Paintball-Anlage zulässig (VG Minden)

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Sebastian Veelken
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Paintball-Anlage zulässig (VG Minden)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das VG Minden hat mit Urteil vom 27.11.2007

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1 K 2883/06
festgestellt, dass der Betrieb einer Paintballanlage grundsätzlich baurechtlich zulässig sein kann. Dabei hat es indes maßgeblich auf die konkrete Spielgestaltung abgestellt, bis hin zu dem Punkt, dass keine rote bzw. rötliche Farbe verschossen werden darf.
Die Entscheidung steht bereits in NRWE und ist damit (z.B. mit dem Aktenzeichen) kostenlos abrufbar.
Mir ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Im konkreten Fall lag die Anlage in einem Industriegebiet (Fassung der BauNVO nicht erkennbar).
Kernpunkt:
Aber auch der Spielbetrieb selbst verstößt hier nicht gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
Absatz 39 f. hat geschrieben:Das vom Kläger beantragte Paintballspiel verletzt nicht den geschützten und unverzichtbaren Kernbereich der Menschenwürde. Unter besonderer Beachtung der zur Genehmigung gestellten Spielausgestaltung kommt es zu keinen erniedrigenden, den Wert- und Achtungsanspruch des Menschen missachtenden Verhaltensweisen. Es ist zur Überzeugung der Kammer durch die genannten Auflagen hinreichend sicher gestellt, dass kein Mitspieler durch simulierte Tötungshandlungen zum bloßen Objekt degradiert wird, das den Gegenspielern hilflos ausgeliefert wäre.
Ausgangspunkt ist dabei, dass auch und gerade die Menschenwürde jedenfalls teilweise durch ihren jeweiligen Träger definiert und ausgelebt wird, der hier freiwillig und unter Zahlung eines Eintrittsgeldes am Paintballspiel teilnimmt.
Es handelt sich nicht um eine "lustvolle Teilnahme an fiktiven Tötungshandlungen", die den Beteiligten ein "sadistisches Vergnügen" am Spielablauf vermittelt. Assoziationen zu Kampf- und Kriegshandlungen liegen bei einem Paintballspiel wie hier nicht nahe, in dem zwei Mannschaften nicht in Tarnuniformen, sondern in bunten Schutzanzügen gegeneinander antreten, um die gegnerische Flagge zu erobern. Dabei werden auf dem Spielfeld bunte, aufgeblasene Plastikkörper als Hindernis oder Deckung benutzt, die keine starke Ähnlichkeit mit realen Kampffeldern haben. Bei dem Spielgeschehen der Varianten "Central flag" und "Capture the flag" stellt dabei das "Ausschalten" des Gegenspielers mit dem Markierer nur ein Element in einem mehrschichtigen Spielgeschehen dar, wobei dieses "Ausschalten" ein weit verbreitetes Spielelement ist, das sowohl in vielen Sportarten als auch in zahlreichen Computerspielen vorkommt. Nach dem Regelwerk der Paintballliga ist Gegenstand der Unterhaltung gerade nicht das Ausleben von simulierten Tötungen durch das Markieren. Vornehmliches Ziel ist es, die besten Ergebnisse in einem Wettkampf zu erzielen, der durch Geschicklichkeit und Taktik geprägt ist und dessen besonderer Reiz darin besteht, sowohl Jäger als auch Gejagter zu sein.
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