BauGB, BauNVO-Novelle: Urbane Gebiete u.a.

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Sebastian Veelken
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BauGB, BauNVO-Novelle: Urbane Gebiete u.a.

Beitrag von Sebastian Veelken »

Hinter dem zunächst etwas spröden Titel
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
verbirgt sich die kürzlich angekündigte Änderung von Baugesetzbuch und BauNVO.

Zum Text des Gesetzentwurfes auf den Seiten des Bundesbauministeriums
Aus bauaufsichtlicher Sicht hervorzuheben ist die geplante Einführung einer neuen Gebietsart in die BauNVO, nämlich als § 6a BauNVO "Urbane Gebiete". Die Formulierung des Entwurfes lautet dazu:
§ 6a Urbane Gebiete
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
2. Tankstellen.
(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.
Für die neue Gebietsart wird auch die TA Lärm geändert, sie soll neue Lärmwerte für diese spezielle Gebietsart bekommen.
Zum Entwurf...

Eine weitere Änderung der BauNVO betrifft eine - angeblich überwiegend deklaratorische Änderung zu Ferienwohnungen. Ausweislich des Gesetzentwurfes zielt sie vor allem auf Probleme der deutschen Inseln.

Aus der Pressemitteilung des Bundesbauministeriums zu dem Entwurf:
Eine Novelle des Baurechts soll den Stadtplanern neue Instrumente zum Umgang mit dem Zuzug an die Hand geben. Das Bundeskabinett beschloss heute einen entsprechenden Gesetzentwurf auf Vorschlag von Bundesbauministerin Barbara Hendricks. Herzstück der Reform ist die neue Gebietskategorie "Urbanes Gebiet", die neue Spielräume für den Wohnungsbau erschließen soll. Neu geregelt werden außerdem die Bedingungen für Sportplätze, Ferienwohnungen und Zweitwohnungen.

Hendricks: "Immer mehr Menschen zieht es in die Städte. Viele Städte brauchen daher dringend Wachstumsperspektiven und mehr bezahlbaren Wohnraum. Mit der Baurechtsnovelle geben wir den Stadtplanern neue Instrumente an die Hand, um sich auf den Zuzug einzustellen. Das neue urbane Gebiet soll das Miteinander von Wohnen und Arbeiten in den Innenstädten erleichtern und neue Möglichkeiten für den Wohnungsbau schaffen. Mit dem urbanen Gebiet folgen wir dem Leitbild einer Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten sozialen Mischung."

In urbanen Gebieten darf dichter und höher gebaut werden als in den herkömmlichen Mischgebieten. Um den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen von Gewerbe und Wohnen gerecht zu werden, sind für das urbane Gebiet auch höhere Lärmimmissionswerte durch gewerblichen Lärm zugelassen. Parallel zur Änderung des Bauplanungsrechts wurde daher auch eine Änderung der TA Lärm beschlossen.

Zusammen mit der Baurechtsnovelle hat das Kabinett auch die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung beschlossen. Damit werden die Immissionsrichtwerte für die abendliche Ruhezeit sowie die nachmittägliche Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen um 5 dB(A) erhöht. Hendricks: "Die dichter werdende Stadt soll nicht auf Kosten des Sports wachsen. Wir brauchen Sportplätze in der Stadt – für die Gesundheit, aber auch für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und für die Kinder, die nicht mal eben an den Stadtrand fahren können."

Ein weiterer Aspekt der Baurechtsnovelle betrifft Ferienwohnungen. Hier gab es zuletzt Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob insbesondere in Wohngebieten Ferienwohnungen gebaut werden dürfen. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass dies grundsätzlich erlaubt ist. Zugleich werden die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden ausgeweitet. Diese können vor Ort entscheiden, ob im Bebauungsplan Gründe gegen eine Ansiedlung von Ferienwohnungen sprechen.

Zudem schafft die Gesetzentwurf Klarheit, wie künftig mit sogenannten "Rollladen-Siedlungen" verfahren werden kann. Vor allem in Urlaubsregionen war es aufgrund kaum genutzter Zweitwohnungen zu Engpässen auf dem Wohnungsmarkt gekommen. Kommunen sollen nun mehr Möglichkeiten zur Steuerung dieser sozial unverträglichen Entwicklung von Wohngebieten bekommen.
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Sebastian Veelken
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Re: BauGB, BauNVO-Novelle: Urbane Gebiete u.a.

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Gesetz wurde am 12. Mai 2017 im BGBl bekannt gemacht und ist damit am 13. Mai in Kraft getreten.
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