BauO § 3: Zweiter Rettungsweg, ordnungsbehördliche Schaffung

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Sebastian Veelken
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BauO § 3: Zweiter Rettungsweg, ordnungsbehördliche Schaffung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das OVG NRW hatte sich erneut mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen wegen eines fehlenden zweiten Rettungsweges an einem Wohngebäude zu befassen.
Das Gebäude war abweichend von der Baugenehmigung aus 1994 ohne die seinerzeit im Bescheid geforderten Notleitern mit Rückenschutz errichtet worden.
Nach längeren Verhandlungen zwischen Bauaufsicht und Eigentümergemeinschaft war die Bauaufsichtsbehörde unter Fristsetzung von sieben Tagen tätig geworden.
Das OVG hat die getroffenen Maßnahmen bestätigt, lediglich eine zusätzlich zu dem 'neuen' zweiten Rettungsweg via Gerüstturm wohl versehentlich noch geforderte genehmigungskonforme Herstellung der Notleitern war danach rechtswidrig.
Die Entscheidung enthält keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigt die strikte Haltung des OVG in dieser Frage. Sie mag aber dennoch im Sinne eines Mustertextes für
Bauaufsichtsbehörden von Interesse sein.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.02.2008,
Aktenzeichen:

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7 B 107/08
(zu finden in NRWE)
Aus den Gründen:
Rn. 14 ff. hat geschrieben: Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen sind die Formulierungen zu 1. und 2. in der angegriffenen Ordnungsverfügung, "...den erforderlichen 2. Rettungsweg für die Dachgeschosswohnungen auf der Rückseite des Gebäudes über Gerüsttürme mit Leitergang sicherzustellen" bzw. "...den erforderlichen 2. Rettungsweg für die Wohnungen auf der Rückseite des Gebäudes (ab 3. Obergeschoss aufwärts) über Gerüsttürme mit Leitergang sicherzustellen" hinreichend bestimmt. Auch wenn eine einheitliche Forderung nach Schaffung des zweiten Rettungsweges für alle Wohnungen an der Rückseite des Gebäudes ab dem 3. Obergeschoss aufwärts zu mehr Klarheit hätte beitragen können, so vermag auch bei der vorliegenden Fassung der Ordnungsverfügung die
Antragstellerin eindeutig zu erkennen, dass auf der Gebäuderückseite für die Wohnungen im 3. Obergeschoss, im 4. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss (entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts verfügt das betreffende Gebäude nicht über ein zusätzliches 5. Obergeschoss) der 2. Rettungsweg provisorisch mittels Gerüsttürmen mit Leitergang herzustellen ist.

Die Ordnungsverfügung ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil der Antragsgegner nicht angegeben hat, wie viele Gerüsttürme für welche Wohnungen aufzustellen sind. Zwar darf die Ordnungsbehörde es nicht, ohne selbst ein Mittel zu bestimmen, dem Betroffenen frei stellen, die Gefahr auf irgendeine Weise zu beheben. Die Ordnungsbehörde kann ihre Verantwortung für die Auswahl der zu treffenden Maßnahmen weder auf Sachverständige noch auf den Betroffenen abwälzen.
Rn. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 10 B 306/00 -, BRS
63 Nr. 220.

Rn. 17: Hier hat der Antragsgegner der Antragstellerin keineswegs die Auswahl der Maßnahmen überlassen. Vielmehr hat er die anzuwendenden Mittel mit der Festlegung auf "Gerüsttürme mit Leitergang" vorgegeben sowie den Zweck des Mitteleinsatzes "Schaffung eines 2. Rettungsweges für die rückwärtigen Wohnungen ab der 3. Etage sowie des Dachgeschosses" bestimmt. Das Ziel der Sicherstellung des 2. Rettungsweges konnte damit uneingeschränkt erreicht werden. Der genaue Standort der Gerüsttürme (Zugang links oder rechts vom jeweiligen Wohnungsfenster) sowie die mögliche Verbindung mehrerer Türme mit Leitergängen konnte vor diesem Hintergrund dem tatsächlichen
Aufstellungsvorgang vor Ort überlassen bleiben, wie der Antragsgegner zu Recht ausgeführt hat.

Zur Begründetheit der Forderung nach einem zweiten Rettungsweg für Wohnungen (Stichwort: Typische konkrete Gefahr)

:
Rn. 24 ff. hat geschrieben: Die bauliche Anlage der Antragstellerin widerspricht den materiellen Vorschriften des Brandschutzes (vgl. * 17 Abs. 3 BauO NRW) und ist auch nicht durch die Baugenehmigung gedeckt. § 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW schreibt vor, dass für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem
Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein müssen. In der Baugenehmigung vom 4. November 1994 ist unter (1001) geregelt, dass der zweite Rettungsweg in Form einer Notleiter, die bis zum Flachdach herunter führt, erforderlich sei. Dass der zweite Rettungsweg in dieser konkreten Ausgestaltung fehlt, ist unbestritten.
Rn. 25: Der fehlende zweite Rettungsweg begründet auch konkrete Gefahren für die Bewohner des Gebäudes. Die von dem Antragsgegner in der M.-----straße 4 - 6 festgestellten brandschutztechnischen Mängel stellen im Falle eines Brandes insbesondere eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der dortigen Bewohner dar (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Brandgefahr als solche steht schon deshalb fest, weil Vorgänge im privaten Wohnbereich (wie z.B. brennende Kerzen, Gasöfen, Zigaretten) jederzeit außer Kontrolle geraten könnten und zu einem Brand führen können.

Zur Angemessenheit einer Frist von sieben Tagen für die provisorische Herstellung des zweiten Rettungsweges nach längerem 'Hin und Her'

.

Keywords: 2. Rettungsweg, Zweiter Rettungsweg.
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