BauO § 61: Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung bei gravierenden Brandschutzmängeln

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
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Sebastian Veelken
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BauO § 61: Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung bei gravierenden Brandschutzmängeln

Beitrag von Sebastian Veelken »

Rechtlich ohne Überraschungen - aber interessant zu sehen, wie dreist hier offensichtlich das Baurecht mit Füßen getreten wurde. Angesichts frecher Drohungen des "Patrons" ("Machen Sie mal! Ich mache Sie fertig!") sah sich offensichtlich auch das Gericht bemüßigt, hier einmal die klaren Kanten des Rechtsstaats aufzuzeigen.

Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung einer "Problemimmobilie" im Sofortvollzug aufgrund einer Vielzahl gravierender Brandschutzmängel
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 17.10.2016
Aktenzeichen: 25 L 3430/16
zum Volltext in NRWE
Rn. 49
Um schwerwiegende Brandgefahren abzuwehren, darf die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen stellen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Daran anschließend ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer behördlichen Gefahrenabwehrmaßnahme im Bereich des Brandschutzes im Hinblick auf die mit der Entstehung und Ausbreitung von Bränden verbundenen extremen Gefahren eine großzügige Betrachtungsweise geboten. In einer Gefahrensituation ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde, im Interesse der Brandsicherheit effektiv und schnell zu handeln.
(...)
Rn. 51
Jedoch entbindet auch der Umstand, dass sie aufgrund von brandschutzrechtlichen Aspekten tätig wird, die Bauaufsichtsbehörde, will sie eine Gefahrenabwehrmaßnahme im gekürzten Verfahren nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW umsetzen, nicht von der Einhaltung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen. Dass die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des gekürzten Verfahrens vorgehen durfte, resultiert aus dem Zusammentreffen der hier gegebenen Umstände, nämlich schwerwiegendster Gefahren für Leib und Leben der Bewohner im stets zu erwartenden Brandfall – eine Rettung der Bewohner könnte durch die örtliche Feuerwehr nach deren Einschätzung nicht gewährleistet werden – , ferner aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. in der Vergangenheit trotz mehrfacher Festsetzungen von Zwangsgeldern einer brandschutzrechtlichen Ordnungsverfügung nicht nachgekommen ist, sowie außerdem daraus, dass die Antragstellerin zu 1. fernmündlich für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anwendung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu erreichen war und daher eine Umsetzung einer möglichen mündlichen Ordnungsverfügung unter Einhaltung kürzester Fristen keinen Erfolg versprach.
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