Allgemeingültige Kernaussage ist die Anerkennung des nordrhein-westfälischen Runderlasses Lichtimmissionen, er habe zwar "keinen quasi-normativen Charakter", kann aber trotz gewisser, näher benannter Schwächen, bezieht es diesen als "sachverständige Beurteilungshilfe in seine Erwägungen ein".
(Gemeinsame Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000, MinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom 27. März 2001, S. 457)
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10 A 998/06