Die geplante Änderung betrifft noch an weiteren Stellen bauaufsichtlich relevante Themen. Am Besten findet man diese, indem man den o.a. Gesetzentwurf (PDF) mit der Suchfunktion (Strg + F) nach dem Stichwort "bau" durchsucht.
Dann sieht man z.B. auch die
neue Koordinierungsfunktion der für die Durchführung des Heimgesetzes zuständigen Behörde ("Heimaufsicht"). Diese gilt zwar ausdrücklich nicht für das Bau
genehmigungsverfahren (§ 15 Abs. 2 letzter Satz), aber sehr wohl für die anderen Verfahren wie z.B. wiederkehrende Prüfungen bzw. Brandschauen.
Evtl. ergibt die neu vorgesehene Arbeitsgemeinschaft unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände (§ 17 Abs. 2 des Entwurfs) hier weitere Klärungen.
Die in Art 2 des Gesetzentwurfes enthaltene Durchführungsverordnung sieht hinsichtlich des Maßstabs der Barrierefreiheit einen einen festen
Verweis auf die DIN 18025 Teil 2, im Übrigen auf das
Behindertengleichstellungsgesetz vor.
Angesprochen werden in der Verordnung
bauliche Mindestmaße, die damit künftig sicher zum Prüfumfang der im Baugenehmigungsverfahren gehören dürften.
Auch wenn der Gesetzentwurf ausdrücklich klarstellt, dass die KhBauVO auf bestehende Heime unter den in der KhBauVO genannten Voraussetzungen anwendbar bleibt (Begründung zu § 11 Abs. 4, vgl.
OVG-Entscheidung zum geltenden Recht), könnte es hier noch Diskussionen geben, ab welchem Maß an Veränderung ein Betreiber die potentiellen Erleichterungen des neuen Heinmgesetzes in Anspruch nehmen darf.