von CDU und FDP steht für den 18. Dezember als TOP 5 auf der Tagesordnung des Landtags.
Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Ausschusses wurden in der Sitzung am 11.12.2014 zwar (vermutlich) beschlossen und sind auch als LT-Drs. 16/7561 schon numeriert und verlinkt, aber zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht online verfügbar.
Ohne eine Änderung würde die Sieben-Jahres-Frist am 31. Dezember 2014 wieder beachtlich werden.

BauGB-AG: Keine weitere Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist?

Verfasst: 15.12.2014, 21:34
von Sebastian Veelken
Der Gesetzentwurf von CDU und FDP wird am 18. Dezember mit einem ablehnenden Votum des Ausschusses in den Landtag gehen.
Wenn nichts passiert, wird damit die bisherige Regelung am 31. Dezember 2014 außer Kraft treten.
BauGB-AG NRW derzeit hat geschrieben:§ 1

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.
Damit gälte § 35 Abs. 4 BauGB wieder in seiner bundesgesetzlichen Fassung:
BauGB hat geschrieben:(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,

BauGB-AG: Doch weitere Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist?

Verfasst: 18.12.2014, 22:36
von Sebastian Veelken
Die Mehrheitsfraktionen im Landtag haben es vorgezogen, die Sache spannend zu machen und heute - am Tage der Abstimmung - auf den letzten Drücker einen Änderungsantrag einzubringen, um die weitere Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist doch noch zu ermöglichen, ohne politisch vermeintlich das Gesicht zu verlieren, indem man dem Antrag einer anderen Partei zustimmt.

Zu diesem Zweck wurde heute also noch schnell ein Änderungsantrag zu dem seit langem unverändert im Verfahren befindlichen Gesetzentwurf eingebracht, der statt der dauerhaften Entfristung "nur" eine Aussetzung um weitere vier Jahre vorsieht:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW vom 24. März 2005 (GV. NRW. S.186) außer Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
An Bürger und Bauherren, die sich angesichts der (vermeintlich) ablaufenden Frist genötigt sahen, schnell noch Bauanträge zu stellen, um nicht später an der Sieben-Jahres-Frist zu scheitern, hat man im Landtag nicht gedacht.

Damit wird - nach der noch ausstehenden Bekanntmachung die Sieben-Jahres-Frist künftig weiterhin ausgesetzt bleiben.
Das verstehe wer will - selten sah ein parlamentarischer Vorgang für mich so wenig sachorientiert aus wie dieser.

Re: BauGB-AG: Weitere Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist!

Verfasst: 30.12.2014, 10:38
von F.Buesching.MI-LK
Heute ist es nun auch verkündet worden in der Nr. 43 des GV.NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bes ... r=2&menu=1

Die Sieben-Jahres-Frist bleibt bis zum 31.12.2018 außer Kraft.

Schön, dass das von Frau Kraft unterschrieben wurde :mrgreen:

Re: BauGB-AG: Weitere Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist!

Verfasst: 27.01.2015, 08:50
von Zimelka

Re: BauGB-AG: Weitere Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist!

Verfasst: 10.02.2015, 09:09
von Zimelka
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW v. 03.02.2015

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_det ... &vd_back=N