GastG: Immissionsprognosen für Außengastronomie wie im Baurecht

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
Antworten
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

GastG: Immissionsprognosen für Außengastronomie wie im Baurecht

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit den Anforderungen befasst, die an die Prüfung der Immissionsprognose für die gaststättenrechtliche Beurteilung einer Außengastronomie zu stellen sind.
OVG NRW
Beschluss vom 03.11.2015

Code: Alles auswählen

4 B 652/15
Wenig überraschend kommt diese Beurteilung letzten Endes zu denselben Kriterien und Grenzwerten, die auch bereits im Baurecht gelten. Wörtlich heißt es
Rn. 35 hat geschrieben:Deshalb können die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtliche Konfliktbewältigung zwischen einer Außengastronomie und einer Wohnbebauung in der Nachbarschaft entwickelt worden sind, auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden.
Problematisch dürfte aber sein, dass der formale Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen nur mit teuren Schallprognosen etc. zuverlässig gestellt werden kann. Vielfach werden diese Verfahren zudem nicht von den Grundstückseigentümern, sondern von ihren Mietern, den Gastwirten gestellt.
Abstrakte Vorgaben durch Wiedergabe der dB(A)-Grenzwerte reichen demnach nicht aus.
Im Beschluss heißt es wörtlich:
Rn 31 hat geschrieben:Die Antragstellerin macht geltend, aus der Auflage (...) zu der Gaststättenerlaubnis (...) ergebe sich zwar, welche Grenzwerte die Beigeladene einzuhalten habe. Das genüge aber nicht für den Schutz ihrer Rechte. Denn bei dem Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen handele es sich nicht um einen geregelten Anlagenbetrieb, der hinsichtlich seiner Lärmverursachung auf seinen Normalbetrieb geprüft und eingerichtet werden könnte. Dem ist zustimmen.
Das verteuert das Verfahren für den Antragsteller erheblich und kann dazu führen, dass bei problematischer Nachbarschaft erst gar kein Antrag gestellt werden kann.
Antworten