Baumschutz nicht über Kinderschutz (OVG NRW)

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
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Sebastian Veelken
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Baumschutz nicht über Kinderschutz (OVG NRW)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30.01.2008 entschieden, dass eine Eibe (Taxus), die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen geschützt ist und im Garten eines Wohnhauses steht, gefällt werden darf, weil von ihren giftigen Beeren und Nadeln eine Gefahr für die ein bzw. drei Jahre alten Kinder der Kläger ausgeht, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann.
Wie kommst Du den auf den dünnen Ast?
...ging mir bei der Lektüre der Pressemitteilung des OVG durch den Kopf. Aber vielleicht sieht ein Vater so etwas auch anders. Wer jedenfalls den eigentlichen Beschlusstext liest, kann schon böse werden, wenn er sieht, welche Zumutungen die Stadt Aachen den Klägern des genannten Verfahrens auferlegen wollte.
Soweit der Beklagte auf die Möglichkeit einer Beaufsichtigung der Kinder verweist, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die Kläger ein ebenso berechtigtes wie gewichtiges Interesse daran haben, den eigenen Garten als geschützten Raum für ihre Kinder nutzen zu können.
Demnach wäre ein erheblicher Teil des eher kleinen Gartens einer bestimmungsgemäßen Nutzung entzogen. Entgegen der Annahme des Beklagten spielt es letztlich keine entscheidende Rolle, wie die Spielgeräte im Garten angeordnet sind. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Kinder nicht allein dort aufhalten, wo Spielgeräte aufgebaut sind, sondern - vor allem bei Lauf- und Ballspielen - die gesamte Gartenfläche nutzen. Auch diese freie Bewegung im eigenen Garten trägt übrigens dazu bei, dass Kinder einen Bezug zu ihrer natürlichen Umwelt und langfristig Verständnis für die Belange des Umweltschutzes entwickeln, denen die Baumschutzsatzung dient.
Die Realisierung der vom Beklagten angemahnten permanenten Kontrolle ist schon bei lediglich einem Kind nur mit erheblichem Aufwand möglich. Im Haushalt der Kläger leben aber zwei kleine Kinder. Darüber hinaus ist hier die häufigere Anwesenheit weiterer Kinder in die Beurteilung des Sachverhalts einzustellen. Schon bei einem kurzen Gang ins Haus, um selbst oder mit einem Kind zur Toilette zu gehen, etwas zu essen oder zu trinken oder ein Spielzeug zu holen, an die Haustür oder ans Telefon zu gehen, ist die lückenlose Beaufsichtigung nicht mehr gewährleistet. Die Vorstellung des Beklagten, dass alle anwesenden Kinder in solchen Situationen gleich ins Haus zu holen und die Terrassentür zu verschließen sei, ist realitätsfern.
Kommentar:
Man kann nur hoffen, dass auch der Baum eine besondere Hintergrundgeschichte hatte (500 Jahre alt? Die Gerichts-Eibe von Aachen?) die einen derartigen Aufwand rechtfertigt. Nach dem Beschlusstext klingt es so, als ob da jemand den Sinn un Zweck seiner Arbeit völlig aus den Augen verloren hätte und diesen harten Bodenkontakt dringend nötig gehabt hätte.
Man bedenke: Die Stadt wollte mit diesem Verfahren ganz unübersehbar in die zweite Instanz gehen!?!

Nachzulesen bei NRWE, OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2008,

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8 A 90/08
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