BauO § 6 Abs. 4: Wandhöhe bei Tiefgaragenzufahrt (Abgrabung)

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Sebastian Veelken
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BauO § 6 Abs. 4: Wandhöhe bei Tiefgaragenzufahrt (Abgrabung)

Beitrag von Sebastian Veelken »

In einem Beschluss vom 17.02.2009,

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10 A 3416/07
(zu finden in NRWE) befasst sich der 10. Senat des OVG NRW u.a. mit der korrekten Berechnung der Wandhöhe bei Tiefgaragenzufahrten, die über die gesamte Gebäudebreite hinweg in das Untergeschoss herabgeführt werden.
Abweichend von der Darstellung in den Hinweisen des Bauministeriums (Stand 15.10.2008) zu Ziff. 4.2 führt das OVG NRW aus:
b) Das Vorhaben hält nach neuem Recht auch bezüglich der nordwestlichen Außenwand bis zur Oberkante des Obergeschosses die Abstandfläche nicht ein. An der oben [Rn. 19, 21 ff.] dargestellten Festlegung des unteren Bezugspunktes für die Bestimmung der Wandhöhe [scil.: auf dem neuen, tiefer liegenden Niveau der Tiefgaragenzufahrt] hat sich durch den mit der Gesetzesänderung neu in den § 6 Abs. 4 BauO NRW aufgenommenen Satz 5 nichts geändert. Nach dieser Vorschrift bleiben Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 BauO NRW die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Die Regelung bezweckt nach der Begründung des Entwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 14/2433) zum einen eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu sog. untergeordneten oder unselbständigen Abgrabungen.
(...)
Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen für eine nach § 9 Abs. 3 BauO NRW zulässige Änderung der
Geländeoberfläche nicht vor. (...) Diese Vorschrift ist nicht nur im Falle eines ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörden
anzuwenden, sondern stellt auch eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Wege der
Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen.
(...)
Hier wird entgegen der Zielrichtung der Vorschrift mit der Abgrabung für die Zufahrt eine bis dahin einheitliche Höhe der
Nachbargrundstücke beseitigt und ein Versprung des Geländes an der Grenze gerade erst geschaffen.
Demgegenüber heißt es in den zitierten Hinweisen des MBV:
4.2. Abgrabungen
Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen (Absatz 4 Satz 5), bleiben bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht. Dies betrifft vor allem Tiefgaragenzufahrten, Zugänge und Abgrabungen für
die Belichtung von Kellerfenstern. Die Wandhöhe ist in solchen Fällen daher auf der Grundlage der Geländeoberfläche vor der Abgrabung zu ermitteln.
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Sebastian Veelken
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Re: BauO § 6 Abs. 4: Wandhöhe bei Tiefgaragenzufahrt (Abgrabung)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Herr Weishaupt macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der vom OVG entschiedene Fall Besonderheiten aufweist, die eine beliebige Übertragung ausschließen:
In dem Fall ging es nicht um die typische Tiefgaragenzufahrt (seitlich neben dem Haus), sondern um eine isolierte Abgrabung neben dem Haus, die die Zufahrt von der Straße zum tiefergelegenen Hof des Gebäudes ermöglichte. Die Bezeichnung als Tiefgaragenzufahrt ist insofern irreführend.
Vom Geländeniveau des Hofes aus konnte man dann ohne weiteres das "Keller"geschoss befahren.
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