EnEV-UVO geändert

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Sebastian Veelken
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EnEV-UVO geändert

Beitrag von Sebastian Veelken »

Mit einer Änderung der Umsetzungsverordnung des Landes NRW zur Enrgieeinsparverordnung ("EnEV-UVO) wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Energieausweisen sowie Inspektionsberichten von Klimaanlagen bei der Bezirksregierung Arnsberg für ganz Nordrhein-Westfalen zentralisiert.
Bekannt gemacht im GVBl Nr. 14 vom 27.05.2016, S. 246, in Kraft ab dem 28.05.2016.
§ 1 Abs. 2 EnEV-UVO lautet neu:
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in den Fällen
1. des § 5 dieser Verordnung und
2. des § 27 EnEV Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2

(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in den Fällen des § 27 Absatz 3 Nummer 1 und 3 der Energieeinsparverordnung. Hierbei ist § 26d Absatz 3 Satz 3 der Energieeinsparverordnung zu beachten.
(Hervorhebungen der geänderten Passagen von mir)

Zur Erinnerung die alte Fassung des fraglichen § 1 EnEV-UVO:
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in den Fällen
  1. des § 5 dieser Verordnung und
  2. des § 27 EnEV.
Ein paar weitere Änderungen sind redaktioneller Natur, sie betreffen die Datumsangabe der letzten Änderung sowie den Wegfall einer Angabe in der Unternehmererklärung TGA (Formular Anlage 2): Nummer 2.2 wird aufgehoben, dementsprechend benötigt Nummer 2.1 keine Numerierung mehr):
2.1 Die Rohrleitungen sind gegen Wärmeverluste gedämmt (§ 14 Abs. 5 / Anlage 5 EnEV)
[ ]insgesamt teilweise (Begründung)
[ ] nicht (Begründung)
entfällt:
2.2 Der/die Speicher (§ 14 Abs. 6 EnEV) ist/sind gegen Wärmeverluste gedämmt
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