VwVG § 59 u.a.: Kosten der Ersatzvornahme öffentliche Lasten und sofort vollziehbar

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Sebastian Veelken
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VwVG § 59 u.a.: Kosten der Ersatzvornahme öffentliche Lasten und sofort vollziehbar

Beitrag von Sebastian Veelken »

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf soll ein Ärgernis ausgeräumt werden, welches bislang oft dazu geführt hatte, dass Kosten einer Ersatzvornahme im Zusammenhang mit sog. "Schrottimmobilien" oder "Problemhäusern" letztlich der Allgemeinheit zur Last fielen:
Künftig sollen solche grundstücksbezogene Kosten generell als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhen. Für Bauaufsichtsbehörden dürfte es dabei vor allem um Sicherungsmaßnahmen bei einsturzgefährdeten Gebäuden gehen.
Zum Gesetzentwurf: LT-Drs. 16/11845
Ãœbersichtsseite des Landtags zum Gesetzgebungsverfahren
Des weiteren soll die Anforderung der Kosten einer Ersatzvornahme künftig kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein, so dass diesem Instrument zumindest wieder etwas mehr abschreckende Wirkung zukommen dürfte.
Gesetzentwurf hat geschrieben:Durch die künftige Regelung in § 59 VwVG NRW werden alle grundstücksbezogenen Kosten der Ersatzvornahme, also auch z.B. Sicherungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme einbezogen. Der Begriff der Grundstücksbezogenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Vorschrift des § 6 Absatz 5 KAG NRW entnommen ist. Durch die Verwendung dieses Begriffs wird eine gezielte Verankerung der öffentlichen Grundstückslast in einer Vielzahl von Einzelnormen (z.B. OBG, BauO NRW usw.) vermieden.
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Sebastian Veelken
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Re: VwVG § 59 u.a.: Kosten der Ersatzvornahme öffentliche Lasten und sofort vollziehbar

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Gesetz ist zwischenzeitlich vom Landtag beschlossen und mit dem GVBl. vom 15.07.2016 bekannt gemacht worden.
Die Änderungen sind daher am 16. Juli 2016 in Kraft getreten:
7. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.“
Eine ebenfalls mit diesem Gesetz beschlossene Änderung des Landeszustellungsgesetzes habe ich urlaubsbedingt noch nicht auf ihre Relevanz für Bauaufsichtsbehörden hin ausgewertet.
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