BauNVO § 14, BauO § 51: Verkaufswagen als Nebenanlage

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Sebastian Veelken
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BauNVO § 14, BauO § 51: Verkaufswagen als Nebenanlage

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das OVG NRW hat sich in einem Urteil vom 17.02.2009

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10 A 793/07
mit der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines fahrbaren Verkaufswagens für Bratwürste im Eingangsbereich eines Heimwerkermarktes befasst.
  • Ein fahrbarer Verkaufswagen im Eingangsbereich eines Heimwerkermarktes ist eine Nebenanlage i. S. v. § 14 BauNVO.
  • Eine "Verkaufsfläche" von ca. 6 qm im Verhältnis zu einem über 14.000 qm großen Baumarkt löst keinen nennenswerten Stellplatzbedarf i. S. v. § 51 Abs. 1 BauO aus.
Das OVG erinnert u.a. daran, dass ein solcher "Verkaufswagen" als Schank- und Speisewirtschaft und nicht als Einzelhandel anzusehen ist. Dementsprechend hat es Einwendungen, die sich auf die Sortimentsfestsetzung des fraglichen Sondergebietes bezogen, verworfen.
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