Erneuerbare Energien im Wärmebereich EEWärmeG

Baurechtliche Vorschriftenänderungen des Jahres 2008 finden Sie hier in der Art eines Archivs. Die Themen sind für die Diskussion geschlossen.

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Erneuerbare Energien im Wärmebereich EEWärmeG

Beitragvon infobot am 28.08.2008, 09:20

Im BGBl. Nr. 36 vom 18.08.2008, S. 1658 ff. wird das EEWärmeG bekanntgemacht, das am 01.01.2009 in Kraft tritt
Kernpunkt scheint bei einem Überfliegen die Nutzungspflicht in § 3 EEWärmeG zu sein:
§ 3 Nutzungspflicht
(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4 [das sind fast alle > 50 qm] müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. (...)

Nach der Übergangsvorschrift in § 19 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bauanträge/Anzeigen, die vor dem 01.01.2009 erfolgen.
Das Bundesumweltiministerium informiert auf seiner Homepage zu dem Gesetz...
Zum Gesetzestext im BGBl (nicht druckbar, nur vorübergehend verfügbar)
infobot
 

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Re: Erneuerbare Energien im Wärmebereich EEWärmeG

Beitragvon Veelken am 28.08.2008, 22:15

Sehe ich auch so und habe gerade das Vorschriften-Update verschickt.
So finden Sie Gesetzestexte...
So finden Sie Urteile in NRWE...
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf Anfragen zu individueller Rechtsberatung nicht reagieren kann.
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Re: Erneuerbare Energien im Wärmebereich EEWärmeG

Beitragvon Helmut Wiesner am 29.08.2008, 13:14

Da stellt sich natürlich die Frage nach der Umsetzung und Zuständigkeit. Das Gesetz regelt in § 12, dass sich diese nach Landesrecht bestimmt. - Ist dies zweifelsfrei die untere Bauaufsichtsbehörde? - Diese ist zuständig bez. der Umsetzung der ENEV. Gilt dies auch für das EEWärmeG? :?:
Helmut Wiesner
Bauassessor
Fachbereichsleiter Städtebau
Stadt Bornheim
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Re: Erneuerbare Energien im Wärmebereich EEWärmeG

Beitragvon Veelken am 02.09.2008, 22:15

Bemerkenswert ist die ausdrückliche Verpflichtung "der zuständigen Behörden" zur Überwachung durch geeignete Stichprobenverfahren" und zwar sowohl für die Einhaltung der Nutzerpflichten als auch für die Richtigkeit der Nachweise (§ 11).
Für die Bauaufsichtsbehörden wird die Frage der landesrechtlichen Regelung damit wirklich interessant - ich habe dazu heute beim Landtag noch nichts gefunden.
Für Bauherren dürfte das uninteressant bleiben - für sie gelten die materiellen Pflichten ganz überwiegend schon kraft Gesetzes (als sonstiges öffentliches Recht).

Bearbeitung 01.12.2008: Immer noch nichts gefunden.
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