Kernpunkt scheint bei einem Überfliegen die Nutzungspflicht in § 3 EEWärmeG zu sein:
§ 3 Nutzungspflicht
(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4 [das sind fast alle > 50 qm] müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. (...)
Nach der Übergangsvorschrift in § 19 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Bauanträge/Anzeigen, die vor dem 01.01.2009 erfolgen.
Das Bundesumweltiministerium informiert auf seiner Homepage zu dem Gesetz...
Zum Gesetzestext im BGBl (nicht druckbar, nur vorübergehend verfügbar)
